Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geltendmachung einer Sonderumlage durch Verwalter
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 12. April 1983 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 444 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungserbbauberechtigten der Wohnanlage … … in …
Der Antragsgegner schuldet der Gemeinschaft aus Umlagen, die mit Eigentümerbeschlüssen vom 23.11.1979, 19.6.1980 und 14.5.1981 (für eine Heizkessel-Großreparatur und für Malerkosten) festgesetzt wurden, einen Betrag von 1 444,53 DM.
Im ersten Rechtszug hat die damalige Verwalterin R. mbH diesen Betrag namens der Antragsteller geltend gemacht.
Mit Beschluß vom 7.12.1982 hat das Amtsgericht München den Antrag (mangels Ermächtigung der Verwalterin zur Verfahrensführung) als unzulässig abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht München I mit Beschluß vom 12.4.1983 den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der nunmehrigen Verwalterin Firma D. KG den Betrag von 1 444, DM nebst 4 % Zinsen seit 11.8.1982 zu bezahlen. Dia gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs sowie die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht dem Antragsgegner auferlegt; für das Beschwerdeverfahren hat es eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.
Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat den Antragsgegner zu Recht zur Zahlung der geltend gemachten Umlagen, die von dem Antragsgegner nicht bestritten werden, verpflichtet.
a) Die seit 1.1.1983 tätige Verwalterin Firma D. KG ist – entgegen der Meinung des Antragsgegners – bevollmächtigt, dieses Verfahren im Namen der Antragsteller fortzuführen. Denn sie wurde durch den von dem Antragsgegner nicht bestrittenen Verwaltervertrag vom 24.11.1982 (§ 2 Nr. 2.25) ausdrücklich ermächtigt, die Wohnungseigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten, einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinschaft gegenüber säumigen Hausgeldzahlern.
Der Antragsgegner macht geltend, bei den Umlagen handle es sich deshalb nicht um eine laufende Angelegenheit, weil die ihnen zugrunde liegenden Beschlüsse schon vor dem Amtsantritt der neuen Verwalterin gefaßt worden seien. Dieser Einwand ist unbegründet. Unter laufender Verwaltung ist die Durchführung von Eigentümerbeschlüssen zu verstehen, zu der der jeweilige Verwalter gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG verpflichtet ist, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob der entsprechende Beschluß während der Tätigkeit des gegenwärtigen Verwalters oder eines Vorgängers gefaßt worden ist.
b) Keinen Erfolg haben kann auch der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Rechtsausübung der Antragsteller verstoße gegen Treu und Glauben. Der Antragsgegner beruft sich darauf, die frühere Verwalterin mache Beträge geltend, die sie aus einem anderen Rechtsverhältnis sofort wieder zurückerstatten müßte: Aus dem mit ihm geschlossenen Mietvertrag vom 28.7.1977 sei die frühere Verwalterin verpflichtet, alle anfallenden Betriebs- und Instandsetzungskosten zu tragen.
Der Antragsgegner übersieht zunächst, daß er nach der Entscheidung des Landgerichts die Zahlungen nicht zu Händen der früheren Verwalterin, sondern der gegenwärtigen Verwalterin Firma D. KG zu leisten hat. Im übrigen ist nicht die frühere Verwalterin Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche; Gläubiger dieser Ansprüche sind vielmehr die Wohnungseigentümer. Das – möglicherweise – mietvertragswidrige Verhalten der früheren Verwalterin macht die Rechtsausübung der Wohnungseigentümer nicht rechtsmißbräuchlich.
c) Auch gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbeschwerde erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 47 WEG).
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 48 Abs. 2 WEG.
Unterschriften
Prof. Dr. O, A, K
Fundstellen