Entscheidungsstichwort (Thema)

selbständiges Beweisverfahren

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 65/94)

LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 524/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 12. April 1995 wird verworfen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 700 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller haben den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Antragsgegner gestellt. Nach Beendigung der Beweiserhebung hat das Amtsgericht – Wohnungseigentumsgericht – gemäß § 494a Abs. 1 ZPO angeordnet, daß die Antragsteller binnen einer Frist von zwei Monaten Antrag zum Wohnungseigentumsgericht zu stellen haben. Nach fruchtlosem Fristablauf hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 23.1.1995 angeordnet, daß die Antragsteller gemäß § 494a Abs. 2 ZPO die den Gegnern entstandenen Kosten zu tragen haben; diesen Beschluß hat es am 3.2.1995 dahin ergänzt, daß die Antragsteller auch die der Streitverkündeten entstandenen Kosten zu tragen haben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.4.1995 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 bis 494a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden, da es sich bei den Wohnungseigentumssachen um echte Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (vgl. BayObLGZ 1976, 211/213 m.w.N.; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 3. Aufl. vor § 43 Rn. 92 f.; MünchKomm/Schreiber ZPO § 485 Rn. 3; Palandt/Bassenge BGB 54. Aufl. § 43 WEG Rn. 1).

Nach § 494a ZPO hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben, also im WEG-Verfahren den Hauptsachantrag zu stellen hat. Kommt der Antragsteller dem wie hier nicht nach, so hat das Gericht ihm auf Antrag die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen (Henkes/Niedenführ/Schulze § 43 Rn. 92c). Für die Anfechtbarkeit der nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergehenden Entscheidung ist § 494a Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BayObLG WuM 1995, 67). Zur Anwendung zu bringen sind dabei auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO (BayObLGZ 1991, 414/416 f.; BayObLG WuM 1993, 768; 1995, 67). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit richten (BayObLG WuM 1995, 67). Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist danach zu verwerfen, da sie vom Gesetz nicht besonders zugelassen ist (§ 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG; von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten kann jedenfalls deshalb abgesehen werden, weil die übrigen Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Erscheinung getreten sind.

Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.

 

Unterschriften

Dr. Tilch, Lehr, Dr. Delius

 

Fundstellen

Dokument-Index HI545849

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