Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Leitsatz (amtlich)
1. Eine gerichtliche Entscheidung, durch die Eigentümerbeschlüsse einer Versammlung für ungültig erklärt werden, die nicht stattgefunden hat, ist gegenstandslos. Die als Antragsgegner behandelten Wohnungseigentümer können dagegen Rechtsmittel mit dem Ziel der formellen Aufhebung einlegen.
2. Im Verfahren betreffend die Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen kommt ein Wechsel der Antragsgegner nach Ablauf der Anfechtungsfrist nicht mehr in Betracht.
Normenkette
FGG § 7; WEG § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 8 T 1830/00) |
AG Weilheim (Aktenzeichen 3 UR II 37/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 20. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 17.400 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Den Antragstellern, einem Ehepaar, gehört eine Eigentumswohnung in der Wohnanlage „G” sowie ein Teileigentum in der Tiefgarage der angrenzenden Wohnanlage „A”. Beide Anlagen werden von der weiteren Beteiligten verwaltet.
Die weitere Beteiligte lud mit Schreiben vom 14.12.1998 und 7.1.1999, die jeweils an die Wohnungseigentümer der Anlage „A” gerichtet waren, für den 20.1.1999 zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ein. Das Schreiben vom 14.12.1998 enthält die Tagesordnung und trägt auf Blatt 2 eine Kopfleiste mit den Worten: Blatt 2 der Einladung zur außerordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft „G” am 20. Januar 1999.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht mit Schriftsatz vom 17.2.1999, eingegangen am 18.2.1999, beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom 20.1.1999 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Das Rubrum des Antrags bezeichnet die „WEG G” als „Beklagte”. Der Antragsschrift waren eine Eigentümerliste der Wohnanlage „G” und die Schreiben der weiteren Beteiligten vom 14.12.1998 und 7.1.1999 beigefügt. Zur Begründung ihres Antrags haben die Antragsteller vorgetragen, sie seien Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft „G”; die Antragsgegner ergäben sich aus der beigefügten Eigentümerliste. Unter Bezugnahme auf die beiden Schreiben der weiteren Beteiligten haben die Antragsteller geltend gemacht, die Einladungsfrist sei nicht eingehalten und die Voraussetzungen für die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung hätten nicht vorgelegen; auch in der Sache selbst seien die Beschlüsse zu beanstanden. Mit Schriftsatz vom 20.10.1999 haben die Antragsteller ihre Anträge weiter begründet und das Protokoll der Eigentümerversammlung der Wohnanlage „A” vom 20.1.1999 vorgelegt.
Mit Beschluß vom 16.2.2000 hat das Amtsgericht die Beschlüsse „der Antragsgegnerin in der Eigentümerversammlung vom 20.1.1999” für ungültig erklärt. Die Antragsgegner haben sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die angefochtenen Beschlüsse seien in einer Versammlung der Wohnanlage „A” von den Wohnungseigentümern dieser Anlage gefaßt worden. Das Landgericht hat am 20.10.2000 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge der Antragsteller abgewiesen. Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Es bestehe kein Zweifel, daß am 20.1.1999 nur eine Versammlung der Wohnanlage „A” stattgefunden habe und nur diese Wohnungseigentümer Beschlüsse gefaßt hätten. Das Versammlungsprotokoll und die Einladungsschreiben seien eindeutig. Bei dem Vermerk auf Seite 2 des Schreibens vom 14.12.1998 handle es sich um ein für jeden Leser erkennbares Schreibversehen.
Der Beschluß des Amtsgerichts sei gegenstandslos, weil es die für ungültig erklärten Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemeinschaft „G” nicht gebe. Trotzdem sei die Beschwerde zulässig, denn die Antragsgegner seien berechtigt, den Schein einer sie belastenden Entscheidung durch Rechtsmittel zu beseitigen.
Der Antrag, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 20.1.1999 für ungültig zu erklären, sei nicht begründet. Der Antragsschrift sei nicht zu entnehmen, daß die Antragsteller die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft „A” anfechten wollten; diese Wohnanlage werde gar nicht erwähnt. In der Antragsschrift sei der Gegenstand des Verfahrens nicht hinreichend bestimmt, deshalb entspreche sie nicht den Mindestanforderungen einer Beschlußanfechtung. In der Zwischenzeit sei die Anfechtungsfrist verstrichen.
Die Kammer habe davon abgesehen, über die sofortige Beschwerde mündlich zu verhandeln, weil eine weitere entscheidungserhebliche Sachaufklärung nicht zu erwarten gewesen sei und ein Vergleich ausscheide. Die Eigentümerbeschlüsse vom 20.1.1999 stünden nicht zur Disposition der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens.
2. Die an...