Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Außergerichtliche Kostenerstattung bei Zurücknahme eines Antrags oder Rechtsmittels
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 502/89) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 4348/90) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners werden die Nummern II Satz 2 und IV des Beschlusses des Landgerichts München I vom 30. Juli 1990 aufgehoben.
II. Die Antragstellerin zu 1 hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im ersten Rechtszug zu tragen; ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 19. Februar 1990 wird auch insozurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin zu 1 hat weiter die Gerichtskosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner in diesen Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Senatsbeschluß BReg. 2 Z 125/90 vom gleichen Tage, der dieselben Beteiligten betrifft, Bezug genommen. Nach § 14 Abs. 1 GO ist der Verwalter befugt, in allen Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungseigentümer zu handeln.
Die Antragstellerin zu 1 machte als Verwalterin in Verfahrensstandschaft für die übrigen Wohnungseigentümer gegen den Antragsgegner Wohngeldansprüche (1 263,60 DM rückständiges Wohngeld für 1989; 988,52 DM Wohngeld für die dem Antragsgegner gehörende Tiefgarage) geltend; außerdem beantragte sie festzustellen, daß der Antragsgegner für die in seinem Sondereigentum stehende Tiefgarage monatlich 185,52 DM zu zahlen habe. Sie erweiterte die Anträge später um 4 812,04 DM (Umlage) und 2 558,50 DM (Kosten einer anwaltschaftlichen Vertretung der Wohnungseigentümer, als der Antragsgegner die Verwalterzustimmung zur Veräußerung einer Wohnung verlangte).
Der Antragsgegner bestritt die „Aktivlegitimation” der Antragstellerin zu 1; nach dem Verwaltervertrag sei nicht sie, sondern H. zum Verwalter bestellt worden. Darüber hinaus bestünden grundsätzliche Bedenken gegen eine wirksame Verwalterbestellung überhaupt. Die wirklich geschuldeten Beträge habe er gezahlt. Vorsorglich rechnet der Antragsgegner mit Erstattungsansprüchen für von ihm vorgenommene Instanssetzungsmaßnahmen auf, deren Kosten er insgesamt auf 100 000 DM beziffert.
Mit Schriftsatz vom 18.7.1989 „erweiterte” die Antragstellerin zu 1 den Antrag dahin, daß nicht nur sie als Verwalterin im eigenen Namen, sondern zusätzlich die Antragsteller zu 2 und 3 den Anspruch im eigenen Namen, vertreten durch die Antragstellerin zu 1, geltend machten. Sie nahm dann durch ihren Verfahrensbevollmächtigten den Antrag für den Antragsteller zu 2, später auch den im eigenen Namen gestellten Antrag zurück. Der Antragsteller zu 3 teilte dem Amtsgericht auf Anfrage mit, daß er „mit Erlöschen des Mandats als Hausverwaltung für die Firma R. auch sämtliche Aktivitäten als erloschen betrachte, die diese als Verwaltung im Namen der Eigentümer und damit möglicherweise auch in meinem Namen in Gang gebracht hat”.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 19.2.1990 der Antragstellerin zu 1 die Gerichtskosten, ihre eigenen notwendigen Auslagen und die notwendigen Auslagen der übrigen Beteiligten, insbesondere des Antragsgegners, auferlegt. Es ist von der Zurücknahme aller Anträge ausgegangen. Es sei angemessen, der Antragstellerin zu 1 nach Zurücknahme ihres Antrags alle Kosten aufzubürden. Nicht angebracht erscheine es, die Antragsteller zu 2 und 3 mit Verfahrenskosten zu belasten, da diese niemals gesondert Verfahrensvollmacht erteilt hätten.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Es hat den Antragstellern zu 1 bis 3 die Gerichtskosten auferlegt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten gestrichen und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat es dem Antragsgegner auferlegt und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten auch für diesen Rechtszug nicht angeordnet.
Der Antragsgegner hat gegen den Beschluß sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er beantragt, der Antragstellerin zu 1 die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten im ersten und zweiten Rechtszug aufzuerlegen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 20 a Abs. 2, § 29 Abs. 4 FGG) ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Auch bei vollmachtloser Vertretung könnten dem Verwalter selbst nicht die außergerichtlichen Kosten der von ihm Vertretenen auferlegt werden, sondern nur die der Gegenseite. Soweit das Amtsgericht der Antragstellerin zu 1 die notwendigen Auslagen der Antragsteller zu 2 und 3 auferlegt habe, sei die Entscheidung schon deshalb aufzuheben.
Im übrigen sei von dem Grundsatz auszugehen, daß derjenige, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat und dann den Antrag zurücknimmt, nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Koste...