Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Zentrale Heizungsanlage in einer Mehrhaus-Gemeinschaft ist ebenfalls zwingend Gemeinschaftseigentum; Anspruch auf Wärmeversorgung
Normenkette
§ 5 Abs. 2 WEG, § 21 WEG, § 14 WEG
Kommentar
1. Wird ein Gaststätten-Sondereigentum durch einen Kachelofen beheizt, der an einen reparaturbedürftigen Kamin angeschlossen ist, steht dieser durch die oberen Stockwerke führende Kamin im zwingenden Gemeinschaftseigentum gem. § 5 Abs. 2 WEG, auch wenn er jedenfalls zur Zeit nur für das Teileigentum Gaststätte genutzt wird (h.M.). Die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (des Kamins) gehört gem. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, auf die ein jeder Eigentümer Anspruch hat ( § 21 Abs. 4 WEG). Aus diesem Grund konnte auch der Gaststätten-Eigentümer Mitwirkung an der von ihm geforderten Sanierung des Kamins von den restlichen Eigentümern fordern. Mangels abweichender Vereinbarung regelt sich die Kostentragung der laut Sachverständigengutachten mit verhältnismäßig geringem Aufwand vorzunehmenden Sanierung nach § 16 Abs. 2 WEG (hier: Einziehen eines Edelstahlrohres und Anbringen von Mineralfaserdämmschalen als Isolierung zum Sanierungskostenbetrag von etwa DM 3.500 einschließlich Mehrwertsteuer).
2. Da die anderen Räumlichkeiten des Restaurant-Eigentümers an die Zentralheizung der Wohnanlage angeschlossen sind, hat er auch Anspruch, von dort auch während der Heizperiode mit Wärme versorgt zu werden. Die Heizanlage dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungs- und Teileigentümer und ist ebenfalls gem. § 5 Abs. 2 WEGgemeinschaftliches Eigentum (vgl. BGH, NJW 91, 2909).
Laut Gutachten sei der Heizungstrakt betriebsbereit und könne jederzeit ohne eigenen Kostenaufwand in Gang gesetzt werden. Es sei auch eine entsprechende Heizungsumwälzpumpe in der Heizzentrale vorhanden; auch der zwar nach heutigem Stand der Technik überalterte Heizkessel sei voll funktionsfähig. Er könne alle angeschlossenen Räume ausreichend mit Wärme versorgen und dürfe aufgrund der messtechnischen Überprüfung gem. §§ 14, 15 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes grundsätzlich bis zum 30. 10. 2001 betrieben werden. Solange also die Anlage betrieben werde, stehe auch dem Antragsgegner ein Anteil an der erzeugten Wärme zu.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 21.500.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 20.08.1998, 2Z BR 44/98)
zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung