Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung in das Handelsregister. Beanstandung der Satzung
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 02.02.1995; Aktenzeichen 3 HKT 449/95) |
AG Augsburg |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 2. Februar 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es in Nr. I dieses Beschlusses statt „Beschwerde des Beteiligten” richtig „Beschwerde der Gesellschaft” heißt.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 4.1.1995 wurde durch die Geschäftsführer die Gesellschaft (GmbH) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. In § 2 der Satzung ist als Gegenstand des Unternehmens bestimmt
„Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Handelsgeschäften, ferner die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an und die Übernahme der Geschäftsführung bei der Kommanditgesellschaft in Firma A. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in B., derzeit noch A. KG firmierend.”
Das Registergericht hat mit Zwischenverfügung vom 5.1.1995 die Angabe des Unternehmensgegenstandes mit „Betreiben von Handelsgeschäften” als nicht genügend individualisiert beanstandet und die Anmelderin zur entsprechenden Änderung der Satzung aufgefordert. Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Registergericht nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 2.2.1995 die „Beschwerde des Beteiligten” als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Vorgesellschaft.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie ist als im Namen der Vorgesellschaft eingelegt anzusehen.
a) Der Verfahrensbevollmächtigte, der gleichzeitig ein alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist, hat die weitere Beschwerde im eigenen Namen und im Namen der Vorgesellschaft eingelegt. Dies ist dahin auszulegen, daß er nicht zwei Rechtsmittel, sondern nur ein zulässiges Rechtsmittel einlegen wollte. Das Landgericht hat die gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts eingelegte Erinnerung als Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und nicht als Beschwerde der Gesellschaft angesehen. Im Verfahren der erstmaligen Anmeldung der Gesellschaft ist aber nicht der Geschäftsführer antrags- und beschwerdeberechtigt, sondern allein die Gesellschaft (BGHZ 117, 323/325 f.). Durch die Anfechtung der Entscheidung der Vorinstanzen sollte erreicht werden, daß diese sachlich überprüft werden. Deshalb gilt auch die Erstbeschwerde als im Namen der Gesellschaft eingelegt.
b) An der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ändert sich nichts dadurch, daß sie nicht von allen Geschäftsführern eingelegt wurde. Denn die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer Vorgesellschaft richtet sich im FGG-Verfahren nach der für die Gesellschaft beschlossenen Regelung (Lutter/Hommelhoff GmbHG 14. Aufl. § 11 Rn. 6). Nach dem Gesellschafterbeschluß vom 19.12.1994 ist der Verfahrensbevollmächtigte als Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.
2. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Unternehmensgegenstand müsse, um den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG zu genügen, hinreichend individualisiert wiedergegeben werden. Eine Beschreibung des Unternehmensgegenstandes mit „Betreiben von Handelsgeschäften” lasse den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft nicht einmal in groben Zügen erkennen.
3. Die Auffassung des Landgerichts hält der im Verfahren der Rechtsbeschwerde allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG muß in den Gesellschaftsvertrag (Satzung) als notwendiger Inhalt der Gegenstand des Unternehmens aufgenommen werden. Er bezeichnet Bereich und Art der von der Gesellschaft beabsichtigten Betätigung. Die Verpflichtung zur Eintragung des Unternehmensgegenstandes in das Handelsregister (vgl. § 10 Abs. 1 GmbHG) zeigt, daß der Gesetzgeber insoweit ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit für gegeben erachtet. Der Hauptzweck dieser Vorschrift ist, die interessierte Öffentlichkeit zumindest in groben Zügen über den Tätigkeitsbereich des neuen Unternehmens zu unterrichten, d.h. es muß der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ausreichend erkennbar gemacht werden. Das erfordert, daß die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes informativ ist und ihn hinreichend individualisiert. Daneben wird durch diese Vorschrift erreicht, daß insbesondere eine Minderheit von Gesellschaftern gegen eine willkürliche Ausweitung oder Änderung des Betätigungsfeldes der Gesellschaft durch Bindung des Geschäftsführers an den Gesellschaftsvertrag (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG) einen gewissen Schutz erfährt, auch wenn diese Beschränkung keine Außenwirkung hat. Schließlich kann die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes in der Satzung auch einen Anhalt für den Registerrichter bieten, ob im Einzelfall eine nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG genehmigungsbedürftige Tätigkeit ausgeübt werden soll (B...