Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Gegenbetreuers bei erheblicher Vermögensverwaltung.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 07.11.2003; Aktenzeichen 4 T 527/03) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen XVII 66/94) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 7.11.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Für den Betroffenen besteht seit 1980 eine - zunächst als Pflegschaft bzw. Vormundschaft geführte - Betreuung. Der Betreuer hat den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Fürsorge für die Heilbehandlung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen und deren Kontrolle, Vertretung ggü. der Anstaltsleitung und Vertretung ggü. Behörden.
Mit Beschluss vom 12.7.2001 bestellte das VormG die Gegenbetreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Diesen formlos übersandten Beschluss hatte der Betreuer nach seinen Angaben nicht erhalten. Er wurde ihm daraufhin am 5.3.2002 persönlich ausgehändigt.
Mit Schriftsatz vom 9.7.2002 hat der Betreuer im eigenen Namen und im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung eingelegt.
Das LG hat - nachdem das Beschwerdeverfahren zeitweise auf Wunsch des Betreuers nicht weiterbetrieben worden war - am 7.11.2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers, mit der er nach wie vor die Aufhebung der Gegenbetreuung anstrebt.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Bestellung eines Gegenbetreuers betrifft den Aufgabenkreis des Betreuers. Insoweit folgt die Beschwerdeberechtigung des Betreuers sowohl im Namen des Betreuten auch im eigenen Namen aus der hier entsprechend an zuwendenden Vorschrift des § 69g Abs. 2 S. 1 FGG (vgl. BayObLG vom 28.10.1993 - 3Z BR 220/93, BayObLGReport 1994, 3 = FamRZ 1994, 325 [326]; OLG Hamm FGPrax 2000, 228; Keidel/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69g Rz. 20).
Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
1. Das LG hat in seiner Entscheidung ausgeführt:
Verfahrensrechtlich sei die Bestellung der Gegenbetreuerin nicht zu beanstanden. Eine - ohnehin grundsätzlich hier nicht erforderliche - persönliche Anhörung des Betroffenen sei letztlich deshalb unterblieben, weil nach Überzeugung des Vormundschaftsrichters eine Verständigung mit ihm nicht möglich war. Die Anhörung des Betreuers vor der Bestellung eines Gegenbetreuers sei nicht vorgeschrieben. Die Betreuungsbehörde habe Gelegenheit zur Äußerung gehabt. Von einer Anhörung von Familienangehörigen habe abgesehen werden können, weil wegen der Komplexität der Aufgabe ohnehin nur die Bestellung eines Rechtsanwalts in Frage gekommen und entscheidungserhebliche Erkenntnisse aus dem familiären Umfeld nicht zu erwarten gewesen seien. Eine förmliche Zustellung des Beschlusses an den Betreuer sei gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedenfalls mit der persönlichen Aushändigung durch den Rechtspfleger am 5.3.2002 sei ihm die Entscheidung bekannt gemacht worden.
Die Bestellung eines Gegenbetreuers stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Nach § 1792 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB solle ein Gegenbetreuer bestellt werden, wenn mit der Betreuung eine Vermögensverwaltung verbunden sei, es sei denn, die Verwaltung sei nicht erheblich.
Im vorliegenden Fall sei der Umfang der vom Betreuer zu leistenden Vermögensverwaltung erheblich und übersteige den Aufwand einer durchschnittlichen Vermögensbetreuung bei weitem.
Nach dem Tod des Vaters des Betroffenen seien höchst komplexe und für die finanzielle Zukunft des Betroffenen bedeutsame erb- und steuerrechtliche Entscheidungen zu treffen. Das Nachlassvermögen betrage nach Angaben des Betreuers jedenfalls mehr als 13 Mio. Schweizer Franken. Vor einem Schweizer Gericht sei ein Rechtsstreit um den Nachlass anhängig. Es gebe ernsthafte Bestrebungen, im Vergleichswege einen Erbteilungsvertrag zu schließen. Die Schwierigkeit dieser anstehenden Entscheidungen und der hieraus folgende Betreuungsaufwand bei der Vermögenssorge rechtfertige bereits für sich genommen die Bestellung eines Gegenbetreuers.
Weiterhin sei der Betroffene Eigentümer zweier wertvoller Immobilien in und bei München sowie an einer Erbengemeinschaft bezüglich eines weiteren, zu verkaufenden, Grundstücks beteiligt. Er verfüge ferner über beträchtliches Wertpapiervermögen, - nach dem Stand von 1999 i.H.v. fast 150.000 Euro -, für das Anlageentscheidungen zu treffen sein. Auch insoweit liege eine erhebliche Vermögensverwaltung vor. Der Einwand des Betreuers, seine Tätigkeit erschöpfte sich insoweit in bloßem Überweisungsverkehr und der Anlage in mündelsicheren Papieren, könne nicht überzeugen.
Den Akten seien seit dem Jahr 2000 keine Abrechnungen des Betreuers mehr zu entnehmen. Das Unterbleiben jeglicher Rechnungslegung und der Erstellung von Vermögensverzeichnissen rechtfertige ebenfalls die Bestellung eines Gegenbetreuers.
Der Betreuer habe im Jahr 2001 umfangreiche Zahlungen u.a. an die beiden Töchter des Betroffenen sowohl als monatlichen Unterhalt von 2.700 DM bzw. 4.000 D...