Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Unerheblichkeit der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 28/96) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 4796/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 10. September 1997 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 536,19 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat als Verwalterin einer Wohnanlage gegen den Antragsgegner Wohngeldansprüche in Höhe von 4 536,19 DM geltend gemacht, nämlich rückständige Vorauszahlungen für die Zeit vom 1.2. bis 31.12.1995 in Höhe von insgesamt 4 510 DM und eine Restforderung von 26,19 DM aus der Jahresabrechnung 1994. Im Hinblick auf eine am 18.3.1996 eingegangene Zahlung des Antragsgegners von 10 000 DM hat die Antragsstellerin am 27.3.1996 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung widersprochen und geltend gemacht, die Zahlung sei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet worden; die Abrechnung der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 25.2.1997 die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Die sofortige Beschwerde des Antraggegners ist durch Beschluß des Landgerichts vom 10.9.1997 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet seine sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Durch die während des Verfahrens geleistete Zahlung des Antragsgegners sei die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Die von der Antragstellerin geforderten Beträge beruhten auf bestandskräftigen Eigentümerbeschlüssen; wegen der Einzelheiten werde auf die eingehende und zutreffende Sachdarstellung des Amtsgerichts Bezug genommen. Der Antragsgegner habe nicht dargelegt und nachgewiesen, daß die im vorliegenden Verfahren geforderten Beträge bereits bezahlt seien. Für seine Behauptung, er habe im Jahr 1994 zwei Zahlungen in Höhe von 4 000 DM und 3 000 DM geleistet, habe er keine Belege vorgelegt.
2. Dem Landgericht ist zwar ein Verfahrensfehler unterlaufen, die angefochtene Entscheidung beruht jedoch nicht darauf (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
a) Bei Erlaß der Beschwerdeentscheidung vom 10.9.1997 hat das Landgericht den am 23.8.1997 eingegangenen Schriftsatz vom 22.8.1997 nicht berücksichtigt, mit dem der Antragsgegner Überweisungsbelege für zwei Wohngeldzahlungen in Höhe von 4 000 DM am 27.1.1994 und von 3 000 DM im November 1994 vorgelegt hat. Das Landgericht hat dadurch den Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BayObLGZ 1989, 116/122 f.).
b) Auf diesem Verfahrensmangel beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht. Maßgebend ist insoweit, wie bei Vermeidung des Fehlers richtig zu entscheiden gewesen ist (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 28). Wird das rechtliche Gehör in Bezug auf Tatsachenvorbringen nicht gewährt, so ist die Ursächlichkeit des Verfahrensmangels ausgeschlossen, wenn das tatsächliche Vorbringen unerheblich ist (vgl. BayObLGZ 1989, 116/123 f.). Die vom Antragsgegner vorgelegten Zahlungsbelege sind nicht entscheidungserheblich, weil sich aus den von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen ergibt, daß die im Jahr 1994 vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen, die aus diesen Belegen ersichtlich sind, bei der Abrechnung berücksichtigt worden sind.
Die bestandskräftig beschlossene Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1994 weist eine Wohngeldschuld des Antragsgegners in Höhe von 4 068 DM aus sowie einen Fehlbetrag von 1 477,90 DM aus dem Wirtschaftsjahr 1993. Von den 7 000 DM, die der Antragsgegner im Jahr 1994 gezahlt hat, verblieb nach Abzug dieser Beträge ein Rest von 1 454,10 DM, der am 1.1.1995 als Guthaben auf das Hausgeldkonto des Antragsgegners umgebucht wurde. Hinsichtlich dieses Guthabens haben die Vorinstanzen zutreffend festgestellt, daß es in Höhe von 410 DM mit dem für Januar 1995 geschuldeten Wohngeld verrechnet wurde und die restlichen 1 044,10 DM auf den Abrechnungsfehlbetrag des Wirtschaftsjahres 1994 angerechnet wurden, der mit 1 070,29 DM bestandskräftig beschlossen war. Damit waren die im Jahr 1994 geleisteten Zahlungen des Antragsgegners verbraucht. Die im vorliegenden Verfahren von der Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche, nämlich der restliche Abrechnungsfehlbetrag des Wirtschaftsjahrs 1994 mit 26,19 DM und die Wohngeldvorauszahlungen für die Zeit von Februar bis einschließlich Dezember 1995 mit insgesamt 4 510 DM sind erst durch Verrechnung mit der während des Verfahrens geleisteten Zahlung des Antragsgegners erloschen. Dadurch ist die Erledigung der Hauptsache eingetreten.
3. Dem Senat erscheint es angemessen, dem in allen Rechtszügen unterlegenen Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens...