Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Ordnungsmäßiger Gebrauch des Gemeinschaftseigentums durch Abstellen von Motorrädern im Kellerraum

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 30.09.1987; Aktenzeichen 13 T 4560/86)

AG Nürnberg (Entscheidung vom 15.05.1986; Aktenzeichen 1 UR II 42/86)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. September 1987 und der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Mai 1986, dieser mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung, aufgehoben.

II. Der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 19. Februar 1986 zu Tagesordnungspunkt 5 (Zweiradabstellung in der Waschküche) wird für ungültig erklärt.

III. Im übrigen werden die sofortige Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen

IV. Die Antragsgegner tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten aller Instanzen.

Außergerichtliche Kosten sind für keine Instanz zu erstatten.

V. Der Geschäftswert wird für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren auf je 5 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Im vorliegenden Verfahren geht es um die Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses, durch den die Benutzung eines früher als Waschküche benutzten Kellerraums als Abstellraum für Zweiräder und Kinderwagen gestattet wurde.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines Altbauanwesens, das im Jahr 1980 in 10 Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde.

Die in der Anlage zur Teilungserklärung enthaltene „Miteigentümerordnung” enthält keine besonderen Vorschriften über die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums.

In der Versammlung vom 19.2.1986 haben die Wohnungseigentümer beschlossen:

„Zu 5 der TO – Beschlußfassung wegen Zweiradabstellung in der Waschküche.

Nachdem der Waschraum nachweislich seit 1965 nicht mehr als ‚Waschküche’ benützt wird, wurde beantragt, daß der ehemalige Waschraum für das Abstellen von Zweirädern und Kinderwagen auf Widerruf gestattet wird.

Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.”

Unter Berufung darauf, daß der betreffende Kellerraum in dem der Teilungserklärung zugrundeliegenden Aufteilungsplan als „Waschhaus” bezeichnet ist, haben die Antragsteller am 14.3.1986 beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Hinsichtlich eines ebenfalls angefochtenen Eigentümerbeschlusses über die Einführung einer Hausordnung haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat am 15.5.1986 den Antrag abgewiesen. Von den Gerichtskosten hat es 3/4 den Antragstellern, 1/4 den Antragsgegnern auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet.

Mit der sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller ihren Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 19.2.1986 zu TOP 5 weiterverfolgt; ferner haben sie beantragt, den Antragsgegnern die gesamten (gerichtlichen und außergerichtlichen) Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Landgericht hat am 30.9.1987 die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs den Antragstellern und den Antragsgegnern je zur Hälfte auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für diesen Rechtszug jedoch nicht angeordnet. Die weitergehende Beschwerde hat es abgewiesen. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht den Antragstellern auferlegt.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Hauptsacheantrag weiter; ferner beantragen sie, den Antragsgegnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sämtlicher Rechtszüge aufzuerlegen.

II.

Das Rechtsmittel ist, auch soweit es die Kostenerstattung hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptsache betrifft, zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 1 FGG).

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist in der Hauptsache begründet.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Eigentümerversammlung habe in zulässiger Weise die Nutzung des Kellerraums als Abstellraum für Zweiräder und Kinderwagen beschlossen, da keine entgegenstehende Vereinbarung vorliege. Eine solche Vereinbarung liege insbesondere nicht in der im Aufteilungsplan enthaltenen Bezeichnung als „Waschhaus”. Zwar stünden Regelungen in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung einer Vereinbarung gleich, doch fehle im vorliegenden Fall eine Zweckbestimmung für den betroffenen Kellerraum in der Teilungserklärung. Der Aufteilungsplan habe als solcher nicht den Zweck, Nutzungsbeschränkungen vorzuschreiben. Sein eigentlicher Zweck liege vielmehr darin, die Aufteilung von Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum sowie die Lage der Sondereigentumseinheiten bildlich darzustellen. Im vorliegenden Fall habe die Teilungserklärung nur zu diesem Zweck auf den Aufteilungsplan Bezug genommen, ihn aber nicht insgesamt zum Inhalt der Teilungserklärung gemacht. Damit fehle es aber an einer Vereinbarung über die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder einzelner Teile davon, so daß die Eigentümerversammlung wirksam mit Mehrheit eine Benutzungsre...

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