Leitsatz (amtlich)
Dem Lebenspartner des Betroffenen steht gegen die Bestellung eines Betreuers kein Beschwerderecht zu.
Normenkette
FGG § 20 Abs. 1 § 57, § 69g
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 17.11.1997; Aktenzeichen 5 T 4140/97) |
AG Augsburg (Aktenzeichen XVII 415/97) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 17. November 1997 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte mit Beschluß vom 16.5.1997 für die Betroffene deren Tochter als Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung, Vermögenssorge einschließlich Regelung der Wohnungsangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung, Pflegeversicherung, Vertretung gegenüber Behörden, Regelung der Postangelegenheiten.
Gegen diesen Beschluß legte der weitere Beteiligte, der Lebensgefährte der Betroffenen, Beschwerde ein, zuletzt mit dem Ziel, die Tochter der Betroffenen als Betreuerin zu entlassen und für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Heilfürsorge ihn selbst, sowie für alle anderen Aufgabenkreise eine „neutrale, geeignete Person” zu bestellen. Weiter solle überprüft werden, ob die Betreuerbestellung in dem vom Amtsgericht beschlossenen Umfang tatsächlich erforderlich sei.
Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom 17.11.1997 als unzulässig verworfen. Der weitere Beteiligte als angeblicher Lebensgefährte der Betroffenen sei nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 69 g Abs. 1 FGG. Gegen diese Entscheidung wendet sich der weitere Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Zur Prüfung der Frage, ob die Erstbeschwerde zu Recht ohne Erfolg geblieben ist, wird dem Beschwerdeführer allgemein die Befugnis zur Einlegung der weiteren Beschwerde eingeräumt (§ 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 10; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 8 jeweils m.w.N.).
Der Mißerfolg der Erstbeschwerde wird dabei ungeachtet der Tatsache, daß es sich nur um eine formale Entscheidung über das Vorliegen der (Erst-)Beschwerdeberechtigung handelt, als Rechtsbeeinträchtigung i. S. des § 20 Abs. 1 FGG angesehen. Das so eröffnete Verfahren der weiteren Beschwerde führt allerdings ebensowenig wie das Erstbeschwerdeverfahren zur Überprüfung der eigentlichen Sachfrage, die durch eine Verfügung des Amtsgerichts (hier: Bestellung eines Betreuers) entschieden worden ist.
Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, da dem Lebensgefährten der Betroffenen ein Recht zur Anfechtung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 16.5.1997 nicht zusteht.
Die erforderliche Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht aus § 20 Abs. 1 FGG. Durch die Betreuerauswahl bzw. das im weiteren Verfahren geäußerte Begehren, anstelle der Tochter für wesentliche Wirkungskreise selbst zum Betreuer der Betroffenen bestellt zu werden, wurden eigene Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Das Vormundschaftsgericht ist zur Entlassung des Betreuers nach § 1908 b BGB gegebenenfalls nur gegenüber dem Betreuten, nicht jedoch gegenüber dessen Angehörigen oder einer diesem sonst persönlich nahestehenden Person verpflichtet (BayObLGZ 1995, 305; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 483; OLG Hamm JMBlNW 1963, 121 und FamRZ 1966, 46). Ein Recht, selbst zum Betreuer bestellt zu werden, steht dem Beschwerdeführer nicht zu (BayObLG a.a.O.).
Eine Beschwerdeberechtigung des Lebensgefährten der Betroffenen läßt sich auch nicht aus § 57 FGG herleiten. Diese Norm ist im Betreuungsverfahren nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar (BayObLG a.a.O. m.w.N.). Die Beschwerdebefugnis aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG wird zudem nicht zur Wahrnehmung von Eigeninteressen verliehen (OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 483/484; OLG Hamm JMBlNW 1963, 121).
Schließlich ergibt sich eine Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers auch nicht aus § 69 g Abs. 1 FGG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, die keine allgemeine Beschreibung der Voraussetzungen der Beschwerdebefugnis enthält, sondern die in Betracht kommenden Beschwerdeführer durch eine ins einzelne gehende Aufzählung konkret bezeichnet, gehört der Lebensgefährte des Betroffenen nicht zum Kreis der Beschwerdeberechtigten (OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 451). Mit Ausnahme der „zuständigen Behörde” ist dieser vielmehr durch eine familienrechtliche Beziehung zum jeweiligen Betroffenen gekennzeichnet, die im Verhältnis zu einem Lebensgefährten gerade nicht besteht. Aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber den Kreis der Beschwerdeberechtigten durch Aufzählung benannt hat, ist zu schließen, daß diese Aufzählung abschließend sein sollte (Keidel/Kuntze § 69 Rn. 8; Jürgens Betreuungsrecht 1995 § 69 g FGG Rn. 12). Die ausschließlich durch einen familienrechtlichen Bezug gekennzeichnete Beschwerdebefugnis macht deutlich, daß der Gesetzgeber dieses Recht dem jeweiligen Lebensgefährten des Betroffenen bewußt nicht zuerkannt hat. Zu Recht hat das Landgericht es abgelehnt, den Gesetzeswortlaut dahin auszule...