Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung des Betretens der Wohnung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 1 T 3476/95)

AG München (Aktenzeichen UR II 961/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. September 1998 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Nach § 5 Abs. 2 der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist ein Wohnungseigentümer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verpflichtet, dem Verwalter die Besichtigung der im Sondereigentum stehenden Räume in der Zeit von 10.00 bis 12.00 und von 16.00 bis 18.00 Uhr nach vorheriger Anmeldung zu gestatten.

Durch die Wohnung des Antragsgegners verläuft ein Heizungsrohr, das der Versorgung anderer Wohnungen dient. In der über der Wohnung des Antragsgegners liegenden Wohnung wurden die durchgerosteten Heizungsrohre ausgewechselt. Die Antragsteller behaupten, daß auch das durch die Wohnung des Antragsgegners verlaufende Heizungsrohr schadhaft sei. Sie haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, es zu dulden, daß das durch seine Wohnung verlaufende Heizungsrohr repariert und die Wohnung von Handwerkern, der Verwaltung und Mitarbeitern der Versicherung betreten wird, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Das Amtsgericht hat am 27.1.1995 unter Abweisung des Antrags im übrigen einen Beschluß erlassen, dessen Nr. I und Nr. II wie folgt lauten:

  1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 5.000,– DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu vier Wochen geboten, zu dulden, daß nach rechtzeitiger Ankündigung seine Wohnung … von der Verwaltung oder einem sonst von dieser schriftlich bevollmächtigten Vertreter sowie dem Hausmeister und dem beauftragten Handwerker werktags in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr betreten wird, damit

    1. durch geeignete Untersuchungsmethoden festgestellt werden kann, ob das durch sein Sondereigentum verlaufende Heizungsrohr verrottet und instandsetzungsbedürftig ist, und gegebenenfalls
    2. dieses Heizungsrohr instand gesetzt werden kann.
  2. Der mit dem Handwerker vereinbarte und so für diese Arbeiten vorgesehene Termin ist dem Antragsgegner spätestens drei volle Werktage vorher schriftlich anzukündigen.

Das Landgericht hat am 8.12.1995 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Senat hat diesen Beschluß am 27.6.1996 (BayObLGZ 1996, 146 = WuM 1996, 584 = WE 1997, 114) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat die sofortige Beschwerde durch Beschluß vom 28.9.1998 erneut zurückgewiesen, soweit die Nrn. I und II des amtsgerichtlichen Beschlusses betroffen sind; jedoch wurde die Frist in Nr. II auf eine Woche erweitert. Gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 8.12.1995 ausgeführt: Das Betreten der Wohnung des Antragsgegners durch den Verwalter sei erforderlich, weil aufgrund der Verrottung der Heizungsrohre im 4. Stock die Befürchtung begründet sei, daß auch die durch die Wohnung des Antragsgegners führenden Heizungsrohre gleichen Alters und gleicher Konstruktion reparatur- bzw. erneuerungsbedürftig sein könnten. Da der Zustand der Rohre im 4. Stock bereits zu Schäden geführt habe, erfordere die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums die Überprüfung.

Der Sachverständige habe ausgeführt, der im 4. Stock aufgetretene Korrosionsschaden lasse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluß zu, in der darunterliegenden Wohnung des Antragsgegners liefen an den im Estrich oder bei senkrecht verlaufenden Rohrsträngen unter Putz verlegten Heizungsrohren ebenfalls Korrosionsvorgänge ab, die in absehbarer Zeit zu einem Wasserschaden führen würden. Der Sachverständige habe ferner dargelegt, mit absoluter Sicherheit sei anzunehmen, daß die verwendeten Heizungsrohre in der Wohnung des Antragsgegners und in den übrigen Wohnungen ebenfalls aus ungeschützten Stahlrohren bestünden, wobei es völlig unwesentlich sei, ob die Leitungen horizontal oder vertikal verliefen. An der Sachkunde des Sachverständigen bestünden keine Zweifel. Denn auch der Zeuge K., der im Jahr 1992 als Haustechniker der Verwalterin den in der darüberliegenden Wohnung aufgetretenen Rohrleitungsschaden festgestellt habe, habe ausgesagt, das von ihm freigelegte Heizungsrohr sei auf der ganzen Länge verrostet gewesen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß in der Wohnung des Antragsgegners ein Heizungsrohr aus nichtrostendem Material verwendet worden sei. Aufgrund des Er...

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