Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Fahrpersonalgesetz (FPersG) nach Anhörung der Staatsanwaltschaft
Verfahrensgang
AG Augsburg (Urteil vom 08.11.1991) |
Tenor
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 8. November 1991 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das genannte Amtsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Augsburg verhängte durch Urteil vom 8.11.1991 gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit der Beteiligung an vier rechtlich zusammentreffenden Ordnungswidrigkeiten der Verletzung der Pflichten des Fahrpersonals eine Geldbuße von 900 DM.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war der Betroffene faktischer Inhaber und auch Weisungsbefugter einer formal auf seine Ehefrau lautenden Firma. Ein vom Betroffenen einige Tage vorher eingestellter Fahrer überschritt bei einer Fahrt mit einem Lastzug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40.000 kg am 5./6.10.1989 sowohl die Lenkzeit von 4 1/2 Stunden als auch die Tageslenkzeit und hielt auch die tägliche Ruhezeit nicht ein. Bei der Einstellung war der Fahrer vom Betroffenen nur darauf hingewiesen worden, die „Fahrtzeiten” einzuhalten. Der Fahrer hatte für eine in … ansässige Firma Waren im ganzen Bundesgebiet auf den von dieser Firma vorgegebenen Fahrtstrecken zu befördern.
Nach der vom Amtsgericht wiedergegebenen Einlassung des Betroffenen hatte der Fahrer bei der Einstellung erklärt, über die gesetzlichen Vorschriften informiert zu sein, da es nicht seine erste Stelle als Kraftfahrer sei.
Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich in der Sache als erfolgreich.
1. Zwar greift die Verfahrensrüge nicht durch, mit welcher der Betroffene eine unzulässige Ablehnung seines Beweisantrags auf Vernehmung seiner Ehefrau bezüglich der Aufklärung des Fahrers beanstandet. Sie entspricht nämlich nicht den Anforderungen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da sie weder den genauen Inhalt des Beweisantrages noch den des amtsgerichtlichen Beschlusses wiedergibt.
2. Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts tragen aber den Schuldspruch nicht.
a) Im Gegensatz zu den Feststellungen bezüglich des sachlichen Geltungsbereiches gemäß Art. 1 Nr. 2 a und 6, Art. 4 der VO (EWG) Nr. 3820/85 sind die Voraussetzungen des räumlichen Geltungsbereiches der Verordnung (Art. 2) den Urteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen, da Angaben über die Fahrtroute am 5. und 6.10.1989 fehlen. Die allgemeine Feststellung, der Betroffene habe den Fahrer eingestellt, damit dieser „im ganzen Bundesgebiet” mit dem Lastzug Waren befördere, reicht hierfür nicht aus.
b) Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts begründen noch nicht den Vorwurf, der Betroffene sei dem Planungsgebot des Art. 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 nicht nachgekommen und habe dadurch eine Ursache für den Verstoß des Fahrpersonals gegen die Bestimmungen über die zulässigen Lenk- und Ruhezeiten gesetzt. Danach hat der Unternehmer oder die ihm gemäß § 9 Abs. 2 OWiG gleichgestellte Person u.a. den Kraftfahrer bei der Einstellung (und auch später in regelmäßigen Abständen) auf die Lenk- und Ruhezeiten hinzuweisen und ausdrücklich zu ihrer Beachtung anzuhalten (BayObLGSt 1982, 8/9; BayObLG vom 13.6.1989 – 3 ObOWi 61/89; OLG Köln VRS 64, 313/314; KG VRS 67, 473/474). Das angefochtene Urteil stellt zwar fest, der Betroffene habe es pflichtwidrig unterlassen, den Fahrer „über die Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes zu belehren”, setzt sich aber nicht mit der in den Gründen mitgeteilten Einlassung des Betroffenen in ausreichendem Maße auseinander, nimmt insbesondere nicht Stellung dazu, ob es diese Einlassung für zutreffend hält und weist daher eine Lücke auf. Nach dieser Einlassung ist nämlich der Betroffene davon ausgegangen, daß der Fahrer bei der Einstellung über die gesetzlichen Vorschriften informiert sei, da es nicht seine erste Stelle als Kraftfahrer gewesen sei; der Fahrer habe „dies auch so gesagt”.
Zwar genügt der Unternehmer oder der ihm nach § 9 Abs. 2 OWiG Gleichgestellte den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3820/85 nicht schon, wenn er den Fahrer bei Einstellung bloß auf das Vorhandensein von Lenk- und Ruhezeitvorschriften hinweist, sondern nur, wenn er ihm Kenntnis vom Inhalt dieser Vorschriften vermittelt. Verweist der Fahrer – wie hier nach der Einlassung des Betroffenen – auf seine bereits vorhandene Kenntnis und will der Unternehmer oder der ihm Gleichgestellte daher von einer eigenen Unterweisung Abstand nehmen, so genügt er nur dann seiner Verpflichtung, alle zumutbaren und erforderlichen Vorkehrungen zur Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitvorschriften zu treffen, wenn er sich hinsichtlich der tatsächlichen Kenntnis des Fahrers vom Kernbereich dieser Vorschriften vergewissert.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der B...