Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bauliche Maßnahmen am Sondereigentum entgegen Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 23.06.1987; Aktenzeichen 1 T 12852/86) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 23. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird – in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München I vom 23. Juni 1987 – für keinen Rechtszug angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eigentümer einer aus 160 Wohnungen in mehreren Häusern bestehenden Terrassenwohnanlage. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 17, deren Terrasse zugleich das Dach der darunter liegenden Wohnung Nr. 13 bildet.
Auf der Terrasse der Antragsgegnerin befinden sich ein an die Außenmauer angehängter offener Kamin sowie ein 13,55 qm großes Schwimmbecken aus Stahlbeton, das auf die zuvor verlegte Dachabdichtung mit Neoprene-Zwischenlagern gestellt wurde. Beide Gegenstände sind in dem der Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplan nicht enthalten.
Die Antragsteller haben mit der Begründung, Schwimmbecken und Kamin stellten einen von der Teilungserklärung abweichenden Zustand dar, beide Einrichtungen behinderten die erforderliche Sanierung der Dachabdichtung und der Lärm des Schwimmbeckenbetriebs belästige die Bewohner der Wohnung Nr. 13 unzumutbar, beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerin zur dauernden Entfernung, hilfsweise Duldung der Beseitigung von Schwimmbecken und offenem Kamin zu verpflichten.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller, mit der sie weiter hilfsweise beantragt haben, die Antragsgegnerin zur vorübergehenden Entfernung, hilfsweise Duldung der Beseitigung, von Schwimmbecken und offenem Kamin – jeweils auf Kosten der Antragsgegnerin – zu verpflichten, hat das Landgericht mit Beschluß vom 23.6.1987 zurückgewiesen.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde rügen die Antragsteller, daß das Landgericht ohne mündliche Verhandlung und unter Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs entschieden habe, und verfolgen ihre vor dem Landgericht gestellten Anträge weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Den Antragstellern stehe ein Anspruch auf Beseitigung von Schwimmbecken und Kamin nicht zu; denn dieser Zustand habe von Anfang an bestanden, so daß die Antragsgegnerin eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 WEG nicht vorgenommen habe. Auch der Hilfsantrag auf Duldung der Entfernung sei nicht gerechtfertigt. Handele es sich beim Schwimmbecken und Kamin um Sondereigentum der Antragsgegnerin, so könne hierüber die Eigentümergemeinschaft nicht verfügen. Stehe Kamin und Schwimmbecken aber im Gemeinschaftseigentum, würde die Entfernung eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums herbeiführen, die nach § 22 Abs. 1 WEG einen einstimmigen oder zumindest unanfechtbar gewordenen Eigentümerbeschluß voraussetze.
Auch die Hilfsanträge auf vorübergehende Entfernung bzw. Duldung der Entfernung auf Kosten der Antragsgegnerin seien nicht begründet. Sofern nämlich die Gegenstände im Sondereigentum der Antragsgegnerin stünden, sei der Anspruch nicht gegeben, weil die Antragsgegnerin dieses Sondereigentum überhaupt nicht verändert habe. Davon ausgehende Mängel des Gemeinschaftseigentums habe die Eigentümergemeinschaft zu beheben. Falls die Gegenstände zum Gemeinschaftseigentum gehörten, bestehe ohnehin kein Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf Entfernung der Gegenstände und Zahlung der Kosten dafür durch die Antragsgegnerin.
2. Die Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerdeführer greifen nicht durch.
a) Die Rechtsbeschwerde rügt, daß eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Landgerichts nicht stattgefunden habe (§ 44 Abs. 1 WEG).
Hierzu ist festzustellen: Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat zunächst eines ihrer Mitglieder, Richterin F., mit der Vorbereitung der Sache und der Durchführung einer mündlichen Erörterung beauftragt. Nachdem diese einen Erörterungstermin abgehalten hatte, hat die Beschwerdekammer mit Beschluß vom 18.12.1986 den Antragstellern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt. Mit Verfügung vom 9.4.1987 hat Richterin F. Abdruck des Beschlusses des Senats vom 27.3.1986 (BReg. 2 Z 109/85) an die Verfahrensbevollmächtigten übersandt und angefragt, ob eine weitere Anhörung (§ 44 Abs. 1 WEG) erforderlich erscheine. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben mit Schriftsatz vom 28.4.1987 einen Verzicht auf weitere mündliche Verhandlung erklärt, die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben auf die Anfrage nicht geantwortet.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 WEG ...