Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlasspflegschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen des Nachlaßpflegers sind gemäß § 1960 Abs. 2 i.V.m. § 1915 Abs. 1, § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB als Nachlaßverbindlichkeiten gegen die Erben und im Streitfall vor dem Prozeßgericht geltend zu machen.
2. Als Aufwendungen gelten insbesondere auch solche Dienste des Nachlaßpflegers, die zu seinem Beruf gehören (§ 1835 Abs. 3 BGB).
3. Die Vertretung des Nachlasses im gerichtlichen Verfahren zählt bei einem Pfleger, der Rechtsanwalt ist, zu den Diensten, die zu seinem Beruf gehören und damit gemäß § 1835 Abs. 3 BGB im allgemeinen zu den Aufwendungen, für die er gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz verlangen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein Verfahren handelt, bei dem sich auch ein anderer Pfleger zweckmäßigerweise eines Anwalts bedient hätte.
Normenkette
BGB § 1835 Abs. 1 S. 1, § 1915 Abs. 1, § 1960 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 08.12.1995; Aktenzeichen 33 T 1258/95) |
AG Amberg (Aktenzeichen VI 237/92) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 8. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 21.3.1992 verstorben. Eine letztwillige Verfügung hat er nicht errichtet. Gesetzliche Erben sind die Geschwister seiner Eltern bzw. deren Abkömmlinge (insgesamt 14 Personen). Der Nachlaß im Gesamtwert von ca. 450.000 DM bestand im wesentlichen aus einem vermieteten Zweifamilienhaus, einem Pkw und Bankguthaben.
Die gesetzlichen Erben haben die Tochter eines von ihnen mit der Abwicklung der Nachlaßangelegenheit betraut. Diese hatte bereits im Juli 1992 den Beteiligten zu 1 mit der Wahrnehmung der Erbeninteressen beauftragt. Auf seine Anregung ordnete das Nachlaßgericht am 22.3.1993 Nachlaßpflegschaft mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie Ermittlung der Erben an und wählte den Beteiligten zu 1 als Nachlaßpfleger aus. Dieser wurde am 10.5.1993 bestellt. Er kümmerte sich um die Verwaltung und Verwertung des Nachlasses, war im Rahmen der Erbenermittlung tätig und führte einen Räumungsprozeß im Zusammenhang mit dem zum Nachlaß gehörenden Zweifamilienhaus. Am 27.10.1994 erteilte das Nachlaßgericht den inzwischen vollständig ermittelten gesetzlichen Erben einen Erbschein und hob die Nachlaßpflegschaft auf.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung als Nachlaßpfleger auf insgesamt 20.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen. Seine Auslagen einschließlich Reisekosten hat er mit 2.000 DM beziffert. Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 12.7.1995 die Vergütung auf 15.000 DM einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt und ausgesprochen, daß dadurch die durch die Führung der Nachlaßpflegschaft entstandenen notwendigen Auslagen nicht abgegolten seien. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Beteiligten zu 1 hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen, der Nachlaßrichter hat sie dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat das Rechtsmittel mit Beschluß vom 8.12.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. Die Erben haben sich zu dem Rechtsmittel nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat sich ohne weitere Ausführungen den Gründen der nachlaßgerichtlichen Entscheidung angeschlossen, die es für zutreffend erachtet hat. Das Nachlaßgericht hatte ausgeführt, die festgesetzte Vergütung entspreche unter Berücksichtigung der Dauer der Pflegschaft sowie der Höhe des Nachlasses der Billigkeit. Bei mittleren Nachlässen wie dem vorliegenden orientiere sich nach der Rechtsprechung die Vergütung des Nachlaßpflegers an der Höhe des Reinnachlasses, wobei Vergütungen in der Größenordnung zwischen 2 % und 3 % angemessen erschienen. Da die Tätigkeit des Nachlaßpflegers hier nicht über das durchschnittliche Mittelmaß hinausgegangen sei, sich aber über einen verhältnismäßig langen Zeitraum erstreckt habe und einige rechtliche Schwierigkeiten aufgetreten seien, erscheine bei Abwägung aller Umstände die festgesetzte Vergütung ausreichend und angemessen. Die Auslagen des Beteiligten zu 1 könne das Nachlaßgericht nicht festsetzen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO).
a) Die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Nachlaßpfleger gemäß § 1960 Abs. 2 i.V.m. § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1 BGB eine Vergütung zu bewilligen ist, steht im pflichtgemäßem Ermessen des Nachlaßgerichts und des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Landgerichts. Der Senat hat die von den Tatsacheninstanzen getroffene Ermessensentscheidung nur in engen Grenzen zu überprüfen (vgl. BayObLGZ 1993, 325/327 f.). Jedoch muß aus der Begründung der Beschwerdeentscheidung (§ 25 FGG) wenigstens in den wesentlichen Zügen zu erkennen sein, aus welchen Gründen das Bes...