Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Kostenentscheidung nach tatsächlicher Hauptsacheerledigung sowie Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 16.04.1999; Aktenzeichen 1 T 23209/98)

AG München (Entscheidung vom 23.11.1998; Aktenzeichen 482 UR II 420/98)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 16. März 1999 wird verworfen, soweit sie den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 20. April 1998 zu Tagesordnungspunkt 2 zum Gegenstand hat.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6 900 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, die aus 15 Wohnungen, einem Teileigentum Hobbyraum und einer Tiefgarage mit 13 Stellplätzen besteht; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Der Antragstellerin gehört eine Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 38,2246/1000. Sie ist nicht Miteigentümerin des Teileigentums Tiefgarage, dem ein Miteigentumsanteil von 26/1000 zugeordnet ist.

Die Abrechnung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere der auf die Tiefgarage entfallenden Kosten und der Verwaltervergütung, war mehrfach Gegenstand von Wohnungseigentumsverfahren, die von der Antragstellerin betrieben worden waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 1996 ergangenen Senatsbeschluß vom 5.8.1999 (2Z BR 32/99) Bezug genommen.

In der Versammlung vom 20.4.1998 genehmigten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Gesamt- und Einzelabrechnungen sowie die Heizkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 1997 und entlasteten die Verwalterin. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären sowie die Wohnungseigentümer zu verpflichten, ihr inhaltlich vollständig und zeitlich ausreichend Einsicht in alle für die Buchungen der Jahresabrechnung 1997 relevanten Unterlagen, gegebenenfalls auch Unterlagen der zurückliegenden Jahre, soweit diese für die Jahresabrechnung 1997 von Interesse sind, zu geben. Ein weiterer Antrag, für den ein Geschäftswert von 2 000 DM zugrunde gelegt wurde, ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr von Bedeutung.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23.11.1998, den Beteiligten zugestellt am 8.12.1998, die Anträge abgewiesen. Die Antragstellerin hat am 22.12.1998 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 2 weiter verfolgt, den Antrag auf Gewährung von Belegeinsicht aber für erledigt erklärt hat. Die Antragsgegner haben sich der Erledigterklärung angeschlossen. Sie haben ein Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.11.1998 vorgelegt, mit dem der Antragstellerin Kopien der Abrechnungsbelege des Jahres 1997 übersandt wurden. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 16.3.1999 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung des Landgerichts einschließlich zugehörigem Kostenausspruch wendet. Soweit der isolierte Teil der Kostenentscheidung des Landgerichts angegriffen wird, ist das Rechtsmittel zulässig, aber nicht begründet.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 20.4.1998 über die Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters für das Wirtschaftsjahr 1997 weiter verfolgt. Insoweit übersteigt die Rechtsmittelbeschwer der Antragstellerin 1 500 DM nicht.

a) Die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f.; BayObLG WuM 1996, 490 und st.Rspr.).

b) Die Antragstellerin hat die Jahresabrechnung 1997 hinsichtlich der Aufteilung der Verwaltervergütung, der Zuführung zur Instandhaltungsrücklage und der Kosten der Tiefgarage beanstandet. Daraus ergibt sich eine Rechtsmittelbeschwer, die weit unter 1 500 DM liegt.

(1) In der Jahresabrechnung 1997 ist die Verwaltervergütung für die Wohnungen, die Garagen und den Hobbyraum jeweils getrennt ausgewiesen. Der Antragstellerin, der nur eine Wohnung gehört, ist nur ein Anteil an der Verwaltervergütung für die Wohnungen in Höhe von 242,21 DM in Rechnung gestellt worden. Die Antragsgegner räumen ein, daß dabei ein Rechenfehler unterlaufen ist. Bei der Auf...

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