Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatz von Aufwendungen
Leitsatz (amtlich)
Zum Ersatzanspruch des Wohnungseigentümers, der in seiner Eigenschaft als Verwalter Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums aus dem eigenen Vermögen vorgeschossen hat.
Normenkette
BGB § 670; WEG § 16 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 29.10.1998; Aktenzeichen 7 T 2687/96) |
AG Aichach (Aktenzeichen UR II 11/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 29. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen sowie auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten; der Beschluß des Landgerichts wird entsprechend abgeändert.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.994 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind jeweils mit ihren Ehefrauen, den weiteren Beteiligten, die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen bestehenden Anlage. Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner anteiligen Ersatz von Aufwendungen, die er nach seinem Vortrag als Verwalter der Gemeinschaft in den Jahren 1994 und 1995 aus seinem eigenen Vermögen für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (Versicherungen, Gaslieferungen, Kaminkehrer-, Wasser- und Abwassergebühren) erbracht hat. Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag, den Antragsgegner zur Zahlung von 2.994,57 DM nebst 4 % Zinsen zu verpflichten, zunächst abgewiesen. Der Senat hat mit Beschluß vom 30.10.1997 (2Z BR 83/97 = ZMR 1998, 102) die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Senatsbeschluß Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Antragsgegner nach erneuter Verhandlung mit Beschluß vom 29.10.1998 verpflichtet, an den Antragsteller den verlangten Betrag nebst 4 % Zinsen zu zahlen; den inzwischen geltend gemachten höheren Zinsanspruch hat es abgewiesen. Der Antragsgegner hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Zahlung der verlangten 2.994,57 DM gemäß § 670 BGB bejaht. Es hat zunächst im wesentlichen die Ausführungen des Senats im Beschluß vom 30.10.1997 Abschnitt II 3 a und b wiederholt und weiter ausgeführt:
Der Antragsteller habe zuletzt die Beträge aus den Rechnungen vom 3.5.1995 in Höhe von 2.021,73 DM, vom 11.7.1995 in Höhe von 287,48 DM und vom 27.11.1995 in Höhe von 1.267,45 DM, insgesamt 3.576,66 DM geltend gemacht. Hierauf seien unstreitig vom Antragsgegner 582,09 DM gezahlt worden, so daß noch ein Betrag von 2.994,57 DM offen sei. Die Höhe der einzelnen in Rechnung gestellten Beträge sei vom Antragsgegner nicht bestritten worden.
Es sei der vom Antragsteller angewandte Aufteilungsschlüssel von 50 zu 50 zugrundezulegen, auch wenn dieser nicht den Miteigentumsanteilen entspreche. Die Beteiligten hätten einen anderen Aufteilungsschlüssel vereinbart und in den Jahren 1992 bis einschließlich April 1994 auch praktiziert; in diesem Zeitraum seien die Nebenkosten im Verhältnis von 50 zu 50 aufgeteilt worden. Der Einwand des Antragsgegners, er habe bis in das Jahr 1995 nicht gewußt, welchen Aufteilungsschlüssel der Antragsteller der Abrechnung zugrunde gelegt habe, überzeuge nicht. Der Antragsgegner habe zuletzt in einem Schreiben vom 11.12.1995 an den Antragsteller die Rechnung vom 27.11.1995 bestätigt und selbst seiner eigenen Abrechnung zugrunde gelegt. Darin habe er jedenfalls in vier von fünf Rechnungspositionen (Ausnahme Gasrechnung) den Aufteilungsschlüssel von 50 zu 50 anerkannt. Es sei deshalb davon auszugehen, daß dieser Schlüssel von den Beteiligten tatsächlich gewollt und vereinbart worden sei. Dafür spreche auch der Umstand, daß es sich bei den Beteiligten um enge Verwandte handele, die jeweils ein Stockwerk des Hauses bewohnten.
Die Abrechnung des Antragstellers vom 27.11.1995 sei auch insoweit zutreffend, als er auch bei der Brandversicherung 50 % der Kosten in Ansatz gebracht habe. Zwar enthalte der notarielle Vertrag vom 2.4.1992 bezüglich der Kosten von Versicherungen eine ausdrückliche Aufteilung von 60 zu 40. Dennoch habe der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 11.12.1995 ausdrücklich den Ansatz von 50 % dieser Kosten hingenommen.
Die Abrechnungen des Antragstellers erwiesen sich damit als zutreffend. Der Antragsgegner sei verpflichtet, den Betrag von 2.994,57 DM an den Antragsteller zu zahlen.
Der Zinsanspruch ergebe sich aus den §§ 284, 286, 288 BGB. Die Voraussetzungen für einen höheren als den gesetzlichen Zinssatz habe der Antragsteller nicht dargetan.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Antragsgegner hat die sofortige weitere Beschwerde nicht begründet. Die dennoch vorzunehmende rechtliche Überprüfung d...