Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Einbaus einer Abwasserbeseitigungsanlage
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 982/89) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 14603/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Den Antragstellern gehört das Teileigentum an einer im Kellergeschoß liegenden Gaststätte, für die die Baubehörde den Einbau einer Fäkalienhebeanlage verlangt.
In Nr. 2 Buchst. f der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist bestimmt, daß zum Sondereigentum auch gehören:
alle Versorgungs-, Entwässerungs- Be- und Entlüftungsanlagen ab der Stelle, ab der nur noch ein Sondereigentum angeschlossen ist.
Die Antragsteller haben u. a. beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Fäkalienhebeanlage für ihr Teileigentum auf Kosten aller Wohnungseigentümer zu erstellen. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 17.7.1990 stattgegeben, das Landgericht hat ihn durch Beschluß vom 22.7.1991 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Fäkalienhebeanlage für die Kellergaststätte würde nicht notwendigerweise Gemeinschaftseigentum, so daß ihr Einbau nicht als Maßnahme der Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands angesehen werden könne. Die Anlage solle dazu dienen, die Abwässer der Kellergaststätte zu beseitigen, so daß nur diese anzuschließen sei. Damit falle sie unter Nr. 2 Buchst. f GO. Die Anlage sei auch nicht ein Teil des Gebäudes, der für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich ist; es fehle schon an der Eigenschaft als Gebäudeteil. Ferner diene die Anlage nur dem Sondereigentum der Antragsteller und damit nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch. Schließlich handle es sich auch nicht um einen Bestandteil des Gebäudes, der nicht eingefügt werden könne, ohne daß dadurch das Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt werde. Das Fehlen der Hebeanlage können zwar Schäden am Gemeinschaftseigentum herbeiführen; solche hätten die Antragsteller aber durch ihre Verpflichtung zur Instandsetzung und Instandhaltung ihres Sondereigentums zu verhindern. Ab Hauptleitung sei die Hebeanlage einschließlich ihrer Zu- und Ableitungen sondereigentumsfähig.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Eine ordnungsmäßige Nutzung des Sondereigentums der Antragsteller ist nur möglich, wenn die von der Baubehörde verlangte Fäkalienhebeanlage eingebaut wird. Der Einbau der Hebeanlage ist damit eine Maßnahme der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands. Jeder Wohnungseigentümer kann als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 i.V. mit Abs. 5 Nr. 2 WEG die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen; dazu gehört auch die Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands (BayObLG WE 1989, 221). Dieser Anspruch ist aber beschränkt auf das gemeinschaftliche Eigentum, weil er aus dem Anspruch auf dessen Instandsetzung abgeleitet wird. Auf das Sondereigentum erstreckt er sich nicht, weil dessen Instandhaltung und Instandsetzung Sache des einzelnen Wohnungseigentümers ist (vgl. § 14 Nr. 1 WEG). Ein Wohnungseigentümer kann deshalb, wenn hinsichtlich seines Sondereigentums von Anfang an ein ordnungsmäßiger Zustand nicht hergestellt ist, dies nicht von den übrigen Wohnungseigentümern verlangen.
b) Damit kommt es entscheidend darauf an, ob die Fäkalienhebeanlage Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums ist. Das Landgericht hat dies ohne Rechtsfehler verneint.
(1) Nach der in Nr. 2 Buchst. f GO getroffenen Regelung gehört die Hebeanlage zum Sondereigentum der Antragsteller. Diese Bestimmung der Gemeinschaftsordnung wäre jedoch ohne Bedeutung, wenn die Hebeanlage zwingend gemeinschaftliches Eigentum wäre. Dies ist indes nicht der Fall. In § 5 Abs. 1 WEG ist definiert, was Gegenstand des Sondereigentums ist und in § 5 Abs. 2 WEG, was auf keinen Fall Sondereigentum sein kann. § 5 Abs. 2 WEG setzt damit der Sondereigentumsfähigkeit gemäß Abs. 1 Grenzen (BGHZ 50, 56/60); er enthält zwingendes Recht (Weitnauer WEG 7. Aufl., Palandt/Bassenge BGB 50. Aufl., jeweils Rn. 1 zu § 5 WEG). Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, können nach § 5 Abs. 2 WEG nicht Sondereigentum sein. Bei der Prüfung, ob die Hebeanlage danach zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, ist zu b...