Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zahlungsverpflichtung eines Rechtsnachfolgers aus einer Jahresgesamt- und -einzelabrechnung sowie Anfechtbarkei oder Sittenwidrigkeit eines Eigentümerbeschlusses über Jahresabrechnung bei Hinauszögerung des Beschlusses bis zum Eigentumserwerb durch einen zahlungskräftigen Erwerber
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 28.02.1994; Aktenzeichen 1 T 16076/93) |
AG München (Entscheidung vom 28.07.1993; Aktenzeichen UR II 409/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 28. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 487,16 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage. Der Antragsgegner erwarb am 28.8.1992 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung ein Teileigentum; im Grundbuch wurde er am 23.11.1992 als Eigentümer eingetragen.
Durch Eigentümerbeschluß vom 24.10.1991 änderten die Wohnungseigentümer den Kostenverteilungsschlüssel ab und beschlossen, daß die Eigentümerversammlung, in der über die Jahresabrechnung 1991 Beschluß zu fassen ist, bis 30.6.1992 abgehalten sein müsse. Die nach dem alten Kostenverteilungsschlüssel erstellte Jahresabrechnung 1991 wurde in der Eigentümerversammlung vom 19.8.1992 von den Wohnungseigentümern nicht genehmigt. Durch Eigentümerbeschluß vom 22.10.1992 genehmigten die Wohnungseigentümer sodann die nach dem neuen Schlüssel erstellten Jahresgesamt- und die Jahreseinzelabrechnungen für das Jahr 1991 und ermächtigten die Antragstellerin, Rückstände im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Aus der Jahreseinzelabrechnung für das Teileigentum des Antragsgegners ergibt sich ein Nachzahlungsbetrag von 8 036,52 DM. In dem Betrag enthalten ist auch der anteilige Beitrag des Rechtsvorgängers des Antragsgegners in Höhe von 2 970,– DM zu einer am 26.10.1990 von den Wohnungseigentümern beschlossenen und am 1.2.1991 fällig gewordenen Sonderumlage; ferner ist darin enthalten ein nach dem Sachvortrag des Antragsgegners erst nach dem Zuschlagsbeschluß vom 28.8.1992 erstmals fällig gewordener Wohngeldbetrag in Höhe von 579,36 DM.
Wegen der Rückstände auf Wohngeldvorauszahlungen für das Jahr 1991 ist der Rechtsvorgänger des Antragsgegners als Eigentümer des Teileigentums durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts vom 12.11.1992 zur Zahlung verpflichtet worden.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 8 036,52 DM nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat am 23.7.1993 dem Antrag stattgegeben. Der Antragsgegner hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Außer Abweisung des Zahlungsantrags hat er die Feststellung beantragt, daß die Antragstellerin verpflichtet gewesen sei, im Versteigerungsverfahren auf Wohngeldrückstände hinzuweisen. Einen Teilbetrag von 579,36 DM hat er anerkannt. Den Feststellungsantrag hat der Antragsgegner sodann wieder zurückgenommen.
Durch Beschluß vom 28.2.1994 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, den Antragsgegner jedoch hinsichtlich eines Teilbetrages von 4 487,16 DM zur Zahlung als Gesamtschuldner zusammen mit seinem Rechtsvorgänger verpflichtet. Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, soweit er zur Zahlung eines Betrages von 7 487,16 DM verpflichtet wurde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragsgegner schulde den geltendgemachten Betrag aufgrund des bestandskräftig gewordenen Eigentümerbeschlusses vom 22.10.1992, der nicht nichtig sei. Der Eigentümerbeschluß sei erst nach dem Eigentumserwerb durch den Antragsgegner gefaßt worden und damit für ihn verbindlich. Die Antragstellerin habe plausible Gründe dafür vorgetragen, warum die Jahresabrechnung 1991 nicht bereits am 19.8.1992 genehmigt worden sei. Es könne nicht unterstellt werden, daß die Antragstellerin in dolosem Zusammenwirken mit den Wohnungseigentümern absichtlich eine falsche Abrechnung erstellt habe, um durch einen später notwendig werdenden Eigentümerbeschluß eine Haftung des Antragsgegners zu begründen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Statt der Miteigentumsanteile kann dabei wie hier ein anderer Schlüssel für die Verteilung der Kosten auf die Wohnungseigentümer maßgeblich sein. Eine konkrete Zahlungsverpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers wird jedoch erst durch einen Eigentümerbeschluß begründet. Dieser kann die Vorauszahlung nach dem Wirtschaftsplan...