Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Nutzungsbeendigung und Unterlassung
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Aktenzeichen UR II 94/81) |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 413/82) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 2) wird Nr. I des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 20. Oktober 1983 wie folgt geändert:
- Die Antragsgegner zu 2) haben die Nutzung des in der Teilungserklärung vom 14. Juni 1978 Anlage II Nr. 1 bezeichneten Teileigentums und des ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Vorplatzes (farbig eingezeichnet im Lageplan Anlage V) als Gaststätte überhaupt und als Cafe außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten und auf der Vorplatzfläche überhaupt zu beenden.
- Die Antragsgegner zu 2) haben bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 500 000 DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten die in Nr. 1 bezeichnete Nutzung zu unterlassen.
- Der weitergehende Antrag der Antragsteller wird abgewiesen.
II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
III. Die Kosten sämtlicher Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller nehmen die Antragsgegner zu 2) auf Beendigung und Unterlassung der Nutzung des den Antragsgegnern gehörenden Teileigentums (nebst Vorplatz) als Gaststätte und Cafe in Anspruch.
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer in der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Den Antragsgegnern zu 2) gehört ein in der Anlage II zur Teilungserklärung als „Laden” bezeichnetes Teileigentum. Zu dem Teileigentum gehört das Sondernutzungsrecht an einer Vorplatzfläche.
Wegen des bisherigen Verfahrens wird zunächst auf den Senatsbeschluß vom 23.3.1983 BReg. 2 Z 56, 59/82 Bezug genommen.
Im fortgesetzten Verfahren vor dem Landgericht haben die Antragsteller ihre ursprünglichen Anträge wiederholt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 20.10.1983 die Antragsgegner zu 2) verpflichtet, die Nutzung ihres Teileigentums einschließlich der Vorplatzfläche als Gaststätte oder Cafe zu beenden und in Zukunft zu unterlassen. Die Antragsgegner zu 2) haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß des Landgerichts insoweit aufzuheben, als die Nutzung ihres Sondereigentums als Tagescafe untersagt wurde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der in der Teilungserklärung verwendete Begriff „Laden” lasse grundsätzlich nur den Betrieb einer Verkaufsfläche zum Vertrieb von Waren an jedermann, im allgemeinen daher eines Einzelhandelsgeschäftes zu. Insoweit werde auf die Beschlüsse der Kammer vom 27.5.1982 und des Senats vom 23.3.1983 Bezug genommen. Dies bedeute, daß sich jeder Erwerber von Wohnungseigentum oder Teileigentum darauf verlassen könne, daß keine gewerbliche Nutzung zulässig sei, die mehr als ein Laden störe.
Auch der Betrieb eines Tagescafes bringe jedoch so erhebliche Beeinträchtigungen der Antragsteller mit sich, daß diese die Unterlassung einer derartigen Nutzung verlangen könnten.
Schon der Umstand, daß ein Tagescafe im Gegensatz zu einem Ladengeschäft auch am Wochenende geöffnet sei, bringe eine erheblich erhöhte Belästigung mit sich. Die von drei Seiten bestehende Umbauung des Vorplatzes habe zur Folge, daß Geräusche auf dem Vorplatz in den angrenzenden Räumen des Wohngebäudes besonders stark und störend wahrgenommen würden. Ein Cafehausbetrieb verursache auch während des Tages durch Verrücken von Tischen und Stühlen, Unterhaltung der Gäste und Geschirrklappern mehr Lärm als ein Ladengeschäft. Darüber hinaus gingen von einem auf den Vorplatz betriebenen Tagescafe auch bis in die Nacht reichende Störungen dadurch aus, daß gelegentlich auch spät abends sich Passanten an den Tischen und Stühlen niederließen und dort Lärm erzeugten. Vor einem Cafe würden auch mehr Kraftfahrzeuge an- und abfahren als vor einem Ladengeschäft.
2. Die Entscheidung des Landgerichts kann – soweit sie Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist – nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden.
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist – entsprechend dem mit der weiteren Beschwerde gestellten Antrag – nur das Verbot der Nutzung der in Rede stehenden Räume und des Vorplatzes als Tagescafe.
a) Das Landgericht hat den Antragsgegnern zu 2) auch die Nutzung als Tagescafe untersagt. Das ist gerechtfertigt (§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB), soweit das Betreiben eines Cafes außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten und auf dem Vorplatz in Frage steht, im übrigen jedoch nicht.
(1) Das Landgericht hat die Teilungserklärung dahin ausgelegt, daß keine gewerbliche Nutzung des Sondereigentums der Antragsgegner zu 2) und des ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Vorplatzes zulässig ist, die mehr als ein Laden stört oder sonst beeinträchtigt. Diese Auslegung steht im Einklang mit den im Senatsbeschluß vom 23.3.1983 dargelegten Grundsätze 1. Sie entspricht dem Wortlaut und Sinn der Teilungserklärung, wie sich dieser für ei...