Leitsatz (amtlich)

Nach der durch Art. 223 EGBGB angeordneten Umwandlung der ehemaligen Amtspflegschaften (§§ 1706, 1709 BGB a.F.) in Beistandschaften (§§ 1712 ff BGB) ist das Jugendamt als ehemaliger Amtspfleger/jetziger Beistand nicht verpflichtet, allein im Hinblick auf die Beendigung der vormundschaftsgerichtlichen Aufsicht eine Schlußrechnung einzureichen.

 

Normenkette

EGBGB Art. 223; BGB §§ 1712, 1716, 1892-1893; BGB a.F. § 1709; FGG § 35

 

Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 19.04.1999; Aktenzeichen 2 T 323/99)

AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 22.03.1999; Aktenzeichen VIII 58/95)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 19. April 1999 und des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. vom 22. März 1999 aufgehoben.

 

Tatbestand

I.

Für das 1995 von der Beteiligten zu 2 nichtehelich geborene Mädchen war gemäß §§ 1706, 1709 BGB a.F. Amtspflegschaft eingetreten. Das Kreisjugendamt als Amtspfleger (Beteiligter zu 1) hat die Vaterschaftsanerkennung sowie eine Unterhaltsverpflichtung beurkundet. Am 18.8.1998 hat das Vormundschaftsgericht festgestellt, daß die Amtspflegschaft am 1.7.1998 in eine Beistandschaft übergegangen ist.

Mit Verfügung vom 22.3.1999 hat der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts den Beteiligten zu 1 aufgefordert, die Bescheinigung über die Amtspflegschaft zurückzugeben und einen Schlußbericht „gemäß §§ 1890, 1892, 1893 Abs. 2, 1915 BGB” einzureichen. Mit der Begründung, seit dem Inkrafttreten des Beistandschaftsgesetzes sei er hierzu nicht verpflichtet, hat der Beteiligte zu 1 Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 19.4.1999 die Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichts vom 22.3.1999 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 2 erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die zulässige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Vormundschaftsgerichts (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO).

a) Durch das Beistandschaftsgesetz – BeistandschG vom 4.12.1997 (BGBl I S. 2846) ist die ehemalige gesetzliche Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder (§§ 1706, 1709 BGB a.F.) abgeschafft worden. Die Vorschriften über die ehemalige Amtspflegschaft wurden aufgehoben (Art. 1 Nr. 48 KindRG; Art. 1 Nr. 3 BeistandschG) und durch §§ 1712 bis 1717 BGB ersetzt. Bestand wie hier im Zeitpunkt des Inkrafttretens (1.7.1998) bereits eine Amtspflegschaft (§§ 1706 bis 1710 BGB a.F.), so ist diese nach der Übergangsregelung (Art. 223 Abs. 1 Satz 1 EGBGB) mit Wirkung vom 1.7.1998 von Gesetzes wegen in eine Beistandschaft nach §§ 1712 bis 1717 BGB umgewandelt worden. Der Beteiligte zu 1 als ehemaliger Amtspfleger – wurde Beistand (Art. 223 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) mit dem Aufgabenkreis der früheren Amtspflegschaft (§ 223 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB), wobei seit dem 1.1.1999 andere als in § 1712 Abs. 1 BGB bezeichnete Aufgaben entfallen sind, (Art. 223 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EGBGB).

b) Zu der Frage ob die gemäß Art. 223 Abs. 1 EGBGB in Beistandschaften umgewandelten Amtspflegschaften (§§ 1709, 1706 BGB a.F.) noch unter Anwendung des bis 30.6.1998 geltenden Rechts abzuschließen sind mit der Folge, daß ein Schlußbericht beim Vormundschaftsgericht einzureichen und die Bescheinigung über die Amtspflegschaft zurückzugeben seien, enthält das Gesetz keine besondere Regelung.

c) Hieraus entnimmt das Beschwerdegericht, der Gesetzgeber habe an der früheren Regelung des Abschlusses einer beendeten Amtspflegschaft nichts ändern wollen. Nach der Auffassung des Beschwerdegerichts hätte eine Entbindung von der bisherigen gesetzlichen Verpflichtung einer Regelung durch den Gesetzgeber bedurft, da die bis 30.6.1998 gegebene Aufsichtspflicht im Falle schuldhafter Verletzung mit einer Haftung verbunden gewesen sei. Auch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der bisherige Amtspfleger habe einen Schlußbericht vorzulegen und die Bescheinigung zurückzugeben, da mit der Überleitung in eine Beistandschaft die vormundschaftsgerichtliche Aufsicht ende (vgl. FamRefK/Sonnenfeld Art. 223 EGBGB Rn. 14).

d) Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Hamm (FGPrax 1999, 148/149 = DAVorm 1999, 634/635) unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien entschieden, die durch Art. 223 EGBGB angeordnete Umwandlung einer nach den §§ 1706, 1709 BGB (a.F.) bestehenden Amtspflegschaft in eine Beistandschaft neuen Rechts schließe die Verpflichtung des Jugendamts aus, allein im Hinblick auf die Beendigung der vormundschaftsgerichtlichen Aufsicht eine Schlußrechnung einreichen zu müssen. Auch die Landgerichte Osnabrück (NJW-RR 1999, 302) und Gießen (DAVorm 1999, 140/141) haben eine Verpflichtung des Jugendamts zur Schlußrechnung auf Grund des Wegfalls der Amtspflegschaft verneint (ebenso Klinkhardt DAVorm 1999, 653/654 und DIV-Gutachten ZfJ 1998, 432 ff....

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