Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungserbbaurechtssache: Abberufung eines Verwalters wegen unmöglicher vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 24.05.1999; Aktenzeichen 1 T 2110/99) |
AG München (Entscheidung vom 03.02.1999; Aktenzeichen 481 UR II 102/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 24. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Antragstellerin wurde am 30.4.1991 für die Zeit vom 1.1.1992 bis 31.12.1996 zur Verwalterin bestellt. Am 11.1.1995 beschlossen die Wohnungseigentümer auf Betreiben insbesondere der Antragsgegnerin zu 1, die Verwaltungsbeirätin ist, die Antragstellerin als Verwalterin aus wichtigem Grund abzuberufen.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 3.2.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat am 24.5.1999 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß vom 11.1.1995 sei nicht für ungültig zu erklären. Für die Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin habe ein wichtiger Grund vorgelegen. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Antragstellerin und einem Teil der Wohnungseigentümer sei nämlich tiefgreifend zerstört gewesen. Eine Zusammenarbeit der Wohnungseigentümer mit der Antragstellerin sei nicht mehr zumutbar gewesen, nachdem letztere auf Kritik einzelner Wohnungseigentümer in unangemessener, unsachlicher, teilweise persönlich diffamierender und völlig überzogener Weise reagiert habe. Insbesondere mit der Verwaltungsbeirätin S. (= Antragsgegnerin zu 1) sei es zu erheblichen Auseinandersetzungen gekommen. Im Schreiben vom 8.4.1994, mit dem die Antragstellerin zu der Eigentümerversammlung vom 17.4.1994 eingeladen habe, habe sie folgendes ausgeführt:
Die Behauptungen von Frau S. (= Antragsgegnerin zu 1) und Herrn S. am Ende des Originals der Abrechnung, daß die Abrechnung „nicht überprüft sei”, ist eine Unverschämtheit; Frau S. (= Antragsgegnerin zu 1) braucht eine feste Einnahmequelle, die hat sie nicht mehr. Und Herrn S. paßt offenbar nicht, daß die Verwaltung einige Dinge aufgedeckt hat, die für Herrn S. sehr unangenehm sind. Hat Herr S. noch weitere Leichen im Keller liegen (so nennt man das im Fachjargon).
Die Streitigkeiten zwischen der Antragstellerin als Verwalterin und einzelnen Wohnungseigentümern hätten sich dann noch verschärft aufgrund der Schreiben der Antragstellerin vom 17.4.1994, 28.6.1994 und 16.11.1994, die jeweils Äußerungen beinhaltet hätten, die die Empfänger herabsetzen oder einschüchtern sollten. Auch aus dem Schreiben vom 13.10.1994, in dem „Überlegungen über die psychische Verfassung” der Antragsgegnerin zu 1, über deren „Aufmachung” und anderes angestellt worden seien, ergebe sich, daß eine Fortsetzung der Verwaltertätigkeit bis zum Ablauf der Bestellungszeit am 31.12.1996 nicht zumutbar gewesen sei. Beispielhaft zu erwähnen sei schließlich noch ein Schreiben der Verwalterin vom 11.2.1995 an zwei Wohnungseigentümer, in denen deren Stimmabgabe für den Antrag auf Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin heftig kritisiert worden sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Antragstellerin war bis 31.12.1996 als Verwalterin bestellt. Dieser Zeitraum ist zwischenzeitlich abgelaufen. Eine Erledigung der noch anhängigen Hauptsache ist dadurch aber nicht eingetreten (BayObLG DWE 1997, 34 = WuM 1996, 116).
b) Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Beiziehung des weiteren Beteiligten zum Verfahren sind nicht entscheidungserheblich. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Wohnanlage habe derzeit keinen Verwalter, und zwar weder den weiteren Beteiligten noch die Firma „H. Hausverwaltung GmbH”. Das Landgericht hat ausgeführt, es stehe nicht fest, daß die Firma „H. Hausverwaltung GmbH” durch Eigentümerbeschluß wirksam zur Verwalterin bestellt und der weitere Beteiligte nicht mehr Verwalter sei. Das Landgericht hat deshalb gemäß § 43 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 4 WEG diesen am Verfahren beteiligt. Da er im Verfahren nicht hervorgetreten ist, hat seine Beteiligung auf dieses keine Auswirkung.
c) Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung der Verwalterin (vgl. § 26 Abs. 3 WEG) liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet we...