Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zuständigkeit des WE-Gerichts für Eigentümeranspruch auf Einräumung von Sondereigentum sowie Geschäftswert im Rechtsmittelverfahren

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 12.12.1997; Aktenzeichen 1 T 9167/97)

AG München (Entscheidung vom 15.04.1997; Aktenzeichen UR II 386/96)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts München I vom

12. Dezember 1997 und der Beschluß des Amtsgerichts München vom 15. April 1997 aufgehoben.

II. Zuständig ist das Amtsgericht – Wohnungseigentumsgericht – München; die Sache wird daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückgegeben.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus einer Vielzahl von Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Den Antragstellern und den Antragsgegnern M. und K. gehört jeweils eine Wohnung. Den Antragstellern stand außerdem laut Grundbucheintragung ein Miteigentumsanteil von 13,4/1000, „verbunden mit dem Sondereigentum an Speicher Nr. 25 laut Aufteilungsplan”, den Antragsgegnern M. und K. ein Miteigentumsanteil von 18,5/1000, „verbunden mit dem Sondereigentum an Speicher Nr. 26 laut Aufteilungsplan”, zu. Nach der Teilungserklärung und Eintragungsbewilligung, auf die in den Grundbuchvermerken „wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums” Bezug genommen ist, hat der Speicher Nr. 25 eine Fläche von etwa 65 m², der benachbarte Speicher Nr. 26 eine Fläche von etwa 90 m². Der gleichfalls in Bezug genommene, zum Inhalt des Grundbuchs gewordene Aufteilungsplan weist einen Raum entlang dem Treppenaufgang, der nach einem früheren Plan zum Speicher Nr. 26 gehört, dem Speicher Nr. 25 zu; dieser ist dadurch in der Darstellung wesentlich größer als der Speicher Nr. 26.

In einem Zivilprozeß verlangten die Antragsteller vom Antragsgegner M. die Räumung und Herausgabe des von ihm genutzten und inzwischen ausgebauten Speicherraums entlang dem Treppenaufgang mit der Begründung, dieser sei aufgrund des maßgeblichen Aufteilungsplans Bestandteil des von ihnen erworbenen Sondereigentums am Speicher Nr. 25. Der Bundesgerichtshof wies die Klage, der die Vorinstanzen stattgegeben hatten, mit Urteil vom 30.6.1995 (BGHZ 130, 159 ff.) ab. Wegen eines nicht ausräumbaren Widerspruchs zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan sei an den Speicherräumen kein Sondereigentum entstanden; die beiden Miteigentumsanteile von 13,4/1000 und 18,5/1000 seien nicht mit Sondereigentum verbunden, bestünden aber als isolierte Miteigentumsanteile. Da das Sondereigentum an dem herausverlangten Speicherraum mangels sachenrechtlicher Bestimmtheit nicht entstanden sei, sei die Grundbucheintragung in diesem Punkt inhaltlich unzulässig und ohne materielle Wirkung; sie könne auch nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein. Da die Kläger (Antragsteller) an der herausverlangten Speicherfläche kein Sondereigentum erworben hätten, daran vielmehr gemeinschaftliches Eigentum bestehe, könnten sie deren Herausgabe nicht verlangen; sie hätten allenfalls einen gegen die Gemeinschaft gerichteten Anspruch auf nachträgliche Einräumung von Sondereigentum.

Diesen Anspruch machen die Antragsteller nunmehr vor den Wohnungseigentumsgerichten gegen die übrigen Wohnungseigentümer geltend. Sie verlangen, daß ihnen an dem Speicher Nr. 25 „in der Grenzziehung nach dem Aufteilungsplan”, auf den in dem Eintragungsvermerk Bezug genommen ist, das Sondereigentum eingeräumt und dies im Grundbuch eingetragen werde. Die Antragsgegner haben im Anschluß an einen Hinweis des Amtsgerichts vorgetragen, daß für diesen Anspruch der Rechtsweg vor den Wohnungseigentumsgerichten nicht zulässig sei; die Antragsteller haben einer Verweisung an das Prozeßgericht ausdrücklich widersprochen.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Einräumung von Sondereigentum – weitere Anträge sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens – mit Beschluß vom 15.4.1997 abgewiesen; der Antrag könne nicht im Wohnungseigentumsverfahren geltend gemacht werden, an einer Verweisung an das Prozeßgericht sehe sich das Gericht jedoch durch den ausdrücklichen Widerspruch der Antragsteller gehindert.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 12.12.1997 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das zuständige Prozeßgericht verwiesen.

Die Antragsteller haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

Ob eine Streitigkeit vor die Wohnungseigentumsgerichte als Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder vor die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit gehört, ist nach ...

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