Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 7911/98) |
AG München (Aktenzeichen 484 UR II 1150/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 17. November 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Doppelhaushälften und einem Garagengebäude bestehenden Anlage. Den Antragsgegnerinnen gehört die zur Straße hin gelegene Haushälfte (Sondereigentum Nr. I), die vom Sohn der Antragsgegnerin zu 1) und seiner Familie bewohnt wird. Die Antragstellerin bewohnt ihre im rückwärtigen Teil des Grundstücks gelegene Haushälfte (Sondereigentum Nr. II) selbst. Gemäß Nr. IV Abs. 2 der Teilungserklärung vom 12.8.1966 ist die Benutzung des nicht überbauten Grundstücksteils in der Weise geregelt, daß mit dem Wohnungseigentum Nr. I das Recht auf ausschließliche Nutzung des vorgelagerten, im Lageplan rot schraffierten Grundstücksteils (ca. eine Hälfte) und mit dem Wohnungseigentum Nr. II das Recht auf ausschließliche Nutzung der diesem vorgelagerten, im Lageplan grün schraffierten Grundstücksfläche (ca. eine Hälfte) verbunden ist. Der blau schraffierte Teil des Grundstücks, der den Zugang bildet, steht den Wohnungseigentümern zur gemeinschaftlichen Nutzung zu. Dieser Zugang, ein gepflasterter Weg, führt von der Straße kommend zwischen dem Garagengebäude und der Sondernutzungsfläche des Wohnungseigentums Nr. I auf die Haushälfte der Antragsgegnerinnen zu, knickt dort nach links ab und verläuft zwischen dieser Haushälfte und der Rückseite des Garagengebäudes, wendet sich dann wieder nach rechts und führt an der Nordseite des Wohngebäudes entlang zunächst zum Hauseingang der Antragsgegnerinnen und dann weiter zum Hauseingang der Antragstellerin. Nördlich des Wohngebäudes liegt zwischen dem Zugangsweg und der Grundstücksgrenze ein etwa zwei Meter breiter Geländestreifen. Er ist dem Wohnungseigentum der Antragsgegnerinnen zur Sondernutzung zugewiesen, soweit er diesem vorgelagert ist. Auf dieser Sondernutzungsfläche errichteten die Antragsgegnerinnen im Herbst 1995 ein Gartenhaus mit Schindeldach, das eine Breite von 2,02 m, eine Länge von 3,55 m und eine Firsthöhe von 2,80 m hat. Es schließt an die gemauerte Rückseite eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Gartenhauses an und entspricht diesem in Höhe und Profil. Gegenüber liegt der Hauseingang der Antragsgegnerinnen. Von dessen Vordach aus führten sie ein Regenrohr auf das Dach ihres Gartenhauses.
Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegnerinnen zur Entfernung des Gartenhauses nebst der Rohrverbindung zum gegenüber liegenden Vordach am Hauseingang zu verpflichten. Die Antragsgegnerinnen sind dem Antrag entgegengetreten und haben hilfsweise für den Fall ihres Unterliegens beantragt, die Antragstellerin ihrerseits zur Beseitigung des Gerätehäuschens zu verpflichten, das sie vor etwa 20 Jahren im hinteren Bereich ihrer Sondernutzungsfläche errichtete. Das Amtsgericht hat am 3.4.1998 dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben, den Hilfsantrag der Antragsgegnerinnen aber abgewiesen. Die Antragsgegnerinnen haben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin einen Augenschein eingenommen sowie vor der vollbesetzten Kammer den Sohn und den Ehemann der Antragsgegnerin zu 1 als Zeugen vernommen. Mit Beschluß vom 17.11.1998 hat es die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Errichtung des Gartenhauses auf der Sondernutzungsfläche der Antragsgegnerinnen stelle eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die zwar nicht die Nutzung des gemeinschaftlichen Zugangs, wohl aber das optische Erscheinungsbild der Anlage erheblich beeinträchtige. Der gemeinsame Zugang zu den Doppelhaushälften werde durch das sehr massiv wirkende Gartenhaus wesentlich verändert, dessen Gestaltung den Eindruck eines Schrebergartenhauses erwecke. Demgegenüber sei das Gartenhaus der Antragstellerin deutlich kleiner und unauffälliger sowie von Büschen abgeschirmt.
Zur Errichtung des Gartenhauses der Antragsgegnerinnen sei die Zustimmung der Antragstellerin erforderlich gewesen. Die Kammer sei jedoch aufgrund der von ihr durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß die Antragstellerin ihre Zustimmung erteilt habe. Der Sohn der Antragsgegnerin zu 1 habe ausgesagt, im Frühjahr 1995 habe die Antragstellerin zwar seinen Vorschlag abgelehnt, ein Gartenhaus an der Rückwand der Garage zu errichten, sich aber mit der Errichtung am jetzigen Standor...