Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 80/93) |
LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 2338/93) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 22. März 1994 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsgegnerin gehört eine im 3. Stockwerk gelegene Wohnung; sie brachte an einer Außenwand ihres Balkons eine Windschutzscheibe an, die in einen dunkeleloxierten Rahmen gefaßt ist.
Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin die Beseitigung dieser Balkonverglasung verlangt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 15.10.1993 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragsteller am 22.3.1994 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, die auf der einen Seite ihres Balkons angebrachte Verglasung zu beseitigen. Die von ihr durchgeführte Maßnahme sei zwar eine bauliche Veränderung. Diese bedürfe aber nicht der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, weil sie nicht mehr beeinträchtige als bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlich sei. Das von der Antragsgegnerin angebrachte Windschutzfenster passe, wie die Kammer bei einem Augenschein festgestellt habe, farblich und nach der Art seiner Gestaltung zum ursprünglichen Bild der Hausfassade. Es handle sich um eine Veränderung des optischen Bildes des Gebäudes, die sich in keiner Weise negativ auswirke. Die Maßnahme steche im Hinblick auf die Umgestaltungen, die andere Wohnungseigentümer vorgenommen hätten, nicht ins Auge; sie hebe sich gegenüber diesen sogar positiv ab. Die Kammer verkenne dabei nicht, daß eine „Aufrechnung” baulicher Veränderungen gegeneinander nicht möglich sei und sich die Antragsgegnerin deshalb nicht auf von anderen Wohnungseigentümern vorgenommene bauliche Maßnahmen berufen könne. Durch den Einbau der Glaskonstruktion sei aber keine nachteilige Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks der Wohnanlage eingetreten.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Verwalter ist nach § 18 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung berechtigt, den vorliegenden Verpflichtungsantrag im Namen der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen.
b) Das Anbringen der Balkonverglasung stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht (BayObLG WE 1993, 286 f. m.w.Nachw).
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG bedarf eine bauliche Veränderung dieser Art grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer; sie ist nur dann entbehrlich, wenn die Wohnungseigentümer durch die Maßnahme keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil erleiden (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG). Ein solcher Nachteil kann auch die nicht ganz unerhebliche nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage sein (BayObLG aaO). Der weitergehenden Rechtsansicht, daß jede Änderung des architektonischen Erscheinungsbildes über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus gehend beeinträchtige, hat sich der Senat nicht angeschlossen. Diese Ansicht wäre nach seiner Meinung auch mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar (BayObLG aaO m.w.Nachw.).
c) Das Landgericht hat nach Durchführung eines Augenscheins festgestellt, daß die übrigen Wohnungseigentümer in dem oben dargelegten Sinn durch die Balkonverglasung nicht beeinträchtigt werden. Diese Würdigung liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet; sie kann vom Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob sie auf einem Rechtsfehler beruht (BayObLG aaO). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere hat das Landgericht nicht verkannt, daß eine „Aufrechnung” baulicher Veränderungen gegeneinander nicht möglich ist (vgl. dazu im einzelnen BayObLG aaO). Auch trifft es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführer nicht zu, daß eine Balkonverglasung in jedem Fall eine optische Beeinträchtigung darstellt.
In der Regel wird dies zwar so sein. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall etwas anderes gilt. Das Landgericht hat hier rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme angenommen.
3. Das Landgericht hat den Antragstellern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen. Diese auf § 47 WEG beruhende Ermessensentscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu b...