Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Unterlassung der Nutzung eines Wohnungseigentums als Laden
Verfahrensgang
AG Bad Kissingen (Aktenzeichen UR II 23/87) |
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 2 T 79/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 6. August 1992 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bad Kissingen vom 14. Juli 1989 als unzulässig verworfen wird, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Antragsgegnerin der Betrieb eines Blumenladens in ihrem Wohnungseigentum verboten wird.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegnerin und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das unter der Wohnung der Antragsteller liegende Wohnungseigentum der Antragsgegnerin ist in der Teilungserklärung als Wohnung ausgewiesen. Das Wohnungseigentum der Antragsgegnerin wird von ihrem Pächter teilweise als Blumenladen genutzt, in dem auch Zeitungen verkauft werden.
Am 15.5.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer, damit einverstanden zu sein, daß der Blumenladen der Antragsgegnerin weiterhin als solcher genutzt wird. Der Eigentümerbeschluß ist bestandskräftig geworden.
Die Antragsteller haben bereits im Jahr 1987 beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten, in ihrem Wohnungseigentum, hilfsweise in den Ladenräumen ihres Wohnungseigentums, ein Blumengeschäft zu betreiben sowie Zeitungen und Zeitschriften zu verkaufen. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 14.7.1989 stattgegeben. Der Beschluß des Landgerichts vom 11.10.1990, durch den der Antrag abgewiesen wurde, ist durch Beschluß des Senats vom 30.1.1991 (NJW-RR 1991, 849) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden. Dieses hat nunmehr durch Beschluß vom 6.8.1992 die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die zweckbestimmungswidrige Nutzung erst sechs Monate nach Rechtskraft zu unterlassen ist. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Bezeichnung des Wohnungseigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung als Wohnung stelle eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Das Wohnungseigentum dürfe daher nur als Wohnung oder in einer sonstigen Weise genutzt werden, die nicht mehr störe als eine Nutzung als Wohnung. Der Betrieb eines Blumenladens mit Zeitungsverkauf störe nach der allgemeinen Lebenserfahrung mehr, als eine reine Nutzung als Wohnung. Die weitergehende Störung ergebe sich aus dem Anliefern von Blumen und Zeitungen in den Morgenstunden und in dem an- und abfahrenden Verkehr der Kunden. Die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung habe Vereinbarungscharakter, so daß sie durch den Eigentümerbeschluß vom 15.5.1991 nicht habe geändert werden können. Das Unterlassungsverlangen der Antragsteller sei nicht rechtsmißbräuchlich, weil diese erst im Jahr 1985 die Teilungserklärung zu Gesicht bekommen hätten und daraus die Zweckbestimmung des Wohnungseigentums der Antragsgegnerin hätten entnehmen können. Ab diesem Zeitpunkt hätten sie zu erkennen gegeben, daß sie mit der zweckbestimmungswidrigen Nutzung nicht einverstanden seien.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Bezeichnung des Wohnungseigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung als „Wohnung” als Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter angesehen. Aus Rechtsgründen kann auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht eine Nutzung der Wohnung als Blumenladen mit Zeitungsverkauf als störender angesehen hat, als eine Nutzung als Wohnung (BayObLG NJW-RR 1989, 719/720). Schließlich hat das Landgericht auch die behauptete Rechtsmißbräuchlichkeit des Unterlassungsverlangens der Antragsteller rechtsfehlerfrei verneint.
b) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Landgerichts, der bestandskräftig gewordene Eigentümerbeschluß vom 15.5.1991 habe keinen Einfluß auf das Verfahren. Richtig ist zwar, daß die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung den Charakter einer Vereinbarung im Sinn von § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1 WEG hat und daher grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung, also unter Mitwirkung aller Wohnungseigentümer und nicht durch Mehrheitsbeschluß hätte geändert werden können. Der Eigentümerbeschluß vom 15.5.1991 hätte daher keinen Bestand haben können, wenn seine Ungültigerklärung beantragt worden und gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts mit Rechtsmitteln vorgegangen worden wäre. Dies ist nicht geschehen, so daß der Eigentümerbeschluß bestandskräftig geworden ist. Er ist für alle Wohnungseigentümer verbindlich, weil...