Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beseitigungspflicht eines im Bereich einer Doppelstockgarage befindlichen Flügeltores
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 09.12.1997; Aktenzeichen 2 T 5477/97) |
AG Dachau (Aktenzeichen 4 UR II 16/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 9. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Anlage, zu der eine Tiefgarage mit mehreren Doppelstockgaragen gehört. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Die Gemeinschaftsordnung bestimmt in § 4 Abs. 8, daß bauliche Veränderungen und Wertverbesserungen, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehen, nicht der Einstimmigkeit bedürfen, sondern mit einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen beschlossen werden können. Das Stimmrecht bestimmt sich gemäß § 13 Abs. 7 der Gemeinschaftsordnung nach der Höhe der Miteigentumsanteile.
Die Antragstellerin ist Miteigentümerin der gegenüber der Einfahrtsrampe gelegenen Doppelstockgarage Nr. , in der sich eine Hydraulikstation mit Druckpumpe für mehrere Doppelstockgaragen sowie ein Notschalter und Lüftungsleitungen befinden. Anfangs 1997 brachte die Antragstellerin im Einverständnis mit dem anderen Miteigentümer ein zweiflügeliges abschließbares Schwenktor aus Metall an der Garage an, um das darin abgestellte Oldtimermotorrad ihres Geschäftsführers zu sichern. In der Eigentümerversammlung vom 10.4.1997, bei der 958,66/1000 Miteigentumsanteile vertreten waren, befaßten sich die Wohnungseigentümer unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 5 mit der Errichtung des Tors. Zunächst sprachen sie sich mit 748,22/1000 Miteigentumsanteilen gegen die nachträgliche Genehmigung des Tors aus, anschließend stimmten sie mit 748,22/1000 Miteigentumsanteilen für seine Beseitigung. Für eine nachträgliche Genehmigung und gegen die Beseitigung stimmten jeweils 45,98/1000 Anteile. Schließlich wurde die Verwalterin mit 748,22/1000 Ja-Stimmen gegen 41,98/1000 Nein-Stimmen ermächtigt, die Beseitigung des Tors durchzusetzen. Bei allen Beschlußfassungen wurden jeweils 164,46/1000 Stimmenthaltungen festgestellt.
Die Antragstellerin hat beantragt, die zu TOP 5 gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 24.7.1997 abgewiesen. Die Antragstellerin hat sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat Erklärungen mehrerer Wohnungseigentümer vorgelegt, wonach ihr Anspruch auf Beibehaltung des Garagentors anerkannt werde. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde am 9.12.1997 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Aufteilungsplan sehe offene Duplex-Stellplätze in der Tiefgarage vor. Das Verschließen eines Stellplatzes mit einer abschließbaren Doppeltüre aus Metall stelle eine bauliche Veränderung dar, durch die die übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt würden. Dies folge schon daraus, daß der ungehinderte Zugang zu der Hydraulikstation mit Druckpumpe für vier weitere Doppelgaragen sowie zu dem Notschalter und den Lüftungsleitungen nicht mehr gewährleistet sei. Außerdem würden die übrigen Tiefgaragenbenutzer beim Ein- und Ausfahren behindert, wenn die beiden ca. 1,4 m breiten Türflügel geöffnet seien. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe sich auch eine optische Veränderung, die die übrigen Wohnungseigentümer nicht hinnehmen müßten.
Die nach der Gemeinschaftsordnung zur Genehmigung dieser baulichen Veränderung erforderliche Mehrheit von 3/4 aller Stimmen sei im Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht erreicht gewesen. Ob die Mehrheitsverhältnisse sich nachträglich geändert hätten, könne dahinstehen. Die erforderliche 3/4-Mehrheit sei auch nach dem Beschwerdevorbringen noch nicht gegeben.
2. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Der Antrag, die Eigentümerbeschlüsse vom 10.4.1997 zu TOP 5 für ungültig zu erklären, ist unbegründet.
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Anbringung eines verschließbaren Tors an einer offenen Doppelstockgarage eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht (vgl. BayObLG WuM 1998, 175/176 und MDR 1986, 853). Sie kann gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ohne die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer nur vorgenommen werden, wenn deren Rechte nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Durch § 4 Abs. 8 der Gemeinschaftsordnung ist die in jeder Beziehung abdingbare (vgl. BayObLG WuM 1997, 700 m.w.N.) gesetzliche Vorsch...