Verfahrensgang
Gründe
Der Angekl., ein Berufskraftfahrer, sollte mit einem Lkw einen internationalen Gütertransport von K. (Bundesrepublik) aus durchführen. Als er in L. bemerkte, daß er versehentlich keine Diagrammscheibe eingelegt hatte, legte er dort nachträglich eine Scheibe ein, in der als Abfahrtsort entweder K. oder L. (die Feststellungen des angefochtenen Urteils hierüber sind widerspruchsvoll) eintrug. Die Revision des Angekl. gegen seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung hatte Erfolg.
›... Das Herstellen einer falschen Urkunde ist .. nicht schon dann gegeben, wenn die Erklärung inhaltlich falsch ist, sondern nur, wenn über die Identität des Ausstellers getäuscht wird. Eine solche Täuschung scheidet hier aus. ...
Die Rechtspr. vertritt .. die Auffassung, daß Aussteller der beschrifteten Fahrtschreiberaufzeichnungen, soweit der Anwendungsbereich der StVZO in Frage steht, der Halter des Fahrzeugs ist (BayObLGSt 1980, 81 [hier: III (334) 146 a]; ..). Ob dieser [Ansicht] uneingeschränkt gefolgt werden kann, braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Der Senat ist nämlich der Auffassung, daß die angeführten Grundsätze zu § 57 a Abs. 1 StVZO jedenfalls für den Anwendungsbereich des Fahrpersonalgesetzes [FahrpersG] in Verbindung mit den Sozialvorschriften der EWG und des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) nicht gelten. Eine dem § 57 a Abs, 2 StVZO entsprechende Regelung besteht insoweit nicht. In den .. EWG-Sozialvorschriften ist vielmehr ausdrücklich dem Fahrer die Verantwortung für die Eintragungen auf dem Schaublatt des Kontrollgeräts auferlegt. [Wird eingehend ausgeführt] ...
Aus [den einschlägigen Bußgeldvorschriften des FahrpersG in Verbindung mit den EWG-Sozialvorschriften] .. folgt, daß der Gesetzgeber falsche Eintragungen auf Schaublättern durch die Fahrer im Regelfall nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet wissen will. Würde man jedoch für den Bereich der angeführten Sozialvorschriften unterstellen, daß Aussteller der beschrifteten Schaublätter der Fahrzeughalter ist, so läge bei Falscheintragungen durch den Fahrer, da keinesfalls .. der Halter stets mit Falscheintragungen einverstanden ist, im Regelfall jedenfalls der objektive Tatbestand eines Vergehens der Herstellung einer unechten Urkunde gem. § 267 Abs. 1 StGB vor. Die angeführten Bußgeldvorschriften des FahrperG hätten dann lediglich den Zweck von Auffangtatbeständen für den Fall, daß aus irgendwelchen Gründen im Einzelfall ein Urkundendelikt insoweit nicht gegeben oder nachweisbar ist. Eine solche Gesetzesauslegung würde .. mit dem in den angeführten Bußgeldvorschriften zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, solche Handlungen nicht zu kriminalisieren, nicht vereinbar sein.
Der Angekl., der hier somit Aussteller des Tachographenschaublatts ist, hat, auch wenn er K. als Abfahrtsort eintrug, keine unechte Urkunde hergestellt. ‹
Fundstellen
Haufe-Index 2993740 |
NJW 1988, 2190 |
DRsp III(334)178d |
MDR 1987, 1047 |
NStE Nr. 7 zu § 267 StGB |
NZV 1988, 157 |
VRS 73, 377 |
VerkMitt 1988, 19 |
ZfS 1987, 352 |
BayObLGSt 1987, 47 |
OLGSt (n.F.) StGB § 267 Nr. 1 |