Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Errichtung eines überdachten Sitzplatzes auf einer Gartenfläche. Beseitigung
Orientierungssatz
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche beinhaltet nicht das Recht zur Errichtung eines überdachten und durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatzes, durch den der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt wird.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1; BGB § 1004
Verfahrensgang
LG Bamberg (Beschluss vom 09.03.1992; Aktenzeichen 3 T 136/91) |
AG Forchheim (Beschluss vom 19.08.1991; Aktenzeichen UR II 65/90) |
Tenor
- Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 9. März 1992 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
- Der Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren wird auf 22.514 DM, der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 DM festgesetzt. Insoweit werden der Beschluß des Landgerichts und der Beschluß des Amtsgerichts vom 19. August 1991 abgeändert.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines Zweifamilienhauses. Dem Antragsteller gehört die im Erdgeschoß liegende, den Antragsgegnern die darüber liegende Wohnung.
In § 2 der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung ist u.a. bestimmt:
Das alleinige und ausschließliche Nutzungsrecht an den nicht von den Bauwerken belegenen Flächen mit Ausnahme der Zufahrtswege und Zugangsfläche steht dem jeweiligen Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 1 (= Erdgeschoßwohnung) alleine zu.
Der Antragsteller errichtete im Jahre 1986 einen an die Hauswand anschließenden überdachten und durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatz. Im Jahr 1990 stellte er den Bauantrag, das Dach dieses Sitzplatzes verlängern zu dürfen.
Auf die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr interessierenden Anträge des Antragstellers hin haben die Antragsgegner beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, den auf dem Gemeinschaftseigentum von ihm errichteten Sitzplatzanbau zu entfernen und es zu unterlassen, dessen Dach zu verlängern. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 19.8.1991 diesem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 9.3.1992 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Anbau müsse beseitigt, das Dach dürfe nicht verlängert werden. Beide Maßnahmen stellten bauliche Veränderungen dar. Das durch die Teilungserklärung eingeräumte Recht zur ausschließlichen Nutzung der unbebauten Grundstücksfläche schließe nicht das Recht ein, bauliche Veränderungen vorzunehmen. Dem Beseitigungsverlangen stehe auch nicht der Grundsatz der Verwirkung entgegen. Bereits im Bauantragsverfahren hätten sich die Antragsgegner mit Schreiben vom 6.8.1986 gegen den Anbau ausgesprochen. Auch danach hätten sie sich mehrfach gegen den Anbau gewandt. Der Antragsteller habe deshalb nicht davon ausgehen können, daß die Antragsgegner mit der Errichtung des Sitzplatzes einverstanden seien. Abgesehen davon fehle es auch an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitablauf. Das Beseitigungsverlangen sei auch nicht rechtsmißbräuchlich. Der Abriß des Anbaus sei nicht unbillig; durch ihn werde nämlich das optische Gesamtbild des Anwesens beeinträchtigt.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Beseitigungs- und Unterlassungsantrag ist nach § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG, § 14 Nr. 1 WEG begründet.