Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Ordnungsgeldes
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 06.05.1986; Aktenzeichen 7 T 1421/86) |
AG Augsburg (Beschluss vom 18.03.1986; Aktenzeichen 3 UR II 6/84) |
Tenor
- Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 6. Mai 1986 wird verworfen.
- Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten der weiteren Beschwerde zu tragen.
- Der Wert des Gegenstands der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Vollstreckungsgläubiger und der Vollstreckungsschuldner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Mit Beschluß des Landgerichts vom 10.8.1984, rechtskräftig seit 30.10.1984, wurde dem Antragsgegner bei Meidung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5 000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Zwangshaft bis zu 50 Tagen, verboten, seine in der Wohnanlage gelegene Wohnung Nr. 4 Personen weiblichen Geschlechts zur Ausübung der gewerblichen Prostitution zur Verfügung zu stellen.
Mit Beschluß vom 18.3.1986 hat das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubiger gegen den Vollstrekkungsschuldner ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Zwangshaft von 50 Tagen festgesetzt. Das Landgericht hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners mit Beschluß vom 6.5.1986 zurückgewiesen. Es hat, dem Amtsgericht folgend, ausgeführt, der Vollstreckungsschuldner habe dem mit Beschluß des Landgerichts vom 10.8.1984 ausgesprochenem Verbot zuwidergehandelt. Er habe die Wohnung nach wie vor an eine Prostituierte vermietet und diesen Mietvertrag unwidersprochen nicht einmal gekündigt. Das Zwangsgeld sei gemäß § 890 ZPO zu Recht festgesetzt worden.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die nach § 45 Abs. 3 WEG, §§ 793, 568 ZPO statthafte Beschwerde ist nur zulässig, wenn in der Beschwerdeentscheidung ein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten ist (§ 568 Abs. 2 ZPO; vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 268; Weitnauer WEG 6. Aufl. § 45 RdNr. 4).
Die Entscheidung des Landgerichts enthält keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund.
An einem solchen fehlt es, wenn die Entscheidungen der Vorinstanzen miteinander übereinstimmen und die Beschwerdeentscheidung auch nicht auf einem wesentlichen Verfahrensverstoß beruht.
Dies ist hier der Fall:
Die Entscheidung des Landgerichts stimmt mit der Entscheidung des Amtsgerichts völlig überein.
Sie beruht auch nicht auf einem wesentlichen Verfahrensverstoß.
Mit der weiteren Beschwerde wird zwar geltend gemacht, das Landgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die bei Einlegung der sofortigen Beschwerde vom 20.3.1986 angekündigte Beschwerdebegründung nicht abgewartet habe. Damit hat das Landgericht den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) nicht verletzt. Es ist allerdings davon auszugehen, daß ein Beschwerdeführer nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten muß, sein Rechtsmittel zu begründen. Hat sich ein Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, bei Einlegung der Beschwerde eine Begründung vorbehalten, so ist ihm gegenüber das rechtliche Gehör gewahrt, wenn er während angemessener Zeit Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, auch wenn er davon keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 20.9.1982 BReg. 2 Z 94/81; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 12 RdNr. 79a; Jansen FGG 2. Aufl. § 23 RdNr. 2). Das Landgericht hat über die mit Schriftsatz vom 20.3.1986 eingelegte sofortige Beschwerde am 6.5.1986 entschieden. Der Vollstreckungsschuldner hatte mithin mehr als sechs Wochen zur Verfügung, um die vorbehaltene Begründung nach zureichen. Damit hatte er ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Bei der gegebenen Sachlage war das Landgericht auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, dem Vollstreckungsschuldner eine Frist zur Begründung seine Rechtsmittels zu setzen.
Ein wesentlicher Verfahrensverstoß, der die Anfechtung der an sich unanfechtbaren Entscheidung rechtfertigen könnte, ist auch sonst nicht festzustellen. Die vom Vollstreckungsschuldner erhobenen Rügen greifen nicht durch:
(1) Entgegen der Ansicht des Vollstreckungsschuldners bestand für das Landgericht keine Veranlassung, ihn davon zu unterrichten, daß am 30.9.1985 die für die Zwangsvollstreckung erforderliche Vollstreckungsklausel erteilt worden ist.
(2) Daß das Landgericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hätte, die nicht vorgetragen gewesen seien, ist unzutreffend. Das Landgericht ist, ebenso wie das Amtsgericht, ersichtlich dem Vortrag der Vollstreckungsgläubiger gefolgt. Soweit es die “Zuwiderhandlung” als “unstreitig” bezeichnet hat, wollte es erkennbar zum Ausdruck bringen, daß es die Tatsachen als unstreitig betrachte, aus denen sich ergibt, daß der Antragsgegner seiner Verpflichtung, ...