Leitsatz (amtlich)
›Nach der Neuregelung der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und des Verfahrens bei seiner Abwesenheit kommt eine kommissarische Vernehmung nicht mehr in Betracht.‹
Tatbestand
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen, der zur Hauptverhandlung nicht erschienen war, wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h zur (erhöhten) Geldbuße von DM 300,--; ferner ordnete es wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.
Mit der Rechtsbeschwerde rügte der Betroffene die Verletzung formellen Rechts. Zur Begründung trug er vor, er habe am 24.3.1998 beantragt, den Termin vom 6.4.1998 aufzuheben, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und durch den Richter seines Wohnsitzgerichts anhören zu lassen. Er habe seine Täterschaft eingeräumt, jedoch darauf hingewiesen, daß ihm wegen der großen Entfernung eine Reise zum erkennenden Gericht nicht zuzumuten sei. Seinen Antrag habe das Amtsgericht am 30.3.1998 mit der fehlerhaften Begründung zurückgewiesen, der Betroffene habe keine Angaben zur Sache gemacht; durch Lichtbildvergleich müsse festgestellt werden, ob er der Fahrer gewesen sei. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die - allein - erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.
1. Ob das Amtsgericht in Abwesenheit des Betroffenen das angefochtene Urteil erlassen durfte, richtet sich nach § 74 OWiG n.F., weil die (erste) Ladung des Betroffenen zur Hauptverhandlung am 16.3.1998, also nach Inkrafttreten (1.3.1998) des Änderungsgesetzes vom 26.1.1998 (BGBl I S. 156), abgesandt worden ist (§ 133 Abs. 1 OWiG n.F.).
2. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG n.F. wird die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Diese Voraussetzungen waren gegeben.
a) Soweit der Betroffene rügt, entgegen seinem Antrag sei er vom persönlichen Erscheinen nicht entbunden worden, trifft dies nicht zu. Ausweislich des Protokolls wurde "das persönliche Erscheinen" im Termin aufgehoben.
Zwar war die Begründung des Amtsgerichts im Beschluß vom 30.3.1998, eine kommissarische Vernehmung werde abgelehnt, weil eine Täteridentifizierung durch Lichtbildvergleich notwendig sei, offensichtlich fehlerhaft; der Betroffene hatte nämlich seine Fahrereigenschaft eingeräumt.
Auf diesem Fehler beruht das Urteil aber nicht (§ 336 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), denn der Betroffene hatte - wie nachstehend im einzelnen dargelegt wird - keinen Anspruch auf kommissarische Vernehmung. Im übrigen hat er in der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht, durch den unrichtigen Beschluß in seinem prozessualen Verhalten beeinflußt worden zu sein.
b) Das Verfahren war auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Antrag auf kommissarische Vernehmung zurückgewiesen worden ist.
aa) Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 OWiG a.F. konnte das Gericht nach seinem Ermessen die Vernehmung des Betroffenen durch einen ersuchten Richter anordnen. Diese Möglichkeit war vor allem dann in Betracht zu ziehen, wenn von der Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 73 Abs. 2 OWiG a.F.) deshalb abzusehen war, weil einerseits die Anwesenheit im Termin für die Wahrheitsfindung nicht unerläßlich war, andererseits die Anordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Betroffenen - z.B. wenn eine Reise zum Gerichtsort für ihn mit Mühen und Kosten verbunden war, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache standen - nicht gerechtfertigt erschien (vgl. BGHSt 38, 251/257).
Darüber hinausgehend wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, auf einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Betroffenen sei die Vernehmung durch den ersuchten Richter anzuordnen, wenn ihm das persönliche Erscheinen nicht zugemutet werden könne. Der Betroffene habe ein Recht auf mündliche Anhörung und Verteidigung vor einem Richter; dies gebiete die prozessuale Fürsorgepflicht sowie der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. BayObLG VRS 44, 361 f.; 71, 207; BayObLGSt 1994, 164; NStZ-RR 1997, 181; OLG Hamm VRS 53, 200; OLG Koblenz VRS 54, 293; OLG Köln VRS 60, 464; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331; OLG Frankfurt ZfS 1996, 155 und NStZ 1997, 39; Göhler OWiG 11. Aufl. § 73 Rn. 34; KK-Senge OWiG § 73 Rn. 31; Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. § 73 Anm. 3).
Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß die Vernehmung durch den ersuchten Richter - ebenso wie nach § 233 Abs. 1 und 2 StPO im Strafverfahren dem Angeklagten im Bußgeldverfahren dem Betroffenen in weitestmöglichem Umfang die Verteidigungsmöglichkeit gewähren soll, die er sonst bei Teilnahme an der Hauptverhandlung hätte; es soll dadurch das Recht des Betroffenen auf mündliche Anhörung und Verteidigung vor einem Richter gewährt werden (vgl. BayObLG VRS 44, 361 f. und OLG Hamm aaO, jeweil...