Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
Hat das Amtsgericht auf Anregung eines Angehörigen den Betreuer entlassen und hebt das Landgericht diese Entscheidung hinsichtlich einzelner Aufgabenkreise auf, bestätigt sie aber im übrigen, so steht dem Angehörigen ein Recht zur weiteren Beschwerde mit dem Ziel zur vollständigen Entlassung des Betreuers nicht zu.
Normenkette
BGB § 1908b; FGG §§ 20, 69g, 69i
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen XVII 31/00) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1930/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. September 2000 wird verworfen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf DM 5 000 festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschlüssen vom 4.11.1998, 1.12.1998, 17.2.2000 und 21.3.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Tochter als Betreuerin unter anderem für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögens für sorge und Aufenthaltsbestimmung. Am 22.8.2000 entließ das Amtsgericht auf Anregung des weiteren Beteiligten die Tochter der Betroffenen als Betreuerin und bestellte eine Berufsbetreuerin. Auf die sofortige Beschwerde der Tochter der Betroffenen hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß die neue Betreuerin lediglich für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt wird und hinsichtlich der übrigen Aufgabenkreise die Tochter der Betroffenen weiterhin Betreuerin bleibt.
Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte mit der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts (endgültige Entlassung der Tochter der Betroffenen) erstrebt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil dem weiteren Beteiligten die Beschwerdeberechtigung fehlt (§ 29 Abs. 4 FGG i.V.m. §§ 20, 69g, 69i FGG).
a) Für die Beschwerdebefugnis in Betreuungssachen gelten, unabhängig von der Bestimmung des § 20 FGG, die Sonderregelungen der §§ 69g Abs. 1, 69i FGG. Der weitere Beteiligte gehört als Sohn der Betroffenen zu dem Personenkreis des § 69g Abs. 1 FGG. Die von ihm angefochtene Entscheidung des Landgerichts fällt aber nicht unter den (abschließenden) Katalog der Geschäfte, für die diese Bestimmung den dort genannten Personen ein Beschwerderecht gewährt. Dieser Katalog umfaßt die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und die ablehnenden Entscheidungen in diesem Rahmen. Auch aus § 69i Abs. 8 FGG läßt sich eine Beschwerdeberechtigung des weiteren Beteiligten nicht ableiten. Durch die Verweisung in dieser Vorschrift auf die Bestimmung des § 69g Abs. 1 FGG wird klargestellt, daß dem dort genannten Personenkreis nur dann ein Beschwerderecht zusteht, wenn das Landgericht einen Betreuer aus wichtigem Grund entläßt und bei der Auswahl des neuen Betreuers eine Person, die dem Kreis des § 1897 Abs. 5 BGB angehört, übergangen hat. Die ausdrückliche Anführung des § 1908c BGB zeigt, daß Voraussetzung für die Beschwerdebefugnis die Entlassung ist, eine Ablehnung der Entlassung aber nicht ausreicht. Die Bestimmung des § 1908b BGB, die die Voraussetzungen der Betreuerentlassung regelt, wird zwar in § 69i Abs. 7 FGG genannt, eine Regelung der Beschwerdebefugnis fehlt aber. Daraus ist herzuleiten, daß sich die Beschwerdeberechtigung im Falle der Ablehnung einer Entlassung des Betreuers ausschließlich nach § 20 FGG richtet (BayObLG Rpfleger 1998, 112; Keidel/Kayser FGG 14. Aufl. § 69g Rn. 8).
b) Nach § 20 Abs. 1 FGG ist für den weiteren Beteiligten eine Beschwerdebefugnis nicht gegeben. Sein Begehren auf Entlassung ist lediglich eine Anregung an das Gericht, gemäß § 1908b BGB einzuschreiten. Mit der Entscheidung des Landgerichts wird nicht in ein subjektives Recht des weiteren Beteiligten eingegriffen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 1908b BGB gibt einem weiteren Beteiligten kein Recht auf Entlassung. Deshalb scheidet für ihn auch die Beeinträchtigung eines Rechts im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG aus (BayObLG aaO; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 69i FGG Rn. 35).
c) Von der Anordnung einer Kostenerstattung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG wurde abgesehen, da die Tochter der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt worden ist. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 2 und 3 KostO.
Unterschriften
Sprau, Dr. Nitsche, Fuchs
Fundstellen
Haufe-Index 542640 |
FamRZ 2001, 938 |
BtPrax 2001, 86 |