Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung und Sicherheitsleistung
Verfahrensgang
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 4851/96) |
AG Mühldorf a. Inn (Aktenzeichen 1 UR II 7/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 10. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer aus drei Gebäuden bestehenden Anlage, die Antragstellerin zu 3 ist zugleich die Verwalterin. Der Antragsgegner ist seit 19.2.1996 Eigentümer des Teileigentums Nr. 1, das in der Teilungserklärung vom 12.12.1988 beschrieben wird als Miteigentumsanteil zu 27,13/100, verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen im Erdgeschoß des Hauptgebäudes, bestehend aus Gastwirtschaft und Nebenräumen, sowie den drei Kellerräumen. Seit 1991 hatte der Antragsgegner die Teileigentumsräume gepachtet.
Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den Antragsgegner erhoben, die für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Interesse sind. Der Antragsgegner hat folgende Gegenanträge gestellt:
- Die Antragsteller sind verpflichtet, den Kamin des Kachelofens in der Gaststätte des Antragsgegners zu reparieren.
- Die Antragsteller sind verpflichtet, die Zentralheizung in der Gaststätte des Antragsgegners funktionsfähig zu machen und eine Beheizung der Gaststättenräumlichkeiten in der Zeit vom 15.9. bis 15.5. jeden Jahres zu gewährleisten.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 9.12.1996 – soweit hier von Interesse – die Antragsteller verpflichtet, den zu dem Kachelofen der Gaststätte des Antragsgegners gehörenden Kamin in betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sobald der Antragsgegner für seinen Anteil an den Instandsetzungskosten Sicherheit in Höhe von 10 000 DM leistet, ferner, die Zentralheizungsanlage für die Gaststättenräume des Antragsgegners in Betrieb zu setzen und im Heizzeitraum vom 15.9. bis 15.5. in Betrieb zu halten, sobald der Antragsgegner für seinen Anteil an den Reparatur- und Brennkosten Sicherheit in Höhe von 15 000 DM leistet. Der Antragsgegner hat sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich unter anderem gegen die ihm auferlegten Sicherheitsleistungen gewendet hat. Das Landgericht hat das Verfahren über die Gegenanträge abgetrennt und die Begutachtung durch Sachverständigen angeordnet. Mit Beschluß vom 10.2.1998 hat das Landgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und die für die Reparatur des zum Kachelofen gehörenden Kamins vom Antragsgegner zu leistende Sicherheit auf 3 478,75 DM herabgesetzt sowie die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Inbetriebnahme der Zentralheizung aufgehoben. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen und den Antragsgegner wieder zur Leistung von Sicherheiten in Höhe von 10 000 DM und 15 000 DM zu verpflichten.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein Teilbereich der vom Antragsgegner in seinem Teileigentum betriebenen Gaststätte könne mit einem Kachelofen beheizt werden, der an einen versotteten und zum Teil baufälligen Kamin angeschlossen sei. Der Sachverständige St. habe in seinem Gutachten vom 4.8.1997 dargelegt, daß die Inbetriebnahme dieses Kamins von Sanierungskosten in Höhe von 3 478,75 DM abhängig sei. Der Antragsgegner habe sich in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.1998 bereit erklärt, diesen Betrag als Sicherheit für die Sanierung des Kamins zu leisten. Die Verpflichtung der Antragsteller zur Mitwirkung bei der Sanierung stehe aufgrund des amtsgerichtlichen Beschlusses fest.
Hinsichtlich der für die Inbetriebnahme der Heizung angeordneten Sicherheitsleistung sei die sofortige Beschwerde in vollem Umfang begründet. Der Sachverständige K. habe schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, daß die Inbetriebnahme der Zentralheizung für das Teileigentum jederzeit möglich und nicht mit Kosten verbunden sei. Über die Mitwirkungspflicht der Antragsteller habe das Amtsgericht bereits entschieden. Daß die Zentralheizungsanlage in Teilbereichen sanierungsbedürftig sein möge, sei nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Den Feststellungen des Landgerichts zufolge wird ein Raum der Gaststätte des Antragsgegners durch einen Kachelofen beheizt, der an einen reparaturbedürftigen Kamin angeschlossen ist. Der vom Erdgeschoß durch die oberen Stockwerke führende Kamin ist gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend gemeinschaftliches Eigentum, auch wenn er jedenfalls derzeit nur für das Teileigentum des Antragsgegners genutzt wird (vgl. Staudinger/Rapp BGB 12. Aufl. § 5 WEG Rn. 25; Bärmann/Pi...