Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckungssache: Zwangsvollstreckung aus einstweiliger Anordnung nach WEG
Verfahrensgang
LG Passau (Entscheidung vom 20.06.1990; Aktenzeichen 2 T 48/90) |
AG Passau (Entscheidung vom 13.02.1990; Aktenzeichen 1 UR II 7/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 20. Juni 1990 wird verworfen.
II. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner (dieser zusammen mit seiner geschiedenen Ehefrau) sind die Eigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Das Amtsgericht erließ am 13.2.1990 auf Antrag des vom gerichtlich bestellten Verwalter vertretenen Vollstreckungsgläubigers eine einstweilige Anordnung gegen den Vollstreckungsschuldner, in der es ihm u. a. (Nr. 3 des Beschlusses) verbot, „ohne Zustimmung des Antragstellers (= Vollstreckungsgläubigers) Gemeinschaftseigentum zu verändern”. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte es Ordnungsgeld bis zu 500 000 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten an
Auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers, der u. a. damit begründet war, der Vollstreckungsschuldner habe die elektrischen Leitungen zur gemeinsamen Heizungsanlage unbrauchbar gemacht und damit in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 13.3.1990 gegen den Vollstreckungsschuldner wegen Verstoßes gegen Nr. 3 der einstweiligen Anordnung vom 13.2.1990 ein Ordnungsgeld von 1 000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von 30 Tagen verhängt; einen weiteren Antrag hat es zurückgewiesen.
Das Landgericht hat die gegen die Verurteilung gerichtete sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners mit Beschluß vom 20.6.1990 als unbegründet zurückgewiesen. Das Amtsgericht habe zu Recht gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld von 1 000 DM verhängt. Dieser habe am 16.2.1990 unstreitig eine elektrische Leitung der Heizungsanlage eigenmächtig abgeklemmt und damit gegen Nr. 3 der einstweiligen Anordnung vom 13.2.1990 verstoßen. Es könne dahingestellt bleiben, ob er die Leitungen darüber hinaus herausgerissen habe. Die Behauptung des Antragsgegners, er habe nicht schuldhaft gehandelt, sei durch das Schreiben des Elektroinstallationsunternehmers R. vom 7.4.1990 widerlegt.
Der Vollstreckungsschuldner hat gegen die Entscheidung des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Aus einer im Wohnungseigentumsverfahren erlassenen einstweiligen Anordnung (§ 44 Abs. 3 Satz 1 WEG) findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Vollstreckung nach § 890 ZPO (zu den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit des Unterlassungsgebots vgl. BayObLG NJW-RR 1987, 1040); das für die Vollstreckung zuständige „Prozeßgericht des ersten Rechtszugs” ist das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Wohnungseigentumsgericht) gemäß § 43 Abs. 1 WEG. Rechtsmittel und Verfahren richten sich jedoch gemäß § 45 Abs. 3 WEG ausschließlich nach der Zivilprozeßordnung (BayObLGZ 1983, 14/17 m.w.Nachw.; BayObLG WE 1989, 32; KG Rpfleger 1987, 368/369).
Gegen den Beschluß des Landgerichts ist nach den §§ 568, 793, 891 Satz 1 ZPO ausnahmsweise die sofortige weitere Beschwerde statthaft. Zuständig zur Entscheidung darüber ist das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG, jeweils aaO). Das Rechtsmittel des Vollstreckungsschuldners ist hier nach § 568 Abs. 2 ZPO unzulässig, da in dem Beschluß des Landgerichts kein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts stimmen im wesentlichen überein; beide halten die Voraussetzungen für die Verurteilung des Vollstreckungsschuldners zu Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 890 ZPO für gegeben. Die Entscheidung des Bschwerdegerichts beruht auch nicht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel (vgl. zu den Voraussetzungen des neuen selbständigen Beschwerdegrunds im einzelnen Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. Anm. 3, Stein-Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. Rn. 4 bis 7, jeweils zu § 568).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, nicht nach § 47 WEG (BayObLG WE 1989, 32; KG WuM 1989, 46). Der Wert der sofortigen weiteren Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1, § 12 Satz 1 GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Vollstreckungsschuldners auf 1 000 DM festgesetzt.
Unterschriften
L, D, Dr. D
Fundstellen