Tenor
I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert wird auf bis zu 500,00 EUR festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einsicht in die beim Amtsgericht M. unter dem Az. 1513 IN 273/20 geführten Insolvenzakten betreffend die S. GmbH i. L. (im Folgenden: weitere Beteiligte), deren Geschäftsführer mit Schreiben vom 3. Februar 2020 einen Eigeninsolvenzantrag gestellt hatte. Ein weiteres, unter dem Az. 1513 IN 869/20 geführtes Insolvenzverfahren, das aufgrund des mit Schriftsatz vom 3. April 2020 gestellten Insolvenzantrags der P. GmbH (im Folgenden: P. GmbH) eingeleitet worden war, wurde vom Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2020 zum Verfahren 1513 IN 273/20 hinzuverbunden. Alleinige Gründungsgesellschafterin der zunächst unter "S. UG (haftungsbeschränkt)" firmierenden weiteren Beteiligten war die S. AG, über deren Vermögen im November 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Auf der Grundlage des vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen Dr. A. erstellten Insolvenzgutachtens eröffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 11. August 2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der weiteren Beteiligten und bestellte Dr. A. zum Insolvenzverwalter. Am 30. November 2020 wurde der Berichts- und Prüfungstermin und eine Gläubigerversammlung durchgeführt, bei dem der Antragsteller anwesend war. Er meldete mündlich eine Forderung in Höhe von 1.000,00 EUR zuzüglich Zinsen an, die er am 25. November 2020 durch Abtretung eines Teils der als laufende Nummer 2 angemeldeten Forderungen der P. GmbH erworben habe. Hierzu legte er einen mit der P. GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Dr. F. geschlossenen Abtretungsvertrag vom 25. November 2020 vor.
Dort heißt es in § 1 (Gegenstand der Abtretung):
(1) Zedent stehen gegen die S. GmbH aus am 21.06.2018 abgetretenem Recht Ursprungsansprüche zu, die durch die Hingabe von 1.000,- EUR am 05.03.2018 seitens der S. UG (haftungsbeschränkt) an S. GmbH entstanden sind ("Verkaufsgegenstand"). Der diesbezügliche Übertragungsvertrag_2018 vom 21.06.2018 samt der die Ursprungsansprüche begründenden Sachverhalte liegt diesem Vertrag als Anlage 1 bei.
(2) Die Parteien sind sich einig, dass unabhängig von heute noch nicht zu konkretisierenden Rechtsgrundlagen sämtliche Ansprüche gegen die
Insolvenzschuldnerin abgetreten werden, deren Anspruchsgrundlagen sich aus dem in Abs. 1 beschriebenen Sachverhalt durch den Zessionar ableiten lassen.
(3) Der Zedent tritt die Ansprüche einschließlich etwaiger hiermit verbundener Nebenrechte (...) an den Zessionar mit sofortiger Wirkung ab. Der Zessionar nimmt die Abtretung mit sofortiger Wirkung an.
In § 2 des Abtretungsvertrags wird die Haftung des Zedenten ausgeschlossen, sofern Ansprüche nicht auf Vorsatz oder Arglist beruhen. Ausdrücklich ist festgehalten, dass der Zedent nicht für den Bestand und die Durchsetzbarkeit des abgetretenen Anspruchs einstehe und der umfassende Haftungsausschluss auch für den Fall gelte, dass der mit dem Vertrag übertragene Verkaufsgegenstand rechtlich und/oder tatsächlich nicht bestehe.
Ausweislich des als Anlage zum Abtretungsvertrag vorgelegten Forderungsabtretungs- und Kaufvertrags zwischen der S. UG (haftungsbeschränkt) und der P. GmbH vom 21. Juni 2018 erklärte Erstere, sie habe einen Anspruch gegen die "S. GmbH aus Darlehen oder Bereicherungsrecht" seit dem 05.03.2018 bzw. auf Rückzahlung gewährter Gelder in Höhe von 1.000,00 EUR zzgl. etwaiger Zinsen. Sie verkaufe "sämtliche Ansprüche" und trete diese an die P. GmbH ab. Der Vertrag enthält in Bezug auf den Kaufpreis in Höhe des Nominalbetrags der Forderung eine Stundungsabrede bis 31. Dezember 2021 sowie eine Erklärung der S. UG (haftungsbeschränkt), dass nur die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung, nicht jedoch die Werthaltigkeit und Durchsetzbarkeit der Ansprüche zugesichert werde. Außerdem ist geregelt, dass die P. GmbH mit Ansprüchen aus einem zeitgleich zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Beratervertrag aufrechnen könne und ihr im Falle der Kündigung des Beratervertrags ein unwiderrufliches Recht zur Rückveräußerung der abgetretenen Forderung an die S. UG (haftungsbeschränkt) zustehe. Der Vertrag ist für beide Parteien von Dr. F. als deren damaligen Geschäftsführer unterzeichnet.
Im Termin vom 30. November 2020 berichtete der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin. Er bestritt endgültig die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen des Antragstellers und der P. GmbH. Der Antragsteller erhielt antragsgemäß eine Protokollabschrift der Sitzung vom 30. November 2020.
Eine Klage auf Feststellung der bestrittenen Forderung hat der Antragsteller nicht anhängig gemacht. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der weiteren Beteiligten ist noch nicht beendet.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2021 beantragte der Antragsteller Einsicht in die...