Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung eines Notverwalters

 

Verfahrensgang

LG Passau (Aktenzeichen 2 T 47/96)

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 UR II 1/96)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 17. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage, die seit 10.12.1995 keinen Verwalter mehr hat.

Die drei Antragsteller haben mit Einverständnis der weiteren Beteiligten beantragt, Frau B. als Notverwalterin zu bestellen. Die Antragsgegner haben sich dagegen ausgesprochen und ihrerseits beantragt, die Firma B. GmbH als Notverwalterin zu bestimmen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 2.2.1996 Frau B. zur Notverwalterin für ein Jahr bestellt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.5.1996 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen diesen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notverwalters nach § 26 Abs. 3 WEG seien gegeben; insbesondere liege ein dringendes Bedürfnis für eine gerichtliche Verwalterbestellung vor, da der vorige Verwalter bereits im Dezember 1995 sein Amt niedergelegt habe und auch ein Verwaltungsbeirat nicht vorhanden sei.

Zu Recht habe das Amtsgericht Frau B. zur Notverwalterin bestimmt. Dies entspreche dem Willen einer deutlichen Mehrheit der Wohnungseigentümer. Die Antragsteller und die weitere Beteiligte hätten sogar in der Eigentümerversammlung vom 13.4.1996 gegen die Stimme der Antragsgegner beschlossen, Frau B. auch nach Ablauf der Notverwaltung als Verwalterin zu bestellen, und zwar für die Zeit von zwei weiteren Jahren. Einen anderen Notverwalter zu bestellen sei schon deshalb nicht sinnvoll, weil die Wohnungseigentümer einen solchen Beschluß jederzeit durch einen davon abweichenden Eigentümerbeschluß unterlaufen könnten und ein Verwalterwechsel innerhalb kurzer Zeit dem Interesse der Wohnungseigentümer widerspreche.

Durchschlagende Gründe gegen die Eignung von Frau B. als Verwalterin seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch wenn man unterstelle, daß die als Hausmeisterin verpflichtete Beteiligte zu 1 einzelne Arbeiten durch ihren wegen Straftaten zum Nachteil der Antragsgegner vorbestraften Lebensgefährten ausführen lasse, könne dies entgegen der Ansicht der Antragsgegner der Frau B. nicht angelastet werden.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Gemäß § 26 Abs. 3 WEG ist ein Verwalter durch das Gericht zu bestellen, wenn ein solcher fehlt und ein dringender Fall vorliegt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind; dagegen wenden sich die Antragsgegner auch nicht.

b) Ermessensfehlerfrei (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 WEG) hat das Landgericht Frau B. zur Notverwalterin bestimmt.

(1) Das Landgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß die Bestellung von Frau B. dem Willen der überwiegenden Mehrheit der Wohnungseigentümer entspricht. Dies ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht zur Begründung dafür auf den Eigentümerbeschluß vom 13.4.1996 Bezug nimmt, durch den Frau B. nach Ablauf der Notverwaltung für weitere zwei Jahre als Verwalterin bestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner kann dieser Beschluß nicht bereits wegen formeller Mängel keinen Bestand haben. In der Eigentümerversammlung waren nämlich sämtliche Wohnungseigentümer anwesend oder vertreten und haben mitabgestimmt. Dadurch werden in der Regel etwaige Einberufungsmängel geheilt, weil sie sich auf das Ergebnis der Abstimmung nicht auswirken konnten (BayObLG NJW-RR 1992, 787).

(2) Ein Rechtsfehler läßt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsgegner herleiten, Frau B. sei als Verwalterin nicht geeignet, weil die als Hausmeisterin verpflichtete Antragstellerin zu 1 einzelne ihr als solcher obliegende Arbeiten durch ihren Lebensgefährten, der wegen Beleidigung der Antragsgegner rechtskräftig verurteilt sei, ausführen lasse. Ein Zusammenhang zwischen diesem Vorbringen und der Frage, ob Frau B. als Verwalterin geeignet ist, besteht nicht; die Bestellung eines Verwalters wird nämlich, sofern das Gericht nicht im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 44 Abs. 3 WEG) eine sofort wirksame Entscheidung trifft, erst mit Rechtskraft wirksam (Palandt/Bassenge BGB 55. Aufl. § 26 WEG Rn. 4; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 3. Aufl. § 43 Rn. 41). Hier ist weder eine einstweilige Anordnung ergangen noch ist der angefochtene Beschluß rechtskräftig. Rechtlich hatte Frau B. deshalb noch nicht die Möglichkeit, als Verwalterin tätig zu werden.

(3) Der Beu...

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