Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Pflichten des Verwalters. Unwirksamkeit eines Vergleichs
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 284/89) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 15803/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. Januar 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage, deren Verwalter der Antragsgegner ist.
Der Antragsteller beantragte im Jahre 1985, den Antragsgegner zu verpflichten, an den Türen zwischen dem Keller und der Tiefgarage der Wohnanlage Türschließungsdämpfer anzubringen, hilfsweise dem Einbau durch den Antragsteller zuzustimmen.
Der Antragsteller und der Antragsgegner schlossen, ohne daß an dem Verfahren die übrigen Wohnungseigentümer beteiligt worden waren, am 10.7.1985 einen gerichtlichen Vergleich. In diesem Vergleich erklärte der Antragsgegner seine Zustimmung zur Anbringung der Türschließungsdämpfer, wenn bestimmte in dem Vergleich genannte Voraussetzungen erfüllt sein würden. Ferner enthielt der Vergleich die Regelung, daß der Antragsteller die damit verbundenen Kosten selbst zu tragen habe.
Der Antragsteller baute daraufhin die Türschließungsdämpfer auf seine Kosten ein. Auf Veranlassung des Antragsgegners wurden in der Folgezeit Türschließungsdämpfer an anderen Stellen der Wohnanlage angebracht. Die Kosten dafür wurden auf alle Wohnungseigentümer umgelegt. Der Antragsteller stellte daraufhin beim Amtsgericht den Antrag, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, die von ihm für die Anbringung der Türschließungsdämpfer verauslagten Kosten zu erstatten. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Antragsteller vertritt die Auffassung, daß der gerichtliche Vergleich vom 10.7.1985 unwirksam sei. Bei Abschluß des Vergleichs habe er nämlich darauf hingewiesen, daß er die durch die Anbringung der Türschließungsdämpfer anfallenden Kosten verrechnen werde, wenn er an Kosten beteiligt werde, die durch andere Mängelbeseitigungsarbeiten in der Wohnanlage entstehen würden. Dagegen habe der Antragsgegner bei Abschluß des Vergleichs keinen Widerspruch erhoben. Er hätte den Vergleich nicht abgeschlossen, wenn der Antragsgegner Einwendungen vorgebracht hätte. Abgesehen davon habe er es als eine Selbstverständlichkeit angesehen, daß er von den übrigen Wohnungseigentümern seine Aufwendungen erstattet erhalte, wenn später vergleichbare Arbeiten auf Kosten aller Wohnungseigentümer durchgeführt würden.
Der Antragsteller hat beantragt, den Vergleich vom 10.7.1985 für unwirksam zu erklären. Mit Beschluß vom 17.7.1989 hat das Amtsgericht den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 12.1.1990 die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auszusprechen sei, das Verfahren sei durch den gerichtlichen Vergleich vom 10.7.1985 beendet worden. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Über die Wirksamkeit des Vergleichs sei in Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens zwischen denselben Beteiligten, hier also ohne Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer, zu entscheiden. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei zu bejahen, weil die Wirksamkeit des Vergleichs eine Vorfrage in dem Verfahren sei, in dem der Antragsteller die Erstattung der Kosten für die Anbringung der Türschließungsdämpfer verlange. Der abgeschlossene Vergleich sei rechtswirksam. Die Voraussetzungen des § 779 BGB lägen nicht vor. Vergleichsgrundlage sei die von dem Antragsgegner bestrittene Verpflichtung, Türschließungsdämpfer einzubauen. Ein etwaiger Vorbehalt des Antragstellers, er behalte sich die spätere Verrechnung der Kosten für den Einbau vor, sei nicht Vergleichsgrundlage geworden. Eine etwaige Erwartung des Antragstellers, er werde seine Unkosten ersetzt bekommen, wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer bei einem späteren Einbau von Türschließungsdämpfern in der Anlage deren Kosten übernehme, sei ein unbeachtlicher Motivirrtum. Abgesehen davon sei der Vergleichsabschluß für den Antragsteller schon deshalb von Vorteil gewesen, weil die von ihm verlangten Türschließungsdämpfer wesentlich früher als die anderen hätten eingebaut werden können. Aus diesem Grunde könne auch das behauptete Schweigen des Antragsgegners auf den behaupteten Vorbehalt des Antragstellers wegen einer möglichen späteren Verrechnung nicht als arglistige Täuschung angesehen werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Streit über die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 10.7.1985 ist in dem bisherigen Verfahren auszutragen, da die sachlich-rechtliche Wirksamkeit des Vergleichs wege...