Entscheidungsstichwort (Thema)
Personenstandssache. Eintragung des im Ausland adoptierten Kindes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung richtet sich auch dann nach § 16a FGG, wenn der ausländische Staat selbst die Adoptionsentscheidung der streitigen Gerichtsbarkeit zuordnet.
2. Haben deutsche Ehegatten ein ausländisches Kind in dessen Heimatstaat durch gerichtliche Entscheidung adoptiert, liegt darin keine unzulässige Rechtsumgehung, wenn die kollisionsrechtlichen Anknüpfungstatsachen nicht verändert und die maßgebenden Sachnormen des deutschen Adoptionsrechts nicht verdrängt wurden.
Normenkette
PStG § 45 Abs. 1, § 15; FGG §§ 16a, 49; BGB §§ 1741, 1746, 1760; EGBGB Art. 22-23, 19 Abs. 2 a.F.; Madagassische Verordnung Nr. 60 – 171 betreffend die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der modernen und der traditionellen Gerichtsbarkeit, Art. 8; Madagassisches Gesetz Nr. 63 - 022 über Abstammung, Adoption und Verstoßung, Art. 51, 60, 94 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Regensburg (Zwischenurteil vom 26.10.1999; Aktenzeichen 7 T 499/99) |
AG Regensburg (Zwischenurteil vom 17.08.1999; Aktenzeichen UR III 12/98) |
Tenor
I. Auf die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 werden die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 26. Oktober 1999 und des Amtsgerichts Regensburg vom 17. August 1999 aufgehoben.
II. Der Standesbeamte wird angewiesen, aufgrund des Zivilurteils vom 19.2.1996 (Nr. 360) des Gerichts in Madagaskar das am 2.4.1991 in Madagaskar geborene Mädchen in das Familienbuch der Beteiligten zu 1 und 2 als von ihnen gemeinschaftlich angenommenes Kind einzutragen.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1962 und 1952 geborenen Beteiligten zu 1 und 2, deutsche Staatsangehörige, schlossen am 3.6.1983 die Ehe, aus der keine Kinder hervorgingen.
Nachdem sich die Beteiligten zu 1 und 2 um die Vermittlung eines Adoptivkindes bemüht hatten, das Kreisjugendamt jedoch ihre Eignung, ein Kind anzunehmen, 1990 und 1995 verneinte, haben die Beteiligten zu 1 und 2 beim Standesamt beantragt, das am 2.4.1991 in Madagaskar geborene Mädchen als ihr gemeinschaftliches Kind in das Familienbuch einzutragen. Hierzu haben sie das Urteil eines Gerichts in Madagaskar vom 19.2.1996 vorgelegt, demzufolge in einer öffentlichen Zivilverhandlung die Adoption des Mädchens – entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 – mit notarieller Einwilligung der leiblichen Eltern ausgesprochen sowie verkündet wurde, daß das Mädchen in Zukunft als Familiennamen den Ehenamen der Beteiligten zu 1 und 2 führt. Die Adoption wurde in die madagassischen Adoptionsregister sowie am Rande des Geburtseintrags eingetragen.
Das Mädchen, das mit seinen Eltern, madagassischen Staatsangehörigen, und seinen inzwischen vier Geschwistern in Madagaskar aufwächst, kam 1995 mit seinen Eltern nach Deutschland und lebte für drei Monate – bis zum Ablauf eines Besuchervisums – bei den Beteiligten zu 1 und 2.
Der Standesbeamte hat am 18.2.1997 die Eintragung abgelehnt. Daraufhin haben die Beteiligten zu 1 und 2 beim Amtsgericht beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, das am 2.4.1991 in Madagaskar geborene Mädchen als von ihnen gemeinschaftlich angenommenes Kind in das Familienbuch einzutragen.
Das Amtsgericht hat nach Durchführung von Ermittlungen mit Beschluß vom 17.8.1999 den Antrag abgelehnt. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben jeweils Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluß vom 26.10.1999 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2.
II.
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sind zulässig (§ 49 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 i.V.m. § 20 FGG). Sie führen zur Aufhebung der Entscheidungen des Beschwerdegerichts und des Amtsgerichts sowie zur Anweisung an den Standesbeamten (§ 45 Abs. 1 PStG), die von den Beteiligten zu 1 und 2 beantragte Eintragung im Familienbuch vorzunehmen.
1. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG, § 238 Abs. 1 Nr. 2 DA sind in das Familienbuch die von den Ehegatten durch gemeinschaftliche Annahme adoptierten Kinder einzutragen. Soll wie hier die Eintragung auf der Grundlage ausländischer Urkunden vorgenommen werden, hat der Standesbeamte, der das Familienbuch führt, eigenständig zu prüfen, ob die im Ausland vorgenommene Adoption wirksam ist (vgl. Hepting/Gaaz PStG § 15 Rn. 32 f.; BGH StAZ 1957, 77; Knauber StAZ 1993, 69/73). Mit dem Erlaß des Urteils des Zivilgerichts in Madagaskar vom 19.2.1996, wonach die Adoption des damals fünfjährigen Mädchens durch die Beteiligten zu 1 und 2 ausgesprochen wurde, sind jedoch nicht mehr die materiellen Voraussetzungen des deutschen Adoptionsrechts zu prüfen, sondern nur, ob das Adoptionsurteil nach § 16a FGG anzuerkennen ist.
2. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Verfahren nach § 45 Abs. 1 PStG, dessen Gegenstand der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 ist, d...