Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 382/95) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 18133/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 27. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Der Antragsgegnerin gehört der in der Teilungserklärung mit Nr. II/303 bezeichnete Speicher. In der Teilungserklärung heißt es:
Das Sondereigentum … II/303 … kann, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, jederzeit in Wohnungseigentum umgestaltet und benutzt werden.
Die Antragsgegnerin baute ihren Speicher zur Wohnung aus. Aufgrund einer Auflage des Landratsamts, einen zweiten Fluchtweg zu schaffen, ersetzte sie die beiden vorhandenen Dachflächenfenster ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer durch größere Dachflächenfenster.
Die Antragsteller haben zunächst beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das eine der beiden Dachflächenfenster zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 31.8.1995 dem Antrag stattgegeben. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller haben daraufhin ihren Antrag erweitert und beantragt, die Antragsgegnerin zur Beseitigung auch des zweiten Dachflächenfensters zu verpflichten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 27.6.1996 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der geltend gemachte Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch sei nicht begründet. Es liege zwar eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG vor. Die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nach § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG sei aber nicht erforderlich gewesen, weil keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwachsen sei.
Das Vorhandensein von Baumängeln sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Es hätten zwar Dachsparren ausgeschnitten und Wechsel eingebaut werden müssen. Bei fachgerechter Ausführung bestünde aber keine „erhebliche Wahrscheinlichkeit”, daß zukünftige Reparaturen anfielen.
Die Rechte der Antragsteller würden auch nicht durch eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage beeinträchtigt. Der durchgeführte Augenschein, der durch die vorgelegten Fotografien bestätigt werde, habe ergeben, daß das Dachflächenfenster des Treppenhauses im geschlossenen Zustand optisch in etwa gleich groß wirke wie die danebenliegenden neuen, von der Antragsgegnerin eingebauten Fenster; insbesondere werde der Eindruck erweckt, als würden Ober- und Unterkante dieser drei Fenster in etwa auf einer Linie liegen. Auf die genauen Ausmaße des Dachflächenfensters des Treppenhauses und der neu eingebauten Fenster komme es somit nicht entscheidend an. Abgesehen davon seien die Fenster im geschlossenen Zustand nur vom Garagenvorplatz des Nachbaranwesens, nicht aber von öffentlichem Grund aus sichtbar.
Die neuen Fenster seien im Vergleich zur Dachfläche auch nicht besonders groß oder sonst auffallend. Sie seien zwar größer als die beiden Dachflächenfenster auf der anderen Dachseite. Darauf komme es aber nicht an, weil schon bei Errichtung des Bauwerks verschieden große Dachflächenfenster angebracht worden seien, nämlich einmal die kleineren zu den Speichereinheiten und zum anderen das größere zum Treppenhaus gehörende Dachflächenfenster. Auch jetzt seien, jedenfalls rein optisch betrachtet, nur zwei verschiedene Fenstergrößen vorhanden. Dabei wirke sich nicht negativ aus, daß zunächst vier kleinere Fenster und ein großes vorhanden gewesen seien, während jetzt das Verhältnis 2: 3 sei. Eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage ergebe sich auch nicht beim geöffneten Zustand der Fenster. Der Anblick gekippter Dachflächenfenster sei üblich, entspreche moderner Bauweise und sei ästhetisch nicht zu beanstanden. Hinzu komme, daß alle Fenster in gleicher Weise über eine Mittelachse zu öffnen seien.
Offenbleiben könne, ob das Sondereigentum der Antragsgegnerin aus wohnungseigentumsrechtlicher Sicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe. Zwischen dem Wohnungseigentumsverfahren und dem öffentlich-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren müsse unterschieden werden. Für das vorliegende Verfahren komme es nicht darauf an, ob und wie ein zweiter Rettungsweg für die Einheit der Antragsgegnerin anzulegen und ob ein solcher von den Antragstellern zu dulden sei. Die beanstandeten Fenster müßten auch ...