Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 529/95) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 22771/95) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 7. Mai 1996 werden zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat zwei Drittel und die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner ein Drittel der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Dem Antragsteller gehörten bei Einleitung des Verfahrens zwei Wohnungen, die damals unter Zwangsverwaltung standen.
Mit Schreiben vom 18.5.1995 lud die Verwalterin zur außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 31.5.1995. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dazu auch der Antragsteller geladen wurde; jedenfalls erhielt der Zwangsverwalter eine Ladung. In der Eigentümerversammlung war kein Wohnungseigentümer persönlich anwesend; auch der Zwangsverwalter war nicht erschienen. Jedoch waren 780/1.000 Miteigentumsanteile aufgrund einer der Verwalterin erteilten Vollmacht vertreten. Einstimmig wurde über den einzigen Tagesordnungspunkt folgender Beschluß gefaßt:
Es wird beschlossen, von Herrn … (= Antragsteller) die Veräußerung seines Wohnungseigentums … zu verlangen. Grund: Mannigfache Verstöße von Herrn … (= Antragsteller) gegen Eigentümerpflichten.
Die Hausverwaltung … wird bevollmächtigt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt.
Der Antragsteller hat am 30.6.1995 beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 27.10.1995 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem mit Zuschlagsbeschluß vom 28.12.1995 die Wohnungen versteigert worden waren, haben der Antragsteller und der Antragsgegner die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt, als der Eigentümerbeschluß, vom Antragsteller die Veräußerung seines Wohnungseigentums zu verlangen, angefochten worden ist. Im übrigen hat der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde sein ursprüngliches Ziel weiterverfolgt. Mit Beschluß vom 7.5.1996 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers, soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist, zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat es dem Antragsteller auferlegt. Es hat davon abgesehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens anzuordnen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist. Außerdem hat er beantragt, den Antragsgegnern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge aufzuerlegen. Die Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts eingelegt. Sie beantragen, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
II.
Die Rechtsmittel sind unbegründet.
A. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß, die Verwalterin zu ermächtigen, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Wohnungseigentümer zu beauftragen, sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden.
Offenbleiben könne, ob der Antragsteller persönlich zur Eigentümerversammlung geladen worden sei. Jedenfalls habe die Ladung des Zwangsverwalters ausgereicht, weil es diesem oblegen habe, das Stimmrecht für den Antragsteller auszuüben.
Der Eigentümerbeschluß entspreche auch ordnungsmäßiger Verwaltung. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnungseigentümer für das Verfahren zur Entziehung von Wohnungseigentum einen Rechtsanwalt hätten beiziehen wollen.
Der Antragsteller habe die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei. Er wäre nämlich, wie sich aus den in Bezug genommenen Ausführungen des Amtsgerichts ergebe, mit seinem Anfechtungsantrag voraussichtlich auch insoweit unterlegen. Auf eine ordnungsmäßige Ladung des Antragstellers zur Eigentümerversammlung vom 31.5.1995 sei es nicht angekommen, weil der Zwangsverwalter die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers an dessen Stelle ausgeübt habe. Die Eigentümerversammlung sei auch beschlußfähig gewesen. Die nach § 18 Abs. 3 WEG erforderliche Mehrheit aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer sei erreicht worden; der Einstimmigkeit habe es dafür, von dem Antragsteller die Veräußerung seines Wohnungseigentums zu verlangen, nicht bedurft.
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bestehe keine Veranlassung, von dem gesetzlichen Regelfall abzuweichen, wo...