Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 145/91) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 9638/91) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1992 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 18. November 1991 wird verworfen.
III. Der Antragsgegner zu 1 hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die bis zum 31.12.1991 von der Antragstellerin verwaltet wurde.
Die Jahresabrechnung der Antragstellerin für das Jahr 1990 wurde vom Verwaltungsbeirat insoweit beanstandet, als
- das Festgeld zu einem zu niedrigen Zinssatz angelegt wurde und
- an den Architekten Z. ein Betrag von 994,65 DM bezahlt wurde.
Am 24.7.1991 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Jahresabrechnung 1990 mit der Maßgabe zu genehmigen, daß die Abrechnung hinsichtlich der beiden Beanstandungen seitens des Verwaltungsbeirats „abgelehnt” wird.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, soweit die Jahresabrechnung abgelehnt wurde. Durch Beschluß vom 18.11.1991 hat das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß für ungültig erklärt, soweit er Einschränkungen vorsieht. Hiergegen hat der Antragsgegner zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel stattgegeben und den Antrag der Antragstellerin durch Beschluß vom 28.7.1992 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners zu 1 als unzulässig. Der Wert des Gegenstands der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners zu 1 überschreitet nicht 1 200 DM (§ 45 Abs. 1 WEG).
1. Die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 24.7.1991 wurde von der Antragstellerin nur insoweit beantragt, als die Jahresabrechnung hinsichtlich der beiden Beanstandungen durch den Verwaltungsbeirat abgelehnt wurde. Gegen die Beschränkung der Anfechtung auf diesen selbständigen Teil des Eigentümerbeschlusses bestehen keine rechtlichen Bedenken (BayObLGZ 1989, 310/312). Gegenstand des Beschlußanfechtungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG war daher nicht der Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung insgesamt.
Mit der Einschränkung, die bei dem die Jahresabrechnung 1990 genehmigenden Eigentümerbeschluß vorgenommen wurde, sollte seitens der Wohnungseigentümer die Möglichkeit offengehalten werden, dem Verwalter im Zusammenhang mit den beiden streitigen Punkten, nämlich Anlegung des Festgeldes und Bezahlung der Architektenrechnung, die Entlastung zu verweigern; es sollte also verhindert werden, daß die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn abgeschnitten oder auch nur erschwert wird. Im Hinblick darauf war das Ziel der Beschlußanfechtung seitens der Antragstellerin, durch eine Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses hinsichtlich der vorgenommenen Einschränkungen die Möglichkeit einer angestrebten künftigen Entlastung offenzuhalten.
Das Interesse der beteiligten Wohnungseigentümer und der Verwalterin (§ 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 WEG) ist somit durch die möglichen Schadensersatzansprüche der Wohnungseigentümer gegen die Antragstellerin als Verwalterin im Zusammenhang mit der Festgeldanlage und der Zahlung der Architektenrechnung abgesteckt. Dieses für den Geschäftswert des Verfahrens maßgebende Interesse (§ 48 Abs. 2 WEG) haben die Vorinstanzen zutreffend mit 2 000 DM bewertet. Damit ist der den Wohnungseigentümern möglicherweise dadurch entstandene Schaden, daß das Festgeld nicht zu marktgerechten Zinsen angelegt wurde, mit etwa 1 000 DM angesetzt. Nach dem Sachvortrag des Antragsgegners zu 1 im Schriftsatz vom 16.10.1992 hätte die Antragstellerin das Festgeld von 25 000 bis 30 000 DM zu einem um 2 bis 3 % günstigeren Zinssatz anlegen können und müssen. Im Hinblick darauf ist der Geschäftswert zutreffend festgesetzt. Dies anerkennt der Antragsgegner zu 1 ausdrücklich.
Der Antragsgegner zu 1 verkennt aber, daß damit nicht seine Beschwer als Rechtsmittelführer der sofortigen Beschwerde im Sinn des § 45 Abs. 1 WEG umrissen ist. Zu Recht weist er darauf hin, daß die Antragstellerin bei einer Schadensersatzverpflichtung Ersatz in Höhe von 2 000 DM zu leisten hätte. Deshalb ist die Beschwer der Antragstellerin als Rechtsmittelführerin der sofortigen weiteren Beschwerde mit diesem Betrag und damit über der auch für die sofortige weitere Beschwerde geltenden Wertgrenze des § 45 Abs. 1 WEG anzunehmen. Richtig ist ferner, daß ein gerichtlicher Bes...