Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 14 Nr. 4 WEG, Art. 13 GG, § 12 FGG, § 15 FGG
Kommentar
1. Vorausgegangen war dieser neuerlichen Entscheidung die Senatsentscheidung vom 27. 6. 1996 (WM 96, 584 = WE 97, 114) mit Rückverweisung an das LG. Schon in genannter früherer Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass es der grundgesetzlich verankerte Schutz der Wohnung gem. Art. 13 GG gebiete, an das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 14 Nr. 4 WEG (hinsichtlich des Betretens eines Sondereigentums) strenge Anforderungen zu stellen; es müssten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen werden müssten; nur dann bestehe eine Verpflichtung, das Betreten der Wohnung zu gestatten.
2. Im vorliegenden Fall gab es nach weiterer sachverständlicher Begutachtung vor dem LG hinsichtlich der Reparaturbedürftigkeit von gemeinschaftlichen Leitungsrohren hinreichende Schlüsse darauf, dass auch die durch die Wohnung des Antragsgegners verlaufenden Rohre schadhaft seien. Der vom LG ausgewählte Sachverständige war auch für das Gebiet "Behälter-, Apparate- und Rohrleitungsbau, technische Schäden an Tankanlagen" öffentlich bestellt; andere Gutachtenspersonen sollten nur dann ausgewählt werden, wenn besondere Umstände dies erforderten ( § 404 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 15 Abs. 1 FGG). Wäre der Gutachter inkompetent gewesen, hätte er gem. § 407a Abs. 1 ZPO die Verpflichtung gehabt, das LG darauf hinzuweisen. Aus diesem Grund musste das LG auch nicht gem. § 412 ZPO eine erneute Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen.
3. Vorliegend ging es imWwesentlichen um die Frage, ob von der Schadhaftigkeit einzelner im Anwesen verlegter Heizungsrohre darauf geschlossen werden konnte, dass eine Wahrscheinlichkeit für eine Schadhaftigkeit auch der übrigen Rohre bestehe (hier: Durchrostungsschäden). Dabei sei der Gutachter zum Ergebnis gelangt, dass der bereits in einer anderen Wohnung aufgetretene Korrosionsschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulasse, dass in der daruntergelegenen Wohnung des Antragsgegners an dem im Estrich oder bei senkrecht verlaufenden Rohrsträngen unter Putz verlegten Heizungsrohren ebenfalls Korrosionsvorgänge abgelaufen seien, die in absehbarer Zeit zu einem Wasserschaden führen dürften.
4. Was die gerichtlich bestätigte Betretungsduldungsverpflichtung betrifft, kann von "rechtzeitiger Ankündigung"eines Betretungstermins durch den Verwalter oder einen sonst von diesem schriftlich bevollmächtigten Vertreter sowie dem Hausmeister und beauftragten Handwerkern (in der Zeit von 10 Uhr bis 12 Uhr oder von 16 bis 18 Uhr) dann ausgegangen werden, wenn die Ankündigung "mindestens 1 Woche vorher"dem betreffenden Eigentümer zugeht.
5. Aus § 14 Nr. 4, 2. Halbsatz WEG ergibt sich auch die Verpflichtung der Eigentümer, dem Antragsgegner etwaige Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass er das Betreten und die Benutzung seiner im Sondereigentum stehenden Räume zum Zweck der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu dulden hat.
6. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 5.000.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 21.01.1999, 2Z BR 156/98)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer