Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostensache
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abgrenzung zwischen erbrechtlicher und rechtsgeschäftlicher Nachfolgeklausel in einem Gesellschaftsvertrag.
2. Wird ein Anteil an einer Personengesellschaft im Wege rechtsgeschäftlicher Nachfolgeklausel übertragen, so fällt er nicht in den Nachlaß und ist bei der Bewertung nach §§ 103, 107 KostO nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
KostO §§ 102-103, 107
Verfahrensgang
LG Traunstein (Urteil vom 01.02.2000; Aktenzeichen 8 T 4083/99) |
AG Laufen (Urteil vom 13.10.1999; Aktenzeichen VI 364/98) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden Nr. 1 des Beschusses des Landgerichts Traunstein vom 1. Februar 2000 sowie der Beschluß des Amtsgerichts Laufen vom 13. Oktober 1999 dahin abgeändert, daß die von der Beteiligten geschuldete Gebühr 8 140 DM beträgt.
Gründe
I.
1998 verstarb der Ehemann der Beteiligten. Er hinterließ einen. Aktivnachlaß von 2 700 666 DM. Daneben war er als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft zu 1/4 beteiligt. Weitere Kommanditisten zu je 1/4 waren die Beteiligte sowie die beiden Kinder des Erblassers. Komplementärin ist eine GmbH, an der der Erblasser ebenfalls zu 1/4 beteiligt war.
§ 15 des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft lautet:
„§ 15 Vererbung von Gesellschaftsanteilen
(1) Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dem Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt.
(2) Beim Tode von … (Erblasser) oder … (Beteiligte) geht die Kommanditbeteiligung des verstorbenen auf den überlebenden Ehegatten über. Herr … (Sohn) erhält vorweg einen Prozentpunkt der entsprechenden Kommanditbeteiligung. Nach dem Ableben des Längstlebenden geht seine Kommanditbeteiligung und die des Vorverstorbenen auf seine Abkömmlinge,… (Tochter) zu 49 % und … (Sohn) zu 51 %, über.
(3) Verstirbt die Kommanditistin … (Tochter), so geht deren Kommanditbeteiligung auf einen ihrer Abkömmlinge über. Die Kommanditistin ist berechtigt, diesen Rechtsnachfolger durch Verfügung von Todes wegen oder zu ihren Lebzeiten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsleitung der Gesellschaft zu bestimmen. Hat sie keine solche Bestimmung getroffen, so können ihre Erben den Rechtsnachfolger, der jedoch Abkömmling sein muß, binnen drei Monaten nach dem Erbfall bestimmen. Verstirbt die Kommanditistin ohne Abkömmling, fällt ihre Konunaditbeteiligung an den Familienstamm … (Sohn). Ihren Erben oder Vermächtnisnehmern stehen gegen die Gesellschaft keinerlei Abfindungsansprüche zu.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn der Kommanditist … (Sohn) verstirbt.
(5) Bei späteren Erbfällen wird die Rechtsnachfolge dergestalt geregelt, daß in jedem Familienstamm (§ 3 Abs. 3) jeweils nur ein Abkömmling des verstorbenen Kommanditisten Rechtsnachfolger in dessen Kommanditbeteiligung ist. Verstirbt ein Kommanditist ohne Abkömmling, dann fällt dessen Kommanditbeteiligung, ohne daß ein Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft besteht, an den anderen Familienstamm.
(6) Die Kommanditisten sind gehalten, durch Verfügung von Todes wegen sicherzustellen, daß die Rechtsnachfolge in ihren Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH synchron dem der Rechtsnachfolge in ihre Kommanditbeteiligung verläuft.”
Mit formgültigen Testamenten vom 8.10.1979 und 29.9.1989 setzte der Erblasser die Beteiligte als Alleinerbin ein. Diese nahm in der Nachlaßverhandlung am 2.7.1998 vor dem Amtsgericht die Erbschaft an. Antragsgemäß wurde ihr ein Erbschein bewilligt, wonach sie Alleinerbin ist, sich der Erbschein aber nicht auf den in Österreich gelegenen Grundbesitz im Wert von 100 000 DM erstreckt.
Mit Kostenrechnung vom 11.6.1999 setzte das Amtsgericht für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nach § 102 KostO eine Gebühr von 5 200 DM, für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 107, 49 KostO 7670 DM sowie für die Erteilung eines Erbscheins nach § 107 KostO 7 670 DM, insgesamt somit 20 540 DM fest.
Auf die Erinnerung der Beteiligten änderte das Amtsgericht die Gebühr auf 11 680 DM, wobei es den Wert des Kommanditanteils nicht in den Geschäftswert einbezog.
Auf die Beschwerde der Staatskasse änderte das Landgericht am 1.2.2000 den Beschluß des Amtsgerichts dahin ab, daß von der Beteiligten zu den bereits in Rechnung gestellten 20 540 DM ein weiterer Betrag von 1 160 DM nachzufordern ist. Die Beschwerde der Beteiligten sowie die weitergehende Beschwerde der Staatskasse wies es zurück. Dagegen wendet sich die Beteiligte mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der die Beteiligte erreichen will, daß der Kommanditanteil des Erblassers nicht dem Nachlaß zugerechnet wird.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO) hat in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, aus § 15 Abs. 6 i.V.m. § 15 Abs. 2 des KG-Vertrages werde ersichtlich, daß die Gesellschafter eine erbrechtliche Nachfolge beabsichtigt hätten, wonach nach dem Tode des Erblassers dessen Kommanditanteil von 25 % nicht den übri...