Leitsatz

Das Abstellen von Motorrädern in einem Kellerraum ("Waschhaus") kann nicht mehrheitlich beschlossen werden

 

Normenkette

§ 15 Abs. 2 WEG, § 21 Abs. 3 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

1. Eine Gemeinschaft hatte folgenden Beschluss gefasst:

"Nachdem der Waschraum nachweislich seit 1965 nicht mehr als "Waschküche" benützt wird, wurde beantragt, dass der ehemalige Waschraum für das Abstellen von Zweirädern und Kinderwagen auf Widerruf gestattet wird."

Selbst wenn die nur im Aufteilungsplan enthaltene Bezeichnung des Kellerraumes als Waschraum nicht Inhalt des Grundbuches geworden sei (eine abschließende Klärung dieser Frage sei nicht notwendig), entspricht dieser Beschluss aus mehrfachen Gründen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Zweiräder seien auch Motorräder, die nicht in einem Kellerraum abgestellt werden dürfen (durch den Wasserablauf könne Öl und Benzin in die öffentliche Kanalisation gelangen; beim Transport von Motorrädern durch den Hausgang und über die Kellertreppe könne Öl verloren werden, was zu schwer zu beseitigender Verschmutzung und zu Rutschgefahren für die Hausbewohner führen könne; Geruchsbeeinträchtigung durch Benzin und Motoröl; Verstoß gegen die Bayerische Garagenverordnung , die nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 das Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen nur gestatte, "wenn das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 Liter betrage"; damit keine Eignung zum Abstellen von Motorrädern).

2.  Der Beschluss sei jedoch auch deshalb für ungültig zu erklären, weil er keinen klaren, eindeutigen Inhalt habe, sondern wegen mehrdeutiger Formulierungen den Keim neuen Streits in sich trage. Das Bestimmtheitserfordernis sei insbesondere wegen § 10 Abs. 3 und Abs. 4 WEG einzuhalten. Inhalt und Tragweite eines Beschlusses müssten nicht nach den subjektiven Vorstellungen der für den Antrag stimmenden Wohnungseigentümer, sondern nur nach objektiven Kriterien anhand des Wortlautes des Beschlusses festgestellt werden. Vorliegend seien die Tragweite des Widerrufsvorbehaltes als auch die Voraussetzungen eines Widerrufs völlig unklar, i. ü. auch die Frage, wer die Gestattung zu widerrufen und darüber zu befinden habe, wann und ob ein Wohnungseigentümer einen objektiv begründbaren Bedarf für einen Waschküchenraum im Keller habe.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.01.1988, BReg 2 Z 133/87)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichen der Miteigentümer

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