Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs einer untersagten Nutzung eines Hobbyraumes
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 22.12.1988; Aktenzeichen 1 T 14 895/88) |
AG München (Entscheidung vom 27.06.1988; Aktenzeichen UR II 312/88) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Dezember 1988 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Vollstreckungsschuldner zu einem Ordnungsgeld von 2 000 DM (m.W.: zweitausend Deutsche Mark) und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft von einem Tag je 200 DM verurteilt wird.
II. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Durch Beschluß des Amtsgerichts vom 12.1.1987 wurde der Vollstreckungsschuldner unter Androhung von „Ordnungsmitteln” verpflichtet, die Benutzung ihm gehörender, in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan als Tischtennis-, Sport-, Archiv-, Hobbyräume und Keller bezeichneter Räume (Nrn. 5, 6 und 7 des Aufteilungsplans) zu Wohnzwecken zu unterlassen. Das Landgericht hat die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners am 26.8.1987 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Verpflichtung erst ab 31.3.1988 gelte. Infolge Zurücknahme der sofortigen weiteren Beschwerde des Vollstreckungsschuldners sind die Beschlüsse von Amtsgericht und Landgericht seit dem 21.6.1988 rechtskräftig.
Die Vollstreckungsgläubiger haben am 13.4.1988 beantragt, gegen den Vollstreckungsschuldner wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27.6.1988 zurückgewiesen, da die zu vollstreckenden Entscheidungen noch nicht rechtskräftig seien.
Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubiger hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.12.1988 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und gegen den Vollstreckungsschuldner wegen „Nichtunterlassens der Nutzung” der im Dachgeschoß und Kellergeschoß gelegenen Räume zu Wohnzwecken ein „Zwangsgeld” von 5 000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, „Zwangshaft” von 5 Wochen angeordnet.
Zur Begründung führt das Landgericht aus, daß sich die durch Zurücknahme der weiteren Beschwerde rechtskräftig gewordene Entscheidung auf eine Unterlassung im Sinne von § 890 ZPO richte. Schon aus dem Vorbringen des Vollstreckungsschuldners ergebe sich, daß er gegen das Unterlassungsgebot verstoße und die Räume in Keller und Dachgeschoß nach wie vor zu Wohnzwecken nutze; er räume ein, daß er sich gelegentlich dort aufhalte und dort schlafe, und dies bedeute schon ein „Wohnen”. Der Vollstreckungsschuldner erkläre auch gar nicht, daß er noch weiteren Wohnraum nutze. In einem Vollstreckungsschutzverfahren habe er vorgetragen, daß er vor dem 30.11.1988 keine andere Wohnmöglichkeit habe, außer einer unzureichenden Schlafstelle in der Wohnung seiner Mutter. Schließlich sprächen auch die Umstände, daß der Vollstreckungsschuldner in der Wohnanlage behördlich gemeldet sei, daß er dort fernsehe, WC und Telefon benutze sowie wiederholt koche (wozu auch das Aufwärmen von Fertig- und Dosengerichten gehöre) dafür, daß er dort wohne. Daß er die Räume außer zum wohnen auch für Bürotätigkeit nutze, nehme seinem Aufenthalt dort den Wohncharakter nicht.
Gründe dafür, daß den Vollstreckungsschuldner an seinem Verhalten kein Verschulden treffe, seien nicht erkennbar. Er habe seit dem Beschluß vom 26.8.1987 ausreichende Zeit dafür gehabt, sich auf die Räumung einzustellen und nach anderen Wohnräumen umzusehen. Schon aus diesem Grund bedeute der von den Vollstreckungsgläubigern verfolgte Antrag entgegen der Ansicht des Vollstreckungsschuldners keine Schikane.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners. Er beantragt, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben, hilfsweise, ihm eine Schonfrist bis zum 30.6.1989 zu gewähren. Den Hilfsantrag begründet er damit, daß das Landgericht die Mieterin seiner Eigentumswohnung in der gleichen Wohnanlage am 30.11.1988 zur Räumung verurteilt, ihr aber Vollstreckungsschutz (Räumungsfrist) bis zum 30.6.1989 eingeräumt habe.
II.
Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde gemäß § 45 Abs. 3 WEG, §§ 793, 568 Abs. 2 ZPO zulässig. Begründet ist es nur teilweise, nämlich hinsichtlich der vom Beschwerdegericht festgesetzten Höhe von Ordnungsgeld und Ordnungshaft.
1. Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO; gegen den Vollstreckungsschuldner sollen Sanktionen verhängt werden, da er nach dem Vortrag der Vollstreckungsgläubiger der Verpflichtung...