Leitsatz (amtlich)

Eine Vorabinformation nach § 13 VgV kann knapp und in einem Formularschreiben enthalten sein.

 

Normenkette

VgV § 13

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Nordbayern (Aktenzeichen 320.VK - 3194-05/02)

 

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 8.3.2002 zu verlängern, wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Das Klinikum der F.-A.-Universität E.-N. (Vergabestelle) schrieb im Amtsblatt der EG vom 6.11.2001 europaweit die Gewerke Nr. 4 Narkose- und Beatmungsgeräte und Nr. 5 Schlaflabor für den Neubau des Nichtoperativen Zentrums aus. Die Antragstellerin beteiligte sich für das Gewerk Schlaflabor an der Ausschreibung. Nach Auswertung aller Angebote teilte die Vergabestelle der Antragstellerin per Formularschreiben vom 12.2.2002 mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag für das Schlaflabor einem Mitbewerber zu erteilen. Durch Ankreuzen entsprechender Kästchen in dem Formular war angegeben, dass dem Angebot der Antragstellerin der Zuschlag nicht erteilt werden könne, weil es nicht das wirtschaftlichste Angebot gem. § 25 Nr. 3 VOL/A sei; es liege ein niedrigeres Hauptangebot vor. Die Antragstellerin rügte mit Schreiben vom 15.2.2002, dass diese Begründung im Hinblick auf § 25 Nr. 3 S. 2 VOL/A nicht ausreichend sei; außerdem meldete sie Zweifel an der wirtschaftlichen und technischen Vergleichbarkeit der Angebote an. In einem weiteren Schreiben vom 20.2.2002 ergänzte die Vergabestelle ihre Begründung noch dahingehend, dass für die Vergabeentscheidung von den in der Angebotsaufforderung genannten Kriterien das Kriterium der Funktionalität maßgebend sei.

Am 21.2.2002 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Im Laufe des Verfahrens erklärte die Vergabestelle, es stünden für das Schlaflabor nur Mittel i.H.v. 213.515,49 Euro brutto zur Verfügung.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der für Lieferaufträge bestehende Schwellenwert von 200.000 Euro sei nicht erreicht. Die Vergabestelle habe den Auftragswert für das Schlaflabor konkret und ernsthaft auf 184.065 Euro netto geschätzt. Der geschätzte Auftragswert für das Schlaflabor und die in derselben Ausschreibung enthaltenen Narkose- und Beatmungsgeräte seien nicht zusammenzurechnen, weil es sich bei diesen beiden Positionen nicht um gleichartige Lieferungen handele. Die Beatmungs- und Narkosegeräte seien nicht zur Ausstattung des Schlaflabors vorgesehen und stünden daher in keinerlei Zusammenhang mit der Lieferleistung Schlaflabor.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel weiter, eine neue Wertung ihres Angebots und eine erneute Vorabinformation zu erreichen. Ferner hat sie Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

II. Der Antrag ist zulässig (§ 118 Abs. 1 S. 3 GWB), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat nach der im Verfahren nach § 118 GWB gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB).

1. Bei der summarischen Prüfung kann dahinstehen, ob die Entscheidung der Vergabekammer, den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wegen fehlender Erreichung des Schwellenwertes als unzulässig zu verwerfen, zutreffend war. Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die Vergabestelle hat weder gegen § 13 VgV noch gegen § 97 Abs. 1, 5 und 7 GWB, §§ 2 Nr. 2, 25 Nr. 3 VOL/A verstoßen.

a) Ein Verstoß gegen § 13 VgV liegt nicht vor. Zwar schreibt § 13 S. 1 VgV vor, dass der Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, auch über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung informieren soll. Der Wortlaut der Verordnung schweigt aber dazu, in welchem Umfang diese Information zu erfolgen hat. Die Vorschriften der §§ 27, 27a VOL/A können weder in Nr. 1 noch in Nr. 2 zur Auslegung des § 13 VgV herangezogen werden, weil die dort aufgeführten Informationen erst nach Erteilung des Zuschlags und auf einen entsprechenden Antrag des Bieters zu erfolgen haben.

Ausschlaggebend für den Umfang der Informationspflicht nach § 13 VgV ist damit der Sinn der Vorabinformation. Diese soll dem nicht berücksichtigten Bieter ermöglichen, eine Beurteilung der Vergabeentscheidung und der Aussichten des ihm zustehenden Vergaberechtsschutzes vornehmen zu können. Der Umfang der Informationspflicht hängt damit zunächst vom jeweiligen Einzelfall ab. Jedoch dürfen keine überspannten Anforderungen an die Informationspflicht gestellt werden. So spricht bereits der Wortlaut des § 13 VgV nur von der Verpflichtung, den Grund für die Nichtberücksichtigung anzugeben, und nicht von Gründen oder gar einer Begründung. Daraus muss gefolgert werden, dass der Auftraggeber sich kurz fassen (vgl. OLG Düsseldorf VergabeR 2001, 429 [430]; OLG Koblenz, Beschl. v. 25.3.2002 – 1Verg 1/02) und auch im Wege der Verwaltungsvereinfachung zu ...

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