Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit einer Austauschentlassung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Austauschentlassung des Betreuers auf Wunsch des Betroffenen ist auch dann möglich, wenn der Betroffene eine bereits als weiteren Betreuer bestellte, geeignete Person als nunmehrigen alleinigen Betreuer vorschlägt und diese Person damit einverstanden ist.

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Beschluss vom 27.08.2003; Aktenzeichen 34 T 774/03)

AG Amberg (Aktenzeichen XVII 218/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Amberg vom 27.8.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 28.3.2003 ordnete das AG mit Einverständnis der Betroffenen deren endgültige Betreuung an. Die Betreuung erfolgt in den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge sowie Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages. Zu gemeinsamen Betreuerinnen wurden zwei Töchter der Betroffenen, A. und B., bestellt. Mit Schreiben vom 28.4.2003 erklärte A. dann aber, dass ihr eine gemeinsame Betreuung der Mutter zusammen mit der Schwester nicht möglich sei. Hintergrund hierfür waren Unstimmigkeiten zwischen den beiden Schwestern über die Regelung finanzieller Angelegenheiten. In dem als Beschwerde bezeichneten Schreiben bat A. darum, ihr die alleinige Betreuung der Mutter zu übertragen. Die Betroffene selbst schloss sich bei ihrer Anhörung durch das AG dieser Bitte an. Hierauf entließ das AG mit Beschluss vom 1.7.2003 B. als Betreuerin. Gegen diesen Beschluss legte die abberufene Betreuerin sofortige Beschwerde ein, die das LG mit Beschluss vom 27.8.2003 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der entlassenen Betreuerin.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das LG hat die angefochtene Entscheidung wie folgt begründet:

Im vorliegenden Falle hätten schon die Voraussetzungen für eine Bestellung mehrerer Betreuer nicht vorgelegen; es sei nicht ersichtlich, wieso die beiden Schwestern, die sich schon in der Vergangenheit nicht hätten einigen können, zusammen die (finanziellen) Angelegenheiten der Betroffenen besser besorgen können sollten als eine der Schwestern allein. Hinzu komme, dass die Betreute nunmehr ausdrücklich den Wunsch geäußert habe, dass A. als alleinige Betreuerin tätig werden solle. Diesem Wunsch sei zu entsprechen, da er dem Wohl der Betroffenen nicht zuwiderlaufe. Die Betroffene habe ihren Wunsch i.Ü. in Abwesenheit ihrer Tochter und von daher unbeeinflusst geäußert. Die Heimleitung habe zudem bestätigt, dass die Betroffene selbstbestimmend ihre Wünsche äußere.

2. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Gegenstand der sofortigen weiteren Beschwerde ist die vom AG verfügte und vom LG bestätigte Entlassung der Beschwerdeführerin als weiterer Betreuerin. Die nunmehr alleinige Betreuerin der Betroffenen hat akzeptiert, dass das AG ihre „Beschwerde” vom 28.4.2003 als Antrag auf Entlassung der Mitbetreuerin gewertet und entspr. verbeschieden hat. Das LG hatte damit auf Beschwerde der ehemals weiteren Betreuerin nur noch über die verfügte Entlassung zu befinden. Entsprechend stellt sich der Verfahrensgegenstand im Verfahren der weiteren Beschwerde dar.

b) Das VormG hat einen Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs. 1 S. 1 BGB). Das Gericht kann den Betreuer ferner entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt (§ 1908b Abs. 3 BGB). Ein Grund für die Entlassung des Betreuers von Amts wegen liegt u.a. schon dann vor, wenn mehrere Betreuer bestellt sind, ohne dass die hierfür maßgebenden gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben (Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1908b Rz. 5), wenn also die Angelegenheiten des Betroffenen hierdurch nicht besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 BGB). Dem Wunsch des Betroffenen nach einem Betreuerwechsel kommt stets besonderes Gewicht zu (BayObLG v. 11.7.1997 – 3Z BR 133/97, BayObLGReport 1997, 85 = FamRZ 1998, 1259 [1261]). Das Gericht muss allerdings prüfen, ob der Betreuerwechsel, auch wenn er möglich ist, dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1908b Rz. 8).

c) Die angefochtene Entscheidung ist hiernach i.E. rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Insbesondere hat das LG berücksichtigt, dass bei der Frage, ob ein bestellter Betreuer zu entlassen ist, dem Wunsch des Betroffenen, von einer anderen Person betreut zu werden, im Rahmen der anstehenden Ermessensentscheidung besonderes Gewicht zukommt. Der Betroffene muss lediglich eine gleich geeignete, zur Übernahme der Betreuung bereite Person als neuen Betreuer vorschlagen, wobei es dem nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gleichsteht, wenn der gewünschte Betreuer als solcher bereits neben dem ...

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