Leitsatz (amtlich)
1. Eine inhaltliche Änderung des einzutragenden Rechts kann mit einer Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden.
2. Der Eigentümer eines Grundstücks kann einen von ihm hinzu erworbenen ideellen Bruchteil des Grundstücks rechtsgeschäftlich dann mit einer Auflassungsvormerkung belasten, wenn der restliche, ihm bereits zustehende Miteigentumsanteil ebenfalls mit einer Vormerkung belastet ist (Abweichung von OLG Düsseldorf MittBayNot 1976, 137).
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 14.07.2004; Aktenzeichen 13 T 13179/04) |
AG München (Beschluss vom 07.07.2004) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des LG München I vom 14.7.2004 und die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - München vom 7.7.2004 aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligten sind je zur Hälfte Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Bei dem Beteiligten zu 2) handelt es sich um den Sohn der Beteiligten zu 1). Diesem war das Miteigentum im Jahr 1996 durch die Beteiligte zu 1) und ihren inzwischen verstorbenen Ehemann übertragen worden mit der Maßgabe, dass unter im Einzelnen näher bezeichneten Voraussetzungen eine Rückübertragungspflicht besteht, die durch Vormerkung gesichert ist.
Mit notarieller Urkunde vom 7.6.2004 übertrug die Beteiligte zu 1) ihren Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 2), der somit Alleineigentümer des Grundstücks wird.
Nummer 6 der notariellen Urkunde enthält eine Rückübertragungsverpflichtung hinsichtlich des übergebenen Miteigentumsanteils, zu deren Sicherung eine Vormerkung bewilligt und beantragt wurde. Die Voraussetzungen dieser Rückübertragungsverpflichtung sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit denen des früheren Übergabevertrags.
Das Grundbuchamt, das die Auffassung vertritt, dass die Vormerkung nicht an einem ideellen Anteil des Alleineigentums des Beteiligten zu 2) eingetragen werden kann, hat durch Zwischenverfügung vom 7.7.2004 eine Abänderung der notariellen Urkunde verlangt. Die Vormerkung sei nur als Belastung des ganzen Grundstücks bezüglich eines Anspruchs auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentums eintragungsfähig. Das LG hat die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 14.7.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Beschlusses des LG sowie der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Alleineigentümer eines Grundstücks könne einen ideellen Bruchteil des Grundstücks rechtsgeschäftlich nicht mit einer Auflassungsvormerkung belasten. Der Gesetzgeber habe eine entsprechende Belastung nicht vorgesehen. Die durch diese Rechtsauffassung entstehenden Schwierigkeiten seien nicht unüberwindbar.
2. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus formellen Gründen aufzuheben.
Das Grundbuchamt hat den Beteiligten aufgegeben, den Inhalt der Vormerkung abzuändern. Mit einer Zwischenverfügung kann aber nicht verlangt werden, das einzutragende Recht inhaltlich zu verändern (BayObLGZ 1997, 282; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 18 Rz. 6, 32). Zweck der Zwischenverfügung ist es, dem Antragsteller den Rang und die sonstigen Rechtswirkungen, die sich nach dem Eingang des Antrags richten (§ 879 BGB i.V.m. §§ 17, 45 GBO; §§ 878, 892 Abs. 2 BGB), zu erhalten. Das aber ist nur gerechtfertigt, wenn der Mangel mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Dies ist bei einer inhaltlichen Abänderung des einzutragenden Rechts nicht der Fall.
III. Für das weitere Verfahren wird bemerkt:
Durch Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von der Beteiligten zu 1) an den Beteiligten zu 2), der bereits Miteigentümer zu ein Halb ist, entsteht aus den bisherigen Anteilen einheitliches Alleineigentum des Beteiligten zu 2).
Ob der Alleineigentümer einen Bruchteil seines Grundstücks mit einer Auflassungsvormerkung belasten kann, ist im Gesetz nicht geregelt. §§ 1095, 1106, 1114 BGB bestimmen für das dingliche Vorkaufsrecht, die Reallast und die Hypothek, dass die Belastung eines Bruchteils nur möglich ist, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Bei weiteren Grundstücksrechten, bei denen, ebenso wie für die Vormerkung, eine gesetzliche Regelung fehlt, wird die Frage, ob die Belastung eines ideellen Anteils des Alleineigentümers möglich ist, unterschiedlich beantwortet. Für Dienstbarkeiten, insb. für Grunddienstbarkeiten (BGHZ 36, 187 [189]; Staudinger/Mayer, BGB, 13. Aufl., § 1018 Rz. 55, m.w.N. auch zu Ausnahmefällen), sowie für das Erbbaurecht (Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1 ErbbRVO 1 Rz. 1) wird sie in der Regel verneint, während beim Nießbrauch die Belastung eines ideellen Anteils durch den Alleineigentümer für zulässig erachtet wird (BayObLGZ 1930, 342; BayObLGZ 1985, 6 [9]; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 1030 Rz. 1, § 1066 Rz. 4). In Rechtsprechung und Literatur wird im Übrigen allgemein die Ansicht vertreten, dass grundsätzlich ein Bruchteil eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks nicht belastet werden kann (RGZ...