Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 11.04.2002; Aktenzeichen 7 T 1355/00) |
AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen 1 UR II 23/99) |
Tenor
I. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegner zu 1 und 2 wird der Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 11. April 2002 wie folgt abgeändert:
1. Die Antragsgegner zu 1 werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragsteller zur gesamten Hand 8.645,58 EUR (= 16.909,28 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 8.438,00 EUR seit 1. März 2001 und aus 8.645,58 EUR seit 17. März 2001 zu bezahlen.
2. Die Antragsgegner zu 2 werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Antragsteller zur gesamten Hand 7.693,47 EUR (= 15.047,12 DM) nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit 1. März 2001 zu bezahlen.
3. Der Antrag wird auch insoweit abgewiesen, als er auf Kostenerstattung für
- Teppichaustausch oder -vollreinigung,
- Malerarbeiten (Rechnung Nr. 1863 vom 21. Dezember 2000)
gerichtet ist.
II. Im übrigen wird der Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 23.536,54 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Inzwischen haben die Antragsteller ihre Wohnung verkauft; im Grundbuch ist der Rechtsübergang noch nicht eingetragen.
Das Wohnungseigentum wurde 1996 durch Teilungserklärung nach § 8 WEG begründet. Das Gebäude, das aus dem Untergeschoß, dem Erdgeschoß und einem Obergeschoß besteht, war damals schon errichtet. Den Antragstellern gehört zu gleichen Teilen ein Miteigentumsanteil von 350/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Untergeschoß gelegenen Wohnung Nr. 1, den Antragsgegnern zu 1 ein Miteigentumsanteil von 340/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Erdgeschoßwohnung, und den Antragsgegnern zu 2 ein Miteigentumsanteil von 310/1000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß. In den 1996 und 1997 geschlossenen Kaufverträgen wurde die Gewährleistungshaftung des Verkäufers für Mängel jeweils ausgeschlossen.
Wegen Nässeerscheinungen in der Wohnanlage betrieben die Beteiligten gegen den Verkäufer ein Beweissicherungsverfahren. Das erstellte Sachverständigengutachten bestätigte die behaupteten Mängel, die hauptsächlich in einem in den Hang gezogenen Anbau aufgetreten sind. Dieser gehört zur Untergeschoßwohnung und wird von einer auf der Ebene des Erdgeschosses befindlichen Dachterrasse abgeschlossen. Der Sanierungsaufwand beläuft sich nach dem Gutachten überschlägig auf 62.000 DM.
Die Gemeinschaftsordnung (GO) regelt in Abschnitt 3.3 zur Instandhaltung folgendes:
Jeder Miteigentümer ist verpflichtet, die zum Sondereigentum gehörenden Gebäudeteile ordnungsgemäß auf eigene Kosten instand zu halten und instand zu setzen. …
Jeder Miteigentümer ist ferner verpflichtet, auch die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Gebäudeteile auf eigene Kosten instand zu halten und instand zu setzen, soweit diese im Bereich seines Sondereigentums liegen und ausschließlich von ihm genutzt werden, wie z.B. Wohnungsfenster samt Jalousien und Wohnungsabschlußtüren.
Die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums haben die Wohnungseigentümer nach der Gemeinschaftsordnung im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen.
Die Antragsteller haben ursprünglich begehrt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum nach Maßgabe der Feststellungen des im Beweissicherungsverfahren erholten Gutachtens durch alle Wohnungseigentümer auf gemeinschaftliche Kosten zuzustimmen sowie über die Vergabe der Sanierungsarbeiten und in diesem Rahmen auch über eine Sonderumlage zur Finanzierung der zu vergebenden Arbeiten zu beschließen. Ferner haben sie beantragt, die Verpflichtung der Antragsgegner zu 1 auszusprechen, den sogenannten Blumenkastenablauf auf der über dem Anbau befindlichen Terrasse ordnungsgemäß instand zu setzen, die durch den fehlerhaften Wasserablauf entstandenen Putzschäden an der Fassade ordnungsgemäß zu beseitigen und im Anschluß daran den südlichen Gebäudeteil auf der Westseite neu zu streichen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 1.3.2000 diesen Anträgen im wesentlichen entsprochen. Gegen den Beschluß haben sämtliche Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Im Rahmen eines außergerichtlichen Zwischenvergleichs einigten sich die Beteiligten darauf, daß die Antragsteller in eigenem Namen ein Fachunternehmen mit der Beseitigung der Ursache der Nässeschäden und ihrer Folgen im Untergeschoß der Wohnanlage nach Maßgabe des Beweissicherungsgutachtens beauftragen und sodann im gerichtlichen Verfahren die Hauptsacheanträge auf anteilige Kostenerstattung umstellen. Nach Durchführung der Sanierung haben die Antragsteller deshalb beantragt, die Antragsgegner zur Zahlung des...