Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss nichtehelicher Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge, soweit zum Nachlass Grundvermögen in der früheren DDR gehört
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus § 1589 II BGB a.F. ergab sich der Ausschluss nichtehelicher Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge nach einem in der (alten) Bundesrepublik vom dem 01.07.1990 verstorbenen Erblassers. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn zum Nachlass Grundvermögen in der früheren DDR gehört. Die Regelung des § 9 EGFGB DDR findet keine Anwendung, auch wenn der Abkömmling in er früheren DDR geboren ist und im Zeitpunkt des Erbfalls dort lebte.
2. In den Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Bewohner der DDR vor dem Jahre 1989 unter Verletzung der Ausreisebestimmungen der DDR in die Bundesrepublik übersiedelt ist und seinen Wohnsitz nicht wieder in der DDR genommen hat, muß die Anknüpfung an die DDR-Staatsangehörigkeit ausscheiden. Es ist, nur eine Anknüpfung gemäß den allgemeinen Regeln des interlokalen Privatrechts, in Betracht. Danach ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers maßgebend
Normenkette
BGB § 1589 Abs. 2, § 1924 Abs. 1; EGBGB Art. 25 Abs. 1, Art. 235 § 1, Art. 236 § 1
Verfahrensgang
LG Ansbach (Beschluss vom 15.10.1992; Aktenzeichen 4 T 742/92) |
AG Ansbach (Aktenzeichen VI 174/70) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 15. Oktober 1992 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dessen Nr. 2 aufgehoben wird.
Tatbestand
I.
Der Erblasser verstarb am 10.1.1970 in Ansbach. Er hatte seit 1948 in Dresden gelebt, von wo er, wie es in der im Erbscheinsverfahren vorgelegten Bestätigung der Stadtverwaltung Dresden vom 13.2.1992 heißt, am „28.10.54 illegal nach Frankfurt/Main” verzogen war. Seine Ehefrau war ihm im Jahre 1964 von Dresden nach Ansbach gefolgt, wo er sich zwischenzeitlich niedergelassen hatte. Sie ist am 9.2.1985 in Ansbach nachverstorben.
Aus der einzigen Ehe des Erblassers sind drei Kinder hervorgegangen, von denen ein Sohn als Wehrmachtsangehöriger im Jahre 1941 in Prag ohne Hinterlassung von Abkömmlingen vorverstorben ist. Die beiden weiteren Kinder – der Sohn K. und die Tochter E. – lebten im Zeitpunkt des Erbfalls in der DDR. Die Tochter E. ist 1985 in Rostock, der Sohn K. im Jahre 1987 in Radolfzell am Bodensee verstorben. Die am 29.1.1964 in Dresden nichtehelich geborene Beteiligte zu 1 ist die nichteheliche Tochter des Sohnes K. Sie ist in der DDR geboren und aufgewachsen. Zum Nachlaß des Erblassers gehören, wie schon bei den Nachlaßverhandlungen im Jahre 1970 festgestellt wurde, Grundstücke in Dresden.
Der Erblasser hat keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Seine Kinder haben als gesetzliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen, und zwar die Tochter E. mit vom Staatlichen Notariat Dessau beglaubigter Erklärung vom 17.2.1970, der Sohn K. mit von einem Notar in Dresden beglaubigter Erklärung vom 18.2.1970. Beide Erklärungen gingen beim Amtsgericht Ansbach im Februar 1970 ein. Die Ehefrau des Erblassers hat die Erbschaft angenommen. Im Januar 1972 beantragte sie beim Amtsgericht Ansbach einen Teilerbschein „als gesetzliche Miterbin zu 3/4” zur Vorlage beim Ausgleichsamt Ansbach. Ein entsprechender Erbschein wurde, unter Bezugnahme auf § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes am 28.1.1972 bewilligt und an das Ausgleichsamt Ansbach übermittelt.
Mit Schreiben vom 8.1.1992 beantragte zunächst die Beteiligte zu 2 als testamentarische Alleinerbin des Sohnes K. unter Hinweis auf beim Amt zur Regelung offener Vermögens fragen in Dresden anhängige Ansprüche bezüglich der zum Nachlaß gehörenden dortigen Grundstücke u. a. einen Erbschein, wonach der Erblasser, unter Berücksichtigung der Erbausschlagung der beiden Kinder K. und E., von seiner Ehefrau allein, diese wiederum von den Kindern K. und E. zu je 1/2 beerbt worden sei. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 1.3.1992 beantragte die Beteiligte zu 1 unter Berufung auf das Erbrecht nichtehelicher Kinder nach dem Recht der DDR einen Erbschein, wonach der Erblasser von ihr zu 3/4 und von seiner Ehefrau zu 1/4 – hilfsweise von beiden zu je 1/2 – beerbt worden sei.
Mit Beschluß vom 15.5.1992 wies der Nachlaßrechtspfleger beim Amtsgericht Ansbach den Antrag der Beteiligten zu 1 zurück. Zur Begründung führte er aus, die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser richte sich ausschließlich nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls geltenden Recht der Bundesrepublik. Danach habe die Beteiligte zu 1 als mit dem Erblasser nicht verwandt gegolten. Abweichendes Recht der DDR, insbesondere §§ 9, 10 des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik, sei nicht anwendbar.
Der Erinnerung der Beteiligten zu 1 half der Nachlaßrichter nicht ab und legte sie als Beschwerde dem Landgericht vor. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluß vom 15.10.1992 zurück und setzte den Beschwerdewert auf 1 000 000 DM fest. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu...