Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungssache

 

Leitsatz (amtlich)

Ob, für welchen Zeitraum und in welchem Ausmaß einem Berufsbetreuer auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Ermessen ist jedoch insoweit eingeschränkt, als der abweichend von § 1 Abs. 1 BVormVG zuzubilligende Stundensatz zwar 60 DM nicht übersteigen darf, der bisherige Stundensatz jedoch als besonders wichtiger Orientierungspunkt zu berücksichtigen ist.

 

Normenkette

BVormVG § 1 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Aktenzeichen XVII 0925/96)

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 227/00)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 13. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 17.10.1996 bestellte das Amtsgericht für die mittellose Betroffene eine Berufsbetreuerin.

Deren Vergütung aus der Staatskasse legte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zunächst einen Stundensatz von 75 DM, ab dem vierten Quartal 1997 einen Stundensatz von 60 DM jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zugrunde.

Mit Schreiben vom 16.12.1999 regte die Staatskasse an, die der Betreuerin für das erste, zweite und dritte Quartal 1999 zustehende Vergütung gerichtlich festzusetzen, und zwar auf der Basis eines Stundensatzes von 45 DM. Gemäß dem von ihr vorgelegten Diplom verfüge die Betreuerin allenfalls über die für einen Stundensatz von 45 DM erforderliche, nicht jedoch über die für einen Stundensatz von 60 DM notwendige Qualifikation.

Mit Beschluß vom 29.2.2000 setzte das Amtsgericht die Nettovergütung für den betreffenden Zeitraum gleichwohl unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60 DM fest. Dies sei aufgrund der Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG gerechtfertigt.

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse hat das Landgericht der Betreuerin mit Beschluß vom 13.12.2000 lediglich einen Stundensatz von 50 DM zugebilligt und den amtsgerichtlichen Festsetzungsbeschluß entsprechend abgeändert.

Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere vom Landgericht zugelassen (§ 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG), bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat die Bemessung des Stundensatzes wie folgt begründet:

Die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG rechtfertige es nicht, der Betreuerin, deren Qualifikation lediglich die Voraussetzungen für einen Stundensatz von 45 DM erfülle, weiterhin den bisherigen Stundensatz von 60 DM zuzugestehen. Unter den gegebenen Umständen sei vielmehr, ungeachtet der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 BVormVG, wonach eine übergangsweise zu zahlende Vergütung sich an der bisherigen Vergütung orientieren soll, eine Abschmelzung des bisherigen Stundensatzes auf 50 DM vorzunehmen. Die Betreuerin habe nicht dargelegt, daß sie beabsichtige, durch eine Fortbildung im Sinne des § 2 BVormVG die Qualifikation für den höheren Stundensatz von 60 DM zu erwerben. Soweit sie vorbringe, neben dem Verdienst aus ihrer Dolmetschertätigkeit und dem Bezug einer Betriebsrente nach ihrem verstorbenen Ehemann etwa die Hälfte ihres Einkommens aus der Betreuung mittelloser Betreuter zu erzielen und im Vertrauen auf die weitere Gewährung des bisherigen Stundensatzes von 60 DM Aufwendungen gemacht zu haben, vermöge dies einen höheren Stundensatz als 50 DM nicht zu rechtfertigen. Die Betreuerin habe bei den in jüngerer Zeit getätigten Investitionen nicht mehr darauf vertrauen dürfen, daß ihr der bisherige Stundensatz auch zukünftig ohne jedwede Einschränkung gewährt werde. Insbesondere wegen der beträchtlich angestiegenen Belastung der Etats der Länderjustizminister durch die daraus zu zahlenden Betreuervergütungen sei eine Änderung des Vergütungsrechts für Berufsbetreuer bereits seit Herbst 1995 öffentlich diskutiert worden und eine Verschlechterung der Einkommenssituation der Berufsbetreuer absehbar gewesen. Die Unfallversicherung, die Krankenzusatzversicherung und die private Rentenversicherung der Betreuerin seien nicht ausschließlich der Betreuertätigkeit zuzuordnen. Entsprechendes gelte für die Anschaffung des neuen Fahrzeugs, für die Einrichtung eines Arbeitszimmers und für die Installation eines Telefon- bzw. Telefaxanschlusses. Schließlich sei auch nicht nachvollziehbar, daß die Betreuerin nur zur Fertigung von Abrechnungen eine eigene Kraft eingestellt habe, der sie monatlich 630 DM zahle.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).

a) Der Stundensatz, der der Vergütung eines Berufsbetreuers aus der Staatskasse zugrunde zu legen ist, beträgt gemäß der seit 1.1.1999 geltenden gesetzlichen Regelung je nach der Qualifikation des Betreuers 35, 45 oder 60 DM (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836a BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVormVG).

Hat der Betreuer Betreuungen schon seit mindestens 1.1.1997 berufsmäßig geführt, kann ihm das Gericht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BVormVG für den Zeitraum bis zum 30.6.2001 einen über 35...

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